Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen EUR 120, sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für ZRS Wien vom 19.8.2025, GZ ** 8, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 156,20 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der afghanische Staatsangehörige B* wurde am 13.4.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet aufgegriffen und festgenommen. Mit Bescheid vom 14.4.2023 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über B* die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Dieser übernahm den Bescheid am 14.4.2023. In weiterer Folge erhob er gegen diesen Schubhaftbescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 31.5.2023 statt, und erklärte den Bescheid vom 14.4.2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem 14.4.2023 als rechtswidrig.
Am 31.5.2023 wurde B* aus der Schubhaft entlassen.
Soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung, begehrte B* mit an die Finanzprokuratur gerichtetem Aufforderungsschreiben vom 15.11.2024 (Beilage ./1) für die rechtswidrige Haft von 18 Tagen eine Haftentschädigung von EUR 2.880, mit der wesentlichen Begründung, ein Tag in Haft entspreche dem Erleiden von Schmerzen für einen Tag, weshalb ein Ersatzbetrag von zumindest EUR 160, pro Tag angemessen sei.
Die Finanzprokuratur teilte dem Klagevertreter mit Schreiben vom 14.2.2025 (Beilage ./2) mit, das Ersatzbegehren (für die Haftentschädigung) werde mit EUR 1.800, anerkannt, wobei für den Zeitraum von 18 Tagen pro Tag ein Betrag von EUR 100, anerkannt werde.
Mit der am 31.3.2025 eingelangten Klage begehrte der klagende Verein gestützt auf Art 5 Abs 5 EMRK EUR 120, zusätzlichen Schadenersatz. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, die anerkannte Haftentschädigung sei zu wenig. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien habe im Prozess ** mit Urteil vom 25.3.2003 bei unrechtmäßiger Schubhaft bereits eine Haftentschädigung von EUR 100, pro Tag zugesprochen. Diese damalige Haft habe sich im zweiten Halbjahr 1999 ereignet. Die Haftentschädigung richte sich nach dem Zeitpunkt der Schadenszufügung, und habe bereits im zweiten Halbjahr 1999 EUR 100, pro Tag betragen. Es gebe keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Dieser Schadenersatz sei nach allgemeinen Grundsätzen zu valorisieren. Die Inflationsrate habe von 01/2000 bis 01/2023 65,46 % betragen. Die Finanzprokuratur stehe seit Jahren auf dem Standpunkt, dass der Betrag von EUR 100, (pro Tag) nicht anzupassen sei, und zeige diesbezüglich keinerlei Gesprächsbereitschaft.
Der Kläger begehre (bloß) für die ersten beiden Tage der Schubhaft eine Haftentschädigung von EUR 160, pro Tag, sohin abzüglich der von der Finanzprokuratur bereits zuerkannten EUR 100, pro Tag zusätzlich EUR 120, (60 x 2).
Der Betroffene habe dem klagenden Verein den Schadenersatzanspruch mit Vereinbarung vom 15.2.2025 zediert.
Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei für die Haftentschädigung nach Art 5 Abs 5 EMRK kein Tagessatzsystem anwendbar, und es sei ihr auch nicht zu entnehmen, welcher Intensität körperlicher Schmerzen das durch eine konventionswidrige Haft bewirkte seelische Ungemach gleichzuhalten sei. Vielmehr seien die vom Obersten Gerichtshof herangezogenen Bemessungskriterien als bewegliches System zu verstehen (1 Ob 94/00f).
Die Höhe einer Haftentschädigung nach Art 5 Abs 5 EMRK sei abhängig von den Umständen des Einzelfalls zu bemessen.
Mit Blick auf den Gleichheitssatz und das Sachlichkeitsgebot, welche die Ausübung von Ermessen bestimmten, sei dabei auf jene gesetzlichen Regelungen Bedacht zu nehmen, die ebenfalls eine Entschädigung für eine Beeinträchtigung durch eine Freiheitsentziehung vorsehen, und somit einen vergleichbaren Zweck wie Art 5 Abs 5 EMRK verfolgten: Dabei normiere eben das StEG einen Ersatzanspruch wegen des Entzugs der persönlichen Freiheit, der auch eine angemessene Entschädigung für die durch die Festnahme oder die Anhaltung erlittener Beeinträchtigung umfasse. Im StEG seien Ersatzansprüche aufgrund strafgerichtlicher Anhaltungen konventionskonform ausgestaltet worden. Der Kläger stütze seinen Anspruch zwar nicht auf das StEG, dieses könne jedoch sehr wohl als Orientierungshilfe herangezogen werden - dies entspreche auch der zur Bemessung einer Haftentschädigung nach Art 5 Abs 5 EMRK einschlägigen Rechtsprechung in Deutschland.
Die Höhe der Entschädigung nach dem StEG betrage nach § 5 Abs 2 StEG mindestens EUR 20, , höchstens aber EUR 50, pro Tag des Freiheitsentzugs. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 2.7.2016, G 235/2015, erkannt, dass mit der in § 5 Abs 2 zweiter Satz StEG vorgesehenen betragsmäßigen Beschränkung der Ersatzpflicht für erlittenes Haftübel der Gesetzgeber den ihn bindenden Gleichheitssatz nicht verletzt habe.
Im vorliegenden Fall sei B* für seine rechtswidrige Anhaltung im Zeitraum von 18 Tagen ein Betrag von EUR 100, pro Tag der Anhaltung zuerkannt worden. Dabei handle es sich um den doppelten Betrag des in § 5 Abs 2 StEG vorgesehenen Höchstbetrags, weshalb der von der Beklagten anerkannte Betrag schon aus diesem Grund als jedenfalls angemessene und vollständige Entschädigung nach Art 5 Abs 5 EMRK anzusehen sei. Konkrete Umstände, welche eine höhere als die anerkannte Entschädigung rechtfertigen würden, habe der Kläger weder im Aufforderungsschreiben Beilage ./1 noch in der Klage dargelegt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es ging über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus von dem auf den Seiten 2 3 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte es im Wesentlichen, dass für eine im Jahr 1999 erlittene Haft bereits EUR 100, pro Tag als angemessener Entschädigungsbetrag erkannt worden seien. Die Inflationsrate habe seither rund 65 % betragen. Dies ändere nichts daran, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die jeweils konkrete Ausmessung aber anhand der konkreten Kriterien der Dauer und Intensität der Haft vorzunehmen sei.
Im vorliegenden Fall stehe bloß die Dauer der Haft von 18 Tagen fest, aber keine Intensität des erlittenen Ungemachs, weshalb keine Umstände vorlägen, die eine Haftentschädigung von mehr als EUR 1.800, für 18 Tage Haft als angemessen erscheinen lassen würden. Das Klagebegehren sei daher nicht berechtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Soweit die Berufung wie auch schon im erstinstanzlichen Verfahren beharrlich geltend macht, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien habe in seinem damals erstinstanzlichen Urteil ** vom 25.3.2003 (!) bei einer damals unberechtigten Schubhaft eine Haftentschädigung von EUR 100, pro Tag zugesprochen, und dieser „Tagessatz“ müsse nun an die Inflation angepasst („valorisiert“) werden, ist festzuhalten, dass dieser angebliche Zuspruch nie Rechtskraft erlangt hat, wie sich aus der in jener lange Zeit zurückliegenden Rechtssache schließlich ergangenen Entscheidung 1 Ob 171/04k des Obersten Gerichtshofs ergibt: Soweit nämlich nicht bereits das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien das Klagebegehren in Ansehung des damals begehrten immateriellen Schadenersatzes teilweise nämlich im Umfang von EUR 5.124,55 abgewiesen hatte, und diese Teilabweisung unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, wies in weiterer Folge das Oberlandesgericht Wien mit der Entscheidung 14 R 114/03t auch noch das gesamte restliche auf Leistung immateriellen Schadenersatzes gerichtete Klagebegehren ab; der Oberste Gerichtshof wies eine dagegen gerichtete Revision des dortigen Klägers in weiterer Folge zurück (1 Ob 171/04k). Der Oberste Gerichtshof hob im Übrigen damals hervor, dass der dortige Kläger sein Schadenersatzbegehren gemäß Art 5 Abs 5 EMRK gerade nicht auf ein rechtswidriges Verhalten der für die Vollziehung der Schubhaftnormen zuständigen Organe stütze.
