Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Dezember 2025, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wiener Neustadt aufgrund Widerrufs nach Weisungsbruch (ON 7 iZm ON 57.1 im verketteten Akt der Anlassverurteilung) den sechsmonatigen, zunächst gemäß § 43a Abs 3 StGB bedingt nachgesehenen Strafteil einer mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 2. Oktober 2024, AZ **, wegen des Vergehens der Nötigung zum Nachteil seines Vaters nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB verhängten insgesamt achtmonatigen Freiheitsstrafe (ON 8).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* am 21. Juli 2024 in ** seinen Vater C* B* durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung zu nötigen versucht, indem er er ihn wiederholt aufforderte ihn umzubringen, sonst werde er ihm den Kopf und die Zähne einschlagen.
Das errechnete Strafende fällt auf den 24. April 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 24. Jänner 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 24. Februar 2026 vorliegen (ON 2, 2).
Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und Anstaltsleitung (ON 4) sprachen sich zustimmend zu einer bedingten Entlassung aus.
Mit dem angefochtenen Beschluss versagte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht A* B* nach dessen Anhörung (ON 11) die bedingte Entlassung zum Hälfte- wie auch zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen. In seiner rudimentären Begründung verwies es auf die einschlägigen Verurteilungen und die „nicht vorhandene Compliance“, ohne sich jedoch inhaltlich mit den zuvor wörtlich angeführten Stellungnahmen von Anstaltungsleitung und Psychologischem Dienst auseinanderzusetzen. Weiters habe der Strafgefangene bei seiner Anhörung befragt zu den nicht eingehaltenen Weisungen ausweichend und negierend reagiert. Schon bisher hätten Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB keine Wirkung gezeigt (BS 3).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht angemeldete (ON 13, 2) und zu ON 18.2 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der im spruchgemäßen Ausmaß Berechtigung zukommt.
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer dem im Hauptverfahren AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt eingeholten Sachverständigengutachten Dris. D* vom 6. September 2024 nach an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung leidet (ON 9.2, 22 im Akt Landesgericht Wiener Neustadt, AZ ** [verkettet]), die mit der Straffälligkeit in Zusammenhang steht (Sachverständigengutachten Dris. D* vom 28. Oktober 2020, ON 14, 49 f im Akt Landesgericht Wiener Neustadt, AZ ** [VJ-Einsicht]).
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Es bedarf einer gründlichen Auseinandersetzung mit den für die Zukunftsprognose relevanten Kriterien.
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Das Institut der bedingten Entlassung ist ein wichtiges Element der (Re)Sozialisierung im Strafvollzug. Die Aussicht auf vorzeitige Entlassung ist für den Häftling nicht nur ein starker Beweggrund, sich den disziplinären Anforderungen des Vollzugs zu fügen, sie fördert auch die Bereitschaft, an den Resozialisierungsbemühungen im Vollzug aktiv mitzuwirken ( Jerabek/Ropper aaO Rz 3). Es ist daher besonders wichtig, dass positive Entwicklungen während der Haft in der Entscheidung über die bedingte Entlassung entsprechend gewürdigt werden. Das statische Verweisen auf das Vorleben oder die Art der Tat – mithin Umstände, die nicht mehr geändert werden können – ohne Berücksichtigung der seither eingetretenen Entwicklung und Veränderung entsprechen nicht dem Gesetz (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 152 Rz 2).
Die vom Erstgericht im Wesentlichen mit mangelnder Compliance und antizipierter Wirkungslosigkeit allfälliger Maßnahmen nach §§ 50 ff StGB begründete spezialpräventive Notwendigkeit des weiteren Vollzugs greift unter diesen Prämissen zu kurz.
Zunächst ist die Einschätzung des Erstgerichts, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung ausweichend und negierend geantwortet (BS 3), mit Blick auf dessen protokollierte Antworten (ON 11) nicht nachvollziehbar. Zutreffend ist, dass sich der Beschwerdeführer bislang nicht an die ihm auferlegten Weisungen gehalten hat (vgl die ausführliche Begründung im Widerrufsbeschluss ON 7, 2 f), was schließlich zum gegenständlichen Strafvollzug geführt hat. Das Erstgericht hat jedoch eine Auseinandersetzung mit jenen Kriterien, die für eine Änderung der Verhältnisse durch den bisherigen Strafvollzug sprechen, unterlassen. So beschreibt schon die Anstaltsleitung insbesondere das gute Führungsverhalten des Beschwerdeführers, auch Mitinsassen sowie Beamten gegenüber, und seine Teilnahme an einer therapeutischen Beschäftigung. Weiters ist er lediglich unverschuldet unbeschäftigt (vgl zu alldem ON 4, 2). Der psychosoziale Dienst attestiert ihm proaktive und regelmäßige Inanspruchnahme des klinisch-psychologischen Betreuungsangebots (ON 10). Die Krankengeschichte indiziert einen positiven Verlauf bei zuletzt gleichbleibender Medikation (vgl ON 9, 3 f, wonach bei der zeitlich letzten Untersuchung „psychisch stabil“, laut Gespräche gehe es ihm „derzeit gut“ vermerkt wurde).
All dies steht im eklatanten Widerspruch zum noch zuvor dokumentierten schlechten psychischen Zustand des Beschwerdeführers und der in der Tat fehlenden Kooperationsbereitschaft oder -fähigkeit (vgl insoweit noch im Widerrufsbeschluss ON 7, 3: „Über telefonische Rückfrage beim Vater des Verurteilten habe dieser angegeben, dass der Verurteilte keine Schreiben vom Gericht annehmen werde, es würde ihn nicht mehr interessieren. Auch der Polizei werde er nicht die Tür öffnen. Der Verurteilte sei in einem sehr schlechten psychischen Zustand.“ Er „meide jeglichen Kontakt zur „Außenwelt“ und wolle „mit niemandem Kontakt haben.“ Laut Angaben des Verteidigers sei der Zustand „kritisch“).
Zudem behauptet der Beschwerdeführer ungeachtet der gesetzten Delikte weiterhin Unterstützung durch die Familie (ON 11, 2 f: Mietzahlungen durch den Vater, Besuche in der Haft) und wurde ihm ein Erwachsenenvertreter zur Seite gestellt (Akt Bezirksgericht Neunkirchen, **: einstweilige Bestellung am 22. September 2025 [ON 22], endgültige Bestellung am 22. Dezember 2025 aufgrund der attestierten Persönlichkeitsstörung [ON 33] mit Umfang Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Vertretung vor Gerichten und gegenüber Justizanstalten; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Einsichts- und Auskunftsrechte in medizinischen Angelegenheiten [VJ-Einsicht/elektronische Akteneinsicht]).
Insbesondere die aktive Mitwirkung an den Vollzugszielen lässt den vom Erstgericht gezogenen Schluss, es liege keine Compliance vor, aktuell gerade nicht zu. Vielmehr ist davon auszugehen, dass A* B* aktuell krankheitseinsichtig ist (vgl die Medikamentenübersicht ON 9) und sich sein Zustand und seine Kooperationsbereitschaft auch in Bezug auf Weisungen und die Annahme von Betreuungsangeboten deutlich verbessert haben, was mit Blick auf die gegenständlich stets zum Nachteil der Familie begangenen Aggressionsdelikte (vgl ON 7, 2) erheblich deliktsabhaltend zu wirken geeignet scheint. Es liegen sohin Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass er – jedenfalls nach Verbüßung von Zwei-Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe - unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Der Beschluss war daher gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage zu kassieren.
Das Erstgericht wird nach ergänzenden Erhebungen, vor allem Einholung einer Stellungnahme des Fachärztlichen Dienst (siehe ON 10, wonach sich deutliche deliktsrelevante Hinweise auf eine affektive Symptomatik, persönlichkeitsstrukturelle Auffälligkeiten sowie psychosoziale Defizite im Funktionsniveau zeigen) zur Frage insbesondere von Behandlungseinsicht und Bereitschaft zur Medikamenteinnahme und Abklärung des Vorhandenseins von extramuralen Betreuungsmöglichkeiten (vgl die Empfehlung zu einem intensiven Case-Management durch Hausbesuche, Betreuungs- und Unterstützungsangebote in der Stellungnahme des Psychologischen Diensts [ON 10]), die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung und Wirksamkeit von Weisungen nach §§ 50, 51 StGB neuerlich zu prüfen, erforderlichenfalls die Zustimmung für Weisungen einzuholen und auf dieser Basis neuerlich zu entscheiden haben.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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