Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 15. Jänner 2026, GZ ** 5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene deutsche Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 12. November 2025, AZ **, wegen vor Vollendung des 21. Lebensjahrs begangener Taten nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall; 241e Abs 1 erster Fall; 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 1, 129 Abs 1 Z 3 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 4. August 2026. Die Hälfte der Strafzeit war am 4. Februar 2026 verbüßt (siehe dazu den [eine bedingte Entlassung ablehnenden] Beschluss des Landesgerichts Linz vom 17. Dezember 2025; ON 3.2), Zwei-Drittel der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) werden am 4. April 2026 vollzogen sein (ON 2.3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 5) lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum Zwei Drittel Stichtagohne Anhörung des Strafgefangenen (§ 152a Abs 1 zweiter Halbsatz StVG iVm dem Protokoll über die Anhörung des Genannten anlässlich der Entscheidung über den Hälftestichtag [ON 3.2]) konform der Stellungnahmen der Anstaltsleitung (ON 2.2, 2) sowie der Staatsanwaltschaft St. Pölten (ON 1.2) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Der dagegen im Anschluss an die Beschlussausfolgung erhobenen (ON 6) und in Folge schriftlich ausgeführten Beschwerde (ON 7) kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB), die dem Strafvollzug zugrunde liegende Verurteilung und das vor der Anlassverurteilung durch eine einschlägige Vorstrafe getrübte Vorleben zutreffend dar, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit RISJustiz RS0098568, RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Mit Blick auf die Vorstrafenbelastung des Strafgefangenen ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass von einem evidenten Rückfallrisiko auszugehen ist.
Der Strafgefangene weist neben der zu verbüßenden Freiheitsstrafe eine weitere Verurteilung wegen Delikte gegen fremdes Vermögen, die körperliche Integrität und die sexuelle Selbstbestimmung auf, wobei die Rechtswohltat der teilbedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus dem unbedingten Teil dieser Strafe (Punkt 1 der Strafregisterauskunft ON 4) ihre Wirkung für ein normgetreues Verhalten verfehlte, weil A* trotz Beigabe eines Bewährungshelfers und Absolvierung einer ihm aufgetragenen Psychotherapie bei B* (Einsicht in AZ ** des Landesgerichts Linz vom 17. November 2023) innerhalb offener Probezeit erneut einschlägig straffällig wurde.
Daraus erhellt, dass sich der Beschwerdeführer bislang weder durch Sanktionen noch durch die ihm gewährten Resozialisierungschancen von weiterer Delinquenz abhalten ließ.
Mit Blick auf diese Umstände ist - trotz der Tatbegehung unter 21 Jahren und seiner guten Führung, was den Regelfall darstellt (§ 26 ff StVG) - nicht davon auszugehen, dass die bisher in Strafhaft zugebrachte Zeit bereits ausgereicht hat, um dem Delinquenten das Unrecht seiner Taten ausreichend vor Augen zu führen und ihn zu einem künftigen deliktsfreien Lebenswandel zu veranlassen, zumal sich seine persönlichen Verhältnisse und seine finanzielle Lage seit der Tatbegehung nicht geändert haben. Vielmehr kann die angestrebte Korrektur dieses in Freiheit auftretenden Charakterdefizits bei A* nur durch den Effekt des weiteren Vollzugs mit einiger Aussicht auf Erfolg bewirkt werden.
Bei einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere der Art der Tat, seines privaten Umfelds sowie seiner Aussicht auf ein redliches Fortkommen, ist derzeit von keiner günstigen Zukunftsprognose auszugehen, die die Annahme rechtfertigt, der Strafgefangene werde durch eine (erneute) bedingte Entlassung unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, Beigebung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten, sodass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von Zwei-Dritteln der Strafzeit nicht erfüllt sind.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
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