Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Igor R*****, vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 13.318,12 EUR sA infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 11.299,52 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. April 2004, GZ 14 R 114/03t-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. März 2003, GZ 32 Cg 13/01v-14, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Der Kläger reiste am 18. 7. 1999 über die burgenländische Grenze illegal nach Österreich ein. Noch am gleichen Tag wurde er von Gendarmeriebeamten angehalten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 19. 7. 1999 wurde über ihn gemäß § 61 Abs 1 FrG 1997 die Schubhaft verhängt. Am 22. 7. 1999 stellte der Kläger einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. 7. 1999 wurde dieser Antrag gemäß § 4 Abs 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen, weil der Kläger aus Ungarn - einem sicheren Drittland nach § 4 Abs 2 AsylG 1997 - eingereist sei. Die Berufung des Klägers gegen diesen Bescheid langte am 17. 8. 1999 beim Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) ein. Mit Bescheid vom 18. 5. 2000 hob der UBAS den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Rechtssache "zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt" zurück. Der Kläger sei zwar aus Ungarn eingereist, wegen der "in Ungarn geltenden Rechtsmittelfristen ... für eine Klage auf gerichtliche Überprüfung einer abweisenden Entscheidung der Asylbehörde" müsse jedoch "davon ausgegangen werden, dass die im gegenständlichen Zusammenhang maßgebliche ungarische Rechtslage" dem Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes für einen Asylwerber nicht gerecht werde. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass "aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Besonderheiten des ungarischen Asylverfahrens ... den Anforderungen an einen effizienten Rechtsschutz Genüge getan wäre". Der Kläger war bis zum 22. 12. 1999 in Schubhaft.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren (immaterieller Schadenersatz gemäß Art 5 Abs 5 EMRK 16.424,06 EUR sA, Verfahrenskosten 2.018,12 EUR sA) mit einem Teilbetrag von 13.318,12 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 5.124,55 EUR sA ab.
Der klageabweisende Teil des Ersturteils blieb unbekämpft. Das Berufungsgericht wies auch das restliche Klagebegehren auf Leistung immateriellen Schadenersatzes mittels Teilurteils ab; im Umfang von 2.018,12 EUR sA (Verfahrenskosten) hob es das Ersturteil dagegen auf und verwies die Rechtssache insoweit zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision gegen das Teilurteil zulässig sei. Nach dessen Ansicht muss für die Berechtigung des Anspruchs auf "Haftentschädigung" nicht geklärt werden, ob der UBAS über die Berufung des Klägers gegen den Bescheid des Asylamts früher hