Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Dezember 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in der Auslieferungssache des Zoran J*****, AZ 9 HR 335/09z des Landesgerichts Klagenfurt, gemäß § 60 Abs 1 OGH Geo den
Beschluss
gefasst:
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. November 2010, GZ 12 Os 160/10m 4, wird dahingehend berichtigt, dass auf Seite 6, erster Absatz, der Satzteil „der das Europäische Auslieferungsübereinkommen laut dessen Art 28 Abs 2 bloß ergänzende und gemäß BGBl III 1997/156 im Verhältnis zu Serbien weiterhin geltende Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung vom 1. Februar 1982, BGBl 1983/546“, zu entfallen hat.
Gründe:
Der vorliegende Ausfertigungsfehler war in sinngemäßer Anwendung des § 270 Abs 3 StPO zu berichtigen.
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