Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Auslieferungssache des A* zur Strafvollstreckung an die Republik Serbien sowie zur Strafverfolgung an die Republik Montenegro über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Dezember 2025, GZ B*-29, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist gegen den am ** geborenen montenegrinischen Staatsangehörigen A* ein Verfahren betreffend seine Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Republik Serbien sowie zur Strafverfolgung an die Republik Montenegro anhängig.
Zunächst begehren die serbischen Behörden die Auslieferung des Betroffenen zur Strafvollstreckung aufgrund des Urteils des Obergerichts Belgrad vom 14. Mai 2019, AZ C*, wegen der Straftat der unbefugten Herstellung und des unbefugten Inverkehrsetzens von Suchtgiften gemäß Artikel 246 Abs 1 des serbischen Strafgesetzbuchs verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten, dies unter Abzug der Untersuchungshaft vom 22. November 2018 bis zum 14. Mai 2019.
Darüber hinaus begehrt das Justizministerium von Montenegro die Auslieferung des Betroffenen zur Strafverfolgung, wonach ihm zur Last gelegt wird, er habe in der Zeit von 7. Oktober 2021 bis 2. Oktober 2022 wiederholt Kokain und Marihuana erworben, um mit diesen Suchtgiften Handel zu treiben bzw. gegen Entgelt an andere Personen zu verkaufen, was nach montenegrinischem Recht als Straftat der unbefugten Herstellung, des Besitzes und des Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln nach Artikel 300 Abs 1 des montenegrinischen Strafgesetzbuchs (Strafdrohung zwei bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) qualifiziert wurde.
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Erstgericht beide begehrten Auslieferungen für (nicht un-)zulässig (I./ und II./), schob jedoch die tatsächliche Übergabe gemäß Artikel 19 Abs 1 EuAlÜbK bis zum Ende des gegen ihn vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ D* geführten Strafverfahrens bzw. für den Fall einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zum Vollzug derselben auf (III./).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung angemeldete (ON 28,3) und fristgerecht ausgeführte Beschwerde des Betroffenen, der – zusammengefasst - eine Auslieferung im Hinblick auf Artikel 8 MRK und in Bezug auf Serbien auch nach Artikel 3 MRK für unzulässig ansieht (ON 31.2).
Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Vorliegendenfalls gelangen sowohl zur Republik Serbien als auch zum Montenegro die Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) vom 13. Dezember 1957 (BGBl Nr. 320/1969), ergänzt durch das Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (BGBl Nr. 297/1983) zur Anwendung.
Vorweg ist festzuhalten, dass nach § 31 Abs 6 ARHG in der geltenden Fassung eine öffentliche und mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht als nicht notwendig erachtet wird, weil bloß formelle Aspekte der Auslieferungsersuchen Gegenstand des Remediums sind, die nach dem Akteninhalt keiner ergänzenden mündlichen Erörterung bedürfen.
Vom Beschwerdeführer nicht kritisiert, sind die Sachverhalte nach österreichischem Recht nach §§ 27 ff SMG strafbar und liegen die Voraussetzungen nach Artikel 2 Abs 1 des EuAlÜbK vor, weil die der Auslieferung zugrundeliegenden Handlungen darüber hinaus mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht sind (Montenegro) bzw. der zu vollstreckende Strafrest (Serbien) vier Monate bei weitem übersteigt. Demgemäß wird dazu auf die erstgerichtlichen Ausführungen verwiesen.
Wenn der Betroffene hinsichtlich der Republik Serbien das Vorliegen einer realen Gefahr für zumindest seine körperliche Sicherheit behauptet, ist ihm zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des EGMR der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen hat, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. Demnach muss ein konkretes Risiko bestehen, die betreffende Person würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Artikel 3 MRK widersprechenden Handlung ausgesetzt sein und dies muss anhand stichhaltiger Gründe belegbar sein.
Geht die Gefahr für Leib und Leben nicht von staatlicher Seite aus, muss der Beschwerdeführer nicht nur nachweisen, dass die Gefahr eine unmittelbar drohende ist, sondern auch, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind, ihn ausreichend vor dieser Gefahr zu schützen.