Aus dem Gesagten folgt, dass der vom Kläger ins Treffen geführte Zuspruch von EUR 100, pro Tag einer unberechtigten Schubhaft als solcher nie Rechtskraft erlangte, und daher auch nie Eingang in den geltenden Rechtsbestand fand, weil die Klagsstattgebung der ersten Instanz (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien) vom Berufungsgericht (Oberlandesgericht Wien) in eine gänzliche Klagsabweisung in Ansehung immaterieller Schadenersatzansprüche abgeändert wurde, und der Oberste Gerichtshof diese Entscheidung bestätigte. Der Zuspruch eines „Tagessatzes von EUR 100, „ bzw „von rund EUR 100, “ (Berufung Seite 3) gemäß Art 5 Abs 5 EMRK entsprach somit entgegen der offenbaren Ansicht der Berufung keiner einem endgültigen Rechtsbestand angehörenden Rechtsprechung, geschweige denn einer ständigen und/oder höchstgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb schon allein aus diesem Grund keine Valorisierung eines derartigen „Tagessatzes“ in Betracht kommt.
2. Weiters ist festzuhalten, dass nach der damals (2003) einschlägigen maßgeblichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei der Ersatzbemessung für konventionswidrigen Freiheitsentzug gerade kein „Tagessatzsystem“ zur Anwendung zu kommen hatte (1 Ob 94/00f), weshalb auch aus diesem Grund schon von Vornherein keine Inflationsanpassung von „Tagessätzen“ in Betracht kommt, und zwar selbst dann nicht, falls ein „Tagessatzsystem“ zur damaligen Zeit von gerichtlichen Unterinstanzen - bereits damals rechtlich verfehlt - vertreten und angewandt worden sein sollte.
3. Schließlich erfolgte der in Rede stehende allerdings bloß temporär existent gewesene und nie rechtskräftig gewordene erstinstanzliche Zuspruch eines „Tagessatzes“ von EUR 100, bereits viele Jahre vor dem sodann am 1.1.2011 erfolgten Inkrafttreten der gesetzlichen - und vom Verfassungsgerichtshof als verfassungsgemäß beurteilten (VfGH 2.7.2016, G 235/2015) - Betragsbeschränkung des § 5 Abs 2 StEG 2005 von EUR 20/EUR 50, die seither auch für die Entschädigung einer gesetzwidrig erlittenen strafrechtlichen Haft zur Anwendung zu kommen hat, und daher wie die Beklagte zutreffend ausführt durchaus als Orientierungshilfe zur Bemessung der angemessenen Höhe einer Haftentschädigung außerhalb des Anwendungsbereichs des StEG 2005 dienen kann (in diesem Sinne etwa auch die deutsche Rechtsprechung: OLG Hamm vom 16.12.2020, 1 W 67/20; OLG München vom 22.8.2013, **).
Eine Bemessung der Haftentschädigung mit EUR 100, pro Tag der Schubhaft - als immerhin dem doppelten Höchstbetrag des § 5 Abs 2 StEG - ist daher jedenfalls als eine nach Art 5 Abs 5 EMRK angemessene Entschädigung anzusehen.
4. Der unberechtigten Berufung war der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf § 502 Abs 2 ZPO.
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