Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie den Richter Ing.Mag. Kaml und die Richterin Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. Jänner 2026, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Schwarzau unmittelbar aufeinanderfolgend zwei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 23 Monaten, nämlich
1.eine über sie mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Februar 2025 zu AZ ** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten (ON 6 in AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt) sowie
2.eine aus Anlass dieser Verurteilung widerrufene Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, welche mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Dezember 2022 zu AZ ** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zunächst bedingt nachgesehen worden war (aaO in ON 7).
Das errechnete Strafende fällt auf den 5. November 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 15. März 2026 vorliegen (ON 3, 1 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung der Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich deren unmittelbar nach Kundmachung der Entscheidung erhobene unausgeführte Beschwerde (ON 8, 1) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Wenn auch die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropper , aaO § 46 Rz 17), ist dem Erstgericht beizupflichten, dass fallkonkret spezialpräventive Gründe der bedingten Entlassung der Beschwerdeführerin unüberwindlich entgegenstehen.
Die Strafgefangene weist nämlich neben den in Vollzug stehenden Verurteilungen bereits weitere zwei spezifisch einschlägige Vorstrafen wegen gegen Leib und Leben sowie die Freiheit gerichteter strafbarer Handlungen auf (vgl die Strafregisterauskunft ON 5). Weder die Verhängung einer Geldstrafe noch ihr wiederholt gewährte Rechtswohltaten (teil-)bedingter Strafnachsicht, teils samt Anordnung von Bewährungshilfe, vermochten sie von neuerlicher Delinquenz abzuhalten.
Der zu AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt vollzugsgegenständlichen Verurteilung zufolge hat sie, nicht einmal zwei Monate nach Verbüßung des unbedingten Teils von zwei Monaten einer über sie verhängten Freiheitsstrafe und im Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB, eine andere Person am Körper verletzt, indem sie mit einem Samuraidekoschwert mit einer Klingenlänge von 50 cm auf diese einstach und dieser dadurch eine blutende Wunde am Oberarm zufügte sowie einem (wegen dieses Vorfalls einschreitenden) Polizeibeamten in zwei Angriffen Tritte gegen den Körper versetzt und ihn dadurch an ihrer Festnahme und Eskortierung zum Polizeifahrzeug zu hindern versucht, weshalb sie jeweils eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (richtig:) dritter Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB schuldig erkannt wurde.
Der weiteren Anlassverurteilung wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB liegt zugrunde, dass die Strafgefangene am 13. August 2022 eine andere Person mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, indem sie vor deren geschlossenen Wohungstüre mehrmals schrie „Kum auße du Drecksua, du Schlampe. I bring die um du Hur!“.
Die Beschwerdeführerin zeigte sich sohin von den bisherigen staatlichen Sanktionen vollkommen unbeeindruckt und setzte ihr kriminelles Handeln unvermittelt fort.
Zudem haben sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs noch nicht entscheidend positiv geändert, besteht für den Fall ihrer bedingten Entlassung doch keine Arbeitsmöglichkeit (ON 4, 2) und musste die Beschwerdeführerin, die - wie das Erstgericht bereits zutreffend ausführte – auch ihrer nach § 44 StVG bestehenden Arbeitspflicht nicht nachkommt, insbesondere während des aktuellen Strafvollzugs bereits zwei Mal mit Ordnungsstrafverfügungen vom 26. Februar 2025 und vom 19. Mai 2025 (ON 3, 3) disziplinär zur Verantwortung gezogen werden.
Mit Blick auf das durch mehrere Vorstrafen getrübte Vorleben und dem Umstand, dass sich die Strafgefangene selbst unter den geordneten Verhältnissen des Strafvollzugs (weiterhin) nicht zu einem normangepassten Verhalten bereit fand, ist der Einschätzung des Erstgerichtes unumwunden zuzustimmen, dass auch unter Bedachtnahme auf die Wirkungen von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB angesichts des Bewährungsversagens, teils trotz angeordnete Bewährungshilfe, nicht davon auszugehen sei, die Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Der unausgeführten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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