Bei Auslieferungen an-wie hier-Konventionsstaaten ist zudem die Verantwortlichkeit des ausliefernden Staats eingeschränkt, weil der Betroffene im Zielstaat Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen kann. Eine Mitverantwortung des ausliefernden Staats bestünde nur dann, wenn dem Betroffenen auch nach seiner Auslieferung Folter oder sonstige schwere oder irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz-auch durch den EGMR-nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (RIS-Justiz RS0123229 insbesondere [T1], [T6]).
Nach diesen Grundsätzen beurteilt, vermochte der lediglich unsubstantiierte Behauptungen aufstellende Beschwerdeführer weder aufzuzeigen, dass vom Erstgericht ein ihn betreffendes, konkretes Gefährdungspotential übergangen wurde, noch dass die serbischen Behörden im Fall tatsächlicher und akuter Bedrohung nicht willens oder in der Lage wären, den in einem demokratischen Staat allgemein üblichen Schutz zu gewähren und zur Ergreifung entsprechender Maßnahmen nicht im Stande wären. Ausgehend davon, dass die Republik Serbien unter anderem die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterzeichnete und ratifizierte, kann der Betroffene im ersuchenden Staat Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen und ist von Serbien als Konventionsstaat menschenrechtskonformer Vollzug und Schutz des Lebens des Betroffenen zu erwarten. Weiters gilt Serbien nach der novellierten Herkunftsstaaten-Verordnung gemäß § 1 Z 6 als sichererer Herkunftsstaat.
Was letztlich auf den reklamierten Schutz des Familienlebens nach Artikel 8 MRK anbelangt, ist zunächst auszuführen, dass nach dem Akteninhalt - abgesehen von den bloßen Behauptungen des Rechtsmittelwerbers - keine Nachweise eines Familienlebens in Österreich vorliegen, zumal daraus weder eine Lebensgemeinschaft zu E* F* noch eine Vaterschaft zu deren Sohn G* F* erhellt.
In Übereinstimmung mit dem Erstgericht ist jedoch festzuhalten, dass selbst wenn man diese familiären Beziehungen annehmen würde, ein entsprechender Schutz nach Artikel 8 Abs 1 MRK nur dann zu besteht, wenn dieser nach der zufolge Abs 2 leg cit erforderlichen Notwendigkeits-und Verhältnismäßigkeitsprüfung gewährt werden kann. Im hier maßgeblichen Zusammenhang mit einer Auslieferung zur Strafverfolgung und-vollstreckung ist zu berücksichtigen, dass den Interessen der betroffenen Person, anders als etwa in Fällen der Ausweisung und Abschiebung zur Durchsetzung der Einwanderungspolitik-insbesondere das Interesse des ersuchenden Staats an der Verfolgung und Vollstreckung bereits begangener Straftaten gegenübersteht, wobei der EGMR dem Strafverfolgungsinteresse bei Suchtgiftdelinquenz besonderes Gewicht beimisst. Die Auslieferung einer Person, um für bestimmte Straftaten vor Gericht gestellt oder bereits rechtskräftig verhängte Straftaten zu vollstrecken, ist nur unter außergewöhnlichen Umständen ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig (14 Os 87/10s, 12 Os 160/10m, 13 Os 156/11g mwN). In Anbetracht der Art und Schwere der Anlasstaten und des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung ist die aktuelle Auslieferung-auch aufgrund des relativ kurzen Aufenthalts in Österreich ohne Meldung oder nachweisbarer Berufstätigkeit (vgl. EGMR, BSW 42703/98)-nicht unverhältnismäßig.
Im Übrigen verbleibt selbst nach dem Vorbringen des Betroffenen die Hauptbezugsperson des unmündigen Kindes, nämlich die in Karenz befindliche Mutter, in Österreich, sodass das Kindeswohl nicht gefährdet ist.
Letztlich ist festzuhalten, dass eine Trennung von diesen beiden Personen aufgrund der am Betroffenen vollzogenen Untersuchungshaft in einem österreichischen Strafverfahren bereits aktuell besteht.
Der erstgerichtliche Beschluss begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken, sodass die Auslieferung des Beschwerdeführers zulässig ist und dessen Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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