Das Oberlandesgericht hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Christoph Schützenberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadt Wien, Wiener Gesundheitsverbund , **, vertreten durch Dr. Christian Gamauf, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 8.250, sA und Feststellung (EUR 10.000, ; Gesamtstreitwert somit EUR 18.250, ), infolge der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20.11.2025, ** 35, gemäß § 480 Abs 1 ZPO nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.089,32 (darin enthalten EUR 348,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000, , nicht jedoch EUR 30.000, .
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von EUR 8.250, an Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Folgen aus den Behandlungen vom 5.8. und 6.8.2024. Sie sei im August 2024 in der von der Beklagten betriebenen B* falsch behandelt worden. Es seien die klassischen Symptome eines ** nicht erkannt worden. Aufgrund der Fehlbehandlung habe die Klägerin deutlich länger am ** gelitten. Die Beklagte hafte für die dadurch erlittenen physischen und psychischen Schmerzen, auch Dauerfolgen sowie körperlicher als auch psychischer Natur könnten nicht ausgeschlossen werden.
Die Beklagte bestritt und wendete zusammengefasst ein, dass kein Behandlungsfehler vorgelegen sei. Die Klägerin habe erst am 6.8.2024 die Notfallambulanz der B* aufgesucht. Die Anamnese sei sorgfaltsmäßig erhoben und die Klägerin lege artis behandelt worden. Auffällige Dauerfolgen habe die Beklagte nicht zu verantworten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und stellte folgenden, teilweise bekämpften Sachverhalt fest:
Die Klägerin suchte am 6.8.2024 erstmals die Notfallambulanz der von der Beklagten betriebenen B* auf. Zu diesem Zeitpunkt zeigte sich ein makulopapulöses, teils konfluierendes Exanthem ohne Schleimhautbeteiligung. Koplik´sche Flecken oder Enanthemzeichen waren nicht vorhanden. Es zeigte sich leicht erhöhtes Fieber, aber kein Hinweis auf ausgeprägte Allgemeinsymptome. In der Vorgeschichte fand sich kein Hinweis auf eine wesentliche Medikamentenumstellung, allerdings die Angabe, am Vortag Gentax-Augentropfen erhalten zu haben unter dem Bild einer Konjunktivitis. Auf Basis dieser Befunde stellten die behandelnden Ärzte in fachgerechter Weise drei Differentialdiagnosen in den Vordergrund: Das Vorliegen eines allergischen Exanthems, eine Maserninfektion oder das Vorliegen viraler Exantheme. Auch die daran anknüpfende Behandlung in der B* erfolgte – unter dem notfallmedizinischen Grundsatz, gefährliche Differentialdiagnosen vorrangig zu behandeln („treat first what kills first“) – lege artis, und zwar durch Flüssigkeitssubstitution (Standardmaßnahme bei Exanthem und Fieber zur Prophylaxe einer Dehydration) und Gabe von Dibondrin (Antihistaminikum, indiziert bei Verdacht auf allergische Komponente zur Symptomlinderung und kausalen Behandlung), Prednisolon (immunmodulatorische Therapie bei allergischem Exanthem) sowie Adrenalin (inhalativ zur Vorbeugung akuter Atemnotzustände). Weiters wurde zu diesem Zeitpunkt unter der differentialdiagnostischen Hypothese einer Maserninfektion mit der führenden Infektiologie-Abteilung Rücksprache über das weitere Vorgehen gehalten. Am Abend wurde die Klägerin nach Hause entlassen. In der Nacht verstärkten sich die Symptome, sodass sich die Klägerin am 7.8.2024 neuerlich in der B* vorstellte. Die Klägerin hatte verstärkte Schluckbeschwerden und eine zunehmende Entzündung der Augen. Die Hautveränderungen hatten zu diesem Zeitpunkt zugenommen und betrafen den gesamten Körper. Ein akut lebensbedrohliches Zustandsbild gemessen an den Vitalparametern lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Eine Maserninfektion konnte ausgeschlossen werden, da sich der PCR-Befund, der am Vortag abgenommen worden war, mittlerweile als negativ herausgestellt hatte.
