Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 27. Jänner 2026, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt zu AZ ** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB verhängte (ON 5.1), vom Oberlandesgericht Wien zu AZ 20 Bs 93/25k (unter Ausschaltung bedingter Strafnachsicht) auf dreieinhalb Jahre erhöhte Freiheitsstrafe mit dem errechneten Strafende am 30. Dezember 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB werden am 30. März 2026 vorliegen, zwei Drittel der Strafzeit am 30. Oktober 2026 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit den Äußerungen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Anstaltsleitung (ON 2 S 3) – die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Die dagegen vom Strafgefangenen erhobene (als Einspruch titulierte) Beschwerde (ON 12) war jedoch nach § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0099945), weil A* nach mündlicher Verkündung der ablehnenden Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht erklärt hat (ON 11 S 2), der bekämpfte Beschluss sohin bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
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