Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Steindl in der Strafsache gegen A* wegen § 84 Abs 4 und Abs 5 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Mag. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Juli 2025, GZ **-91, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Dem mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 9. Mai 2025, rechtskräftig seit 13. Mai 2025, verurteilten A* wurde mit Beschluss vom 30. Dezember 2024 (ON 25) gemäß § 61 Abs 2 StPO ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben. Die mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer ** vom 30. Dezember 2024 zur Verfahrenshilfeverteidigerin bestellte Rechtsanwältin Mag. B* (ON 27) wurde noch am selben Tag für die Einsicht in den elektronisch geführten Akt freigeschalten (ON 1.17).
Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 begehrte Mag. B* neben näher bezeichneten Barauslagen und Fahrtkosten von insgesamt 29,81 Euro den Ersatz von Kopier- bzw Druckkosten in Höhe von 250 Euro (ON 87.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Erstrichter die Barauslagen der Verfahrenshilfeverteidi- gerin mit 29,81 Euro und wies das Mehrbegehren auf Bestimmung von weiteren 250 Euro mit der Begründung ab, dass es sich bei der Anfertigung einer Aktenkopie um keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten handle.
Gegen die abweisliche Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Mag. B* (ON 92), die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 393 Abs 2 StPO sind einem nach § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger auf sein Verlangen die notwendig gewesenen und wirklich bestrittenen Barauslagen vom Bund zu vergüten.
Der Verfahrenshilfeverteidiger hat einen Anspruch darauf, dass ihm von Amts wegen unverzüglich kostenlos Kopien aus dem Akt zur Verfügung gestellt werden (§ 52 Abs 2 Z 1 und Abs 3 StPO). Vom Begriff „Kopien“ sind nicht nur Kopien im körperlich-technischen Sinn wie Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhalts umfasst, sondern auch die elektronische Datenübertragung ( Kirchbacher , StPO 15 § 52 Rz 1/2). Dem Gebot der unverzüglich Zustellung von Kopien des Aktes wird auch durch die Freischaltung des elektronisch geführten Aktes für den Verteidiger entsprochen (RIS-Justiz RS0134433).
Da ein Anspruch auf Barauslagenersatz für die Herstellung einer Kopie des gesamten Akts oder auch nur bestimmter Aktenteile nur bestehen kann, wenn die Auslagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in diesem Verfahren nötig gewesen sind, das heißt dem Verurteilten bzw dessen Verteidigung im konkreten Verfahren zugute kamen ( Lendl , WK-StPO § 393 Rz 9), löst die dem Verfahrenshilfeverteidiger grundsätzlich freistehende Entscheidung, einen Papierakt zu führen, keine Barauslagenersatzpflicht des Bundes aus (nunmehr ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Wien ua 31 Bs 25/22m, 17 Bs 263/22h, 19 Bs 48/23g, 22 Bs 124/23f, 20 Bs 21/24w uva; OLG Graz 10 Bs 28/25f).
Für eine pflichtgemäße Verteidigung hätte es gegenständlich genügt, dem Verurteilten anlässlich der Besprechung in der Justizanstalt unter Zuhilfenahme eines mobil einsetzbaren Computers (zur Zulässigkeit siehe Erlass des Leiters der Vollzugsdirektion vom 14. Februar 2014, AZ BMJ-VD 43201/0001-VD-2014) Einsicht in den der Verfahrenshilfeverteidigerin von der Justiz zur Verfügung gestellten elektronischen Akt zu ermöglichen und den Akteninhalt auf diese Weise zu besprechen. Auch der in der Beschwerde erhobene Einwand eines fehlenden Internetzugangs überzeugt mit Blick auf die Möglichkeit des Downloads des elektronischen Akts nicht.
Da die für die Herstellung des Arbeitsbehelfs nach dem (unbelegten) Vorbringen der Beschwerdeführerin entstandenen Kosten somit nicht ersatzfähig sind, war der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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