Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* GmbH i.L. , vertreten durch den Liquidator B*, und 2. B* , beide p.A. **, wider die beklagten Parteien 1. Mag. C* , **, und 2. DDr. D* , **, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens E* des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, hier wegen Verfahrenshilfe, über die Rekurse der klagenden Parteien gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 06.11.2025, **-24, und vom 03.12.2025, **-26, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Die Erstklägerin wurde am 18.03.2025 im Firmenbuch gem § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Bis dahin war der Zweitkläger deren Liquidator. Die Kläger erhoben im Verfahren E* des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (in Folge: Vorprozess) Ansprüche gegen die Beklagten. Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.
Am 28.04.2025 brachten die Kläger eine Wiederaufnahmsklage ein und beantragten zudem die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Mit Beschluss vom 08.04.2025, ON 9, wurden die Anträge abgewiesen, dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 26.08.2025, 12 R 35/25t, nicht Folge.
Mit Beschluss vom 09.09.2025, ON 19, trug das Erstgericht den Klägern auf, die Klage durch anwaltliche Unterfertigung zu verbessern. Da keine Verbesserung einlangte, wies das Erstgericht die Klage mit Beschluss vom 01.10.2025, ON 20, zurück.
Mit der am 03.10.2025 beim Erstgericht eingelangten und am 30.09.2025 zur Post gegebenen Eingabe ON 21 wiesen die Kläger darauf hin, dass bis dato noch gar keine Klage eingebracht worden sei.
Mit Beschluss vom 03.10.2025, ON 22, forderte das Erstgericht die Kläger auf, für den Fall, dass die Eingabe ON 21 einen Rekurs gegen den Beschluss vom 09.09.2025 (ON 19) darstelle, sie anwaltlich zu unterfertigen.
Mit der am 24.10.2025 beim Erstgericht eingelangten und am 21.10.2025 aufgegebenen Eingabe ON 23 gaben die Kläger bekannt, dass der Beschluss vom 09.09.2025 bekämpft werde. Zugleich begehrten sie die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.11.2025, ON 24, wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Da sich aus den Eingaben ON 21 und 23 nicht eindeutig ergebe, gegen welchen Beschluss oder gegen welche Beschlüsse die Kläger Rekurs erheben wollen, werde die Erfolgsaussicht eines Rekurses gegen alle in Frage kommenden Beschlüsse geprüft (ON 19, ON 20 und ON 22).
Ein Rekurs gegen den Beschluss ON 19 (Verbesserungsauftrag) wäre offenbar aussichtslos, weil Verbesserungsaufträge nicht bekämpft werden könnten und die Rekursfrist dafür abgelaufen gewesen sei.
Der Beschluss ON 20 (Zurückweisung der Klage) sei am 6.10.2025 zugestellt und am 08.10.2025 übernommen worden. Die Eingabe ON 21 sei bereits am 30.09.2025 zur Post gegeben worden und könnte daher keinen Rekurs gegen den Beschluss darstellen, der noch gar nicht gefasst gewesen sei. Die Eingabe ON 23 sei erst am 21.10.2025 zur Post gegeben worden, der Rekurs daher verspätet. Ein anderes Ergebnis ergäbe sich auch bei inhaltlicher Betrachtung nicht, weil die Ersteingabe ON 1 zweifellos bereits eine Wiederaufnahmsklage gewesen sei.
Soweit die Eingabe ON 23 ein Rechtsmittel gegen den Verbesserungsauftrag ON 22 darstellen sollte, so wäre dieses ebenfalls offenbar aussichtslos, weil Verbesserungsaufträge nicht bekämpft werden könnten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Kläger mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben. Im Rechtsmittel beantragten sie zudem die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung des Rechtsmittels.
Mit dem weiters angefochtenen Beschluss vom 03.12.2025, ON 25, wies das Erstgericht diesen Verfahrenshilfeantrag mit der Begründung ab, es bestehe keine Anwaltspflicht. Die Kläger könnten gegen den Beschluss vom 06.11.2025 rechtlich sowie faktisch selbst Rekurs erheben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Kläger mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben.
Die Revisorin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Beide Rekurse sind nicht berechtigt.
Zum Rekurs gegen den Beschluss vom 06.11.2025
Die Rekurswerber wiederholen im Wesentlichen die Ansicht, sie hätten noch gar keine Wiederaufnahmsklage eingebracht.
1. Die Rekurswerber brachten am 13.12.2024 eine 32-seitige Eingabe ein, die auf Seite 1 ausdrücklich als „WIEDERAUFNAHMSKLAGE, Antrag auf Verfahrenshilfe“ bezeichnet wurde. Auf Seite 31f beantragten sie zunächst, ihnen Verfahrenshilfe zu gewähren und führten sodann aus:
„ Die hier klagenden Parteien beantragt daher folgendes
URTEIL
1. Die Wiederaufnahme zum Verfahren E* des ZRS Wien wird bewilligt und das Urteil vom 30 Dezember 2021 wird aufgehoben.
2. Die wiederaufnahmsbeklagten Parteien sind schuldig, der wiederaufnahmsklagenden Partei die Kosten des Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage und des wiederaufgenommenen Verfahrens bei sonstiger Exekution zu bezahlen. “
Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass diese Eingabe bereits eine Klage darstellte, ist nicht zu beanstanden.
2.Der Antrag, Verfahrenshilfe für die bereits eingebrachte Klage zu gewähren, wurde rechtskräftig abgewiesen. Damit ist die Klage anwaltlich zu unterfertigen (§§ 75 Z 3 iVm 27 Abs 1 ZPO). Mangels Unterfertigung war die Klage zurückzuweisen. Rechtsmittel dagegen sowie gegen allfällig damit zusammenhängende Verbesserungsaufträge sind offenbar aussichtlichtslos, weil eine rechtskräftige und bindende Entscheidung über die (Nicht)Gewährung der Verfahrenshilfe vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Antrag auf Verfahrenshilfe nur dann wiederholt werden, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse geändert haben. Es muss daher zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt werden ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 65 ZPO E 12-12/2). Eine maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände stellen insbesondere die finanziellen Verhältnisse oder die Grundlagen für eine Prognose über die noch zu erwartenden Verfahrenskosten dar (1 Ob 82/08b; RS0123516). Solche Umstände wurden von den Rekurswerbern nicht behauptet. Bereits das Erstgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass Verbesserungsaufträge nicht erfolgreich bekämpft werden können (vgl RS0036243).
Das Erstgericht hat den Verfahrenshilfeantrag damit zu Recht abgewiesen.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
Zum Rekurs gegen den Beschluss vom 03.12.2025
1.Im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht keine Anwaltspflicht (§ 72 Abs 3 ZPO). In Verfahren ohne Anwaltszwang soll schon aufgrund der möglichst weitgehenden Einschränkung der Belastung des Anwaltsstandes durch Verfahrenshilfevertretungen die Beigebung eines Rechtsanwaltes die Ausnahme bleiben (EFSlg 132.178; EFSlg 111.980; EFSlg 120.969; EFSlg 105.674). Auch wenn der Vorprozess ein komplexes Verfahren war, gilt dies für das Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht. Die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages erfolgte schon aus diesem Grund zu Recht.
2.Darüber hinaus haben die Rekurswerber gleichzeitig mit dem Verfahrenshilfenantrag bereits einen Rekurs gegen den Beschluss vom 06.11.2025 eingebracht, über den mit dieser Entscheidung endgültig entschieden wird. Ergänzungen des Rekurses durch einen zu bestellenden Verfahrenshelfer stünde der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels entgegen (vgl RS0100170 [T3]; RS0041666).
Auch diesem Rekurs war daher keine Folge zu geben.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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