Aufgrund der zu befürchtenden Dehydration der Klägerin bei erheblichen Schluckbeschwerden wurde eine stationäre Aufnahme zur Behandlung an der vierten medizinischen Abteilung der C* vereinbart und der Krankentransport dorthin angeordnet. Dort wurde letztlich durch Ausschlussdiagnose das Vorliegen des ** diagnostiziert. Im Rahmen des stationären Aufenthalts in der C* kam es zu einem Sistieren des Fortschreitens der Hautveränderungen; auch die Schleimhautveränderungen heilten ab diesem Zeitpunkt langsam ab. Die Klägerin konnte schließlich nach zehn Tagen stationärer Behandlung entlassen werden.
Die Klägerin war in der B* lege artis behandelt worden ( F1 ). Eine Weiterüberweisung zur Abklärung anderer Differentialdiagnosen an einen Dermatologen war erst nach Abschluss der Akutbehandlung angezeigt, so wie dies auch durchgeführt wurde ( F2 ). Außerdem wären keine weiteren Behandlungsmaßnahmen vorgenommen worden, wenn die Diagnose ** bereits früher (in der B*) gestellt worden wäre (F3). Die Klägerin wurde bereits in der B* (unter der Hypothese einer akuten allergischen Reaktion) mit Kortison in hoher Dosis behandelt. Dies ist auch die kausale Therapie zur Behandlung des **. Der Klägerin hätten durch eine sofortige Diagnose des ** folglich keine Schmerzen erspart werden können, weil sie nicht anders behandelt worden wäre.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass zwischen den Streitteilen ein ärztlicher Behandlungsvertrag geschlossen worden sei und die Beklagte eine fachgerechte dem objektiven Standard des besonderen Fachs entsprechende Behandlung, nicht aber einen bestimmten Erfolg schulde (RS0021335). Die Behandlung der Klägerin sei lege artis erfolgt, sodass eine Haftung ausgeschlossen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Grund der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtsmittelentscheidung:
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Beweisrüge:
Der Kläger begehrt statt den Feststellungen F1-F3:
„ Die Klägerin war in der B* nicht lege artis behandelt worden. Eine stationäre Aufnahme der Klägerin wäre bereits am 06.08.2024 notwendig gewesen. Diese hätte jedenfalls stattgefunden, wenn die Diagnose ** bereits früher (in der B*) gestellt worden wäre und hätten Schmerzen der Klägerin durch die stationäre Behandlung vermeiden werden können. Bei einer sofortigen stationären Aufnahme hätte die Klägerin mit Schmerzmitteln behandelt werden können und hätten sohin Schmerzen vermeiden werden können.“
Die Berufungswerberin verweist darauf, dass die bekämpften Feststellungen auf dem eingeholten Sachverständigengutachten fußen. Dies ist zutreffend. Der Sachverständige führte aus, dass die Klägerin unter der Hypothese einer akuten allergischen Reaktion mit Kortison in hoher Dosis behandelt worden sei. Erst später habe sich die Ausschlussdiagnose ** herausgestellt, dessen kausale Therapie aber wieder Kortison sei. Sohin sei die Patientin rechtzeitig, korrekt und auch wirksam behandelt worden, wenn auch nicht unter der Prämisse der letztlich festgestellten Diagnose. Es ändere aber die Diagnosestellung am Ende des Ausschlussprozesses nichts am Erkrankungsverlauf und Erkrankungsausgang, weil die kausale Therapie vom Beginn an verabreicht worden sei. Es treffe auch zu, dass man der Klägerin keine Schmerzen ersparen hätte können, wenn sofort die Diagnose ** gestellt worden wäre, man hätte nicht anders behandelt (ON 29 S 4).
Aus welchem anderslautenden Beweisergebnis die von der Klägerin gewünschten Feststellungen resultieren sollten, vermag sie nicht aufzuzeigen. Dass der Behandlungsfehler der Beklagten darin zu sehen sei, dass die Klägerin bereits am 6.8.2024 statt am 7.8.2024 stationär aufgenommen hätte werden müssen, damit ihr durch die Verabreichung von Schmerzmitteln im Spital Schmerzen erspart worden wären, hat die Klägerin in erster Instanz nicht vorgebracht. Dieses Vorbringen verstößt gegen das Neuerungsverbot gemäß § 482 ZPO.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung basiert auf den §§ 50, 41 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil im Berufungsverfahren keine Rechtsrüge erhoben wurde, die im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden könnte.
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