Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, Pensionist, **, vertreten durch Mag. Diana Anna Ryszewska, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B*, geb. am **, Forst- und Landwirt, **, vertreten durch Mag. Robert Igáli-Igálffy, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 30.000,-- s.A., über den Antrag der klagenden Partei auf Abänderung des Zulassungsauspruchs (§ 508 Abs 1 ZPO) im Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Juli 2025, 16 R 14/25h, mit welchem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 4.11.2024, **-62, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Antrag der klagenden Partei, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision im Urteil des Berufungsgerichts vom 14. Juli 2025, 16 R 14/25h, dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde, wird samt der damit verbundenen ordentlichen Revision zurückgewiesen .
Beg ründung:
1. Der Kläger beantragt die Abänderung des Zulassungsausspruchs dahin, dass die ordentliche Revision gem. § 500 Abs 2 Z 3 ZPO zulässig sei, weil sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO stelle, ob das Tatsachensubstrat, auf welches er sich gestützt habe, eine Auslegung des Klagebegehrens als (Teil-)Anfechtung des Vergleichs in Bezug auf den strittigen Betrag von EUR 30.000,-- zulasse. Jedenfalls sei das vom Berufungsgericht erzielte Auslegungsergebnis unvertretbar, wonach es seinem Vorbringen an Tatsachensubstrat für eine Anfechtung des Vergleichs fehle.
2. Das Berufungsgericht muss gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO die Stichhältigkeit eines Abänderungsantrags prüfen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision darf nur dann abgeändert werden, wenn der Rechtsmittelwerber eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, von deren Lösung die Entscheidung abhängt, die jedoch bei der ersten Beurteilung der Zulässigkeitsfrage übergangen wurde. Die bloße Vertretbarkeit einer anderen Lösung wirft noch keine erhebliche Rechtsfrage auf; andernfalls müsste der Oberste Gerichtshof in jedem derartigen Fall die Sachentscheidung treffen (6 Ob 174/06s mwN). Eröffnet eine bereits vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofs einen Wertungsspielraum, so darf das Berufungsgericht seinen Ausspruch nur dann nachträglich abändern, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass ihm bei der Würdigung des Anlassfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlief (RS0114180).
3. Das ist hier nicht der Fall:
3.1 Der Kläger wendet sich im Zulassungsantrag nicht mehr gegen die Auslegung des von den Parteien geschlossenen Vergleichs durch das Berufungsgericht dahin, dass damit auch die Forderung des Klägers auf Rückzahlung des strittigen Betrags von EUR 30.000,-- bereinigt werden sollte. Er bestreitet auch nicht, den Vergleich im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausdrücklich angefochten zu haben, steht aber auf dem Standpunkt, seinem Vorbringen sei ausreichendes Tatsachensubstrat für eine (Teil-)Anfechtung des Vergleichs zu entnehmen.
3.2. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung (RS0016447) die Anfechtung eines Vergleichs wie jede Vertragsanfechtung auch auf schlüssige Weise durch ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erfolgen kann. Ob allerdings im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist grundsätzlich ebenso eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt, wie die Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist (RS0042828 [T3, T4]). Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist oder gegen die Denkgesetze verstieße (RS0042828 [T11, T15]).
Die Frage, ob die Auslegung des Berufungsgerichts, der Kläger habe im erstinstanzlichen Verfahren kein zur Vergleichsanfechtung erforderliches Sachvorbringen erstattet und damit den Vergleich auch nicht schlüssig angefochten, ist damit von den Umständen des Einzelfalls abhängig und bildet schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
3.3 Auch eine revisible Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht vermag der Kläger nicht aufzuzeigen. Vor allem geht er auf das wesentliche Argument des Berufungsgerichts nicht ein, im erstinstanzlichen Verfahren die Rechtswirksamkeit des Vergleichs gar nicht in Abrede gestellt, sondern im Gegenteil den Standpunkt vertreten zu haben, der Vergleich entfalte infolge der (vom Erstgericht aber nicht feststellbaren) Erklärung des Vorbehalts der Rückforderung der strittigen EUR 30.000,-- keine Bereinigungswirkung in Ansehung dieser Zahlung. Soweit der Kläger nunmehr darin, dass er sich bereits in der Mahnklage auf jeden erdenklichen Rechtsgrund stützte, insbesondere auf Sittenwidrigkeit, Wucher, Irrtum und List, eine Anfechtungserklärung in Ansehung des Vergleichs erblicken will, ist ihm zu entgegnen, dass allein darin noch kein Sachvorbringen zu den behaupteten Tatbeständen und schon gar nicht in Bezug auf den abgeschlossenen Vergleich zu erkennen ist. Gleiches gilt für die weitere Behauptung des Klägers im vorbereitenden Schriftsatz ON 43 (Seite 5), bei Einigung auf die Zahlung von EUR 215.000,-- (also bei Vergleichsabschluss) unter dem enormen Druck gestanden zu sein, die Löschungsquittung als Voraussetzung für die damals bereits zugesagte Umschuldung dringend benötigt zu haben, andernfalls er dem Risiko der Liegenschaftsverwertung durch den Beklagten ausgeliefert geblieben wäre und die extrem hohen Zinsen weitergelaufen wären. Auch daraus schloss der Kläger aber nicht auf eine Nichtigkeit des Vergleichs, sondern verwies nur darauf, trotz dieses Drucks niemals auf die Rückforderung der geleisteten, bei der Schlussabrechnung aber unberücksichtigt gebliebenen Teilzahlung von EUR 30.000,-- verzichtet zu haben. Damit ließ er aber nicht erkennen, dass er die behauptete Zwangslage bei Vergleichsabschluss jedenfalls zum Anlass für eine Vergleichsanfechtung wegen Wuchers nehmen wolle und das Vorliegen der weiteren Tatbestandselemente des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB jedenfalls für den Fall behaupte, dass sich der Vorbehalt der Rückforderung des hier strittigen Betrags von EUR 30.000,-- nicht unter Beweis stellen lasse.
Soweit der Kläger erstmals in der Berufung eine Teilanfechtung des Vergleichs nur in Ansehung des strittigen Betrags von EUR 30.000,-- behauptet, übersieht er, dass eine Teilanfechtung eines Vertrags nur möglich ist, wenn er nach allgemeinen Regeln quantitativ und qualitativ teilbar ist (RS0014818 [T4, T5, T6]), während der von den Parteien im Wesentlichen zur Bereinigung der Streitfrage nach der Rückzahlungsverpflichtung in Ansehung des Kapitalteilbetrags von EUR 30.000,-- geschlossene Vergleich nicht teilbar ist und damit eine Teilanfechtung schon grundsätzlich nicht zulässt.
Der Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs samt der ordentlichen Revision war daher – ohne dass dies überhaupt einer Begründung bedurft hätte - zurückzuweisen (§ 508 Abs 4 ZPO).
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO kein Rechtsmittel zulässig.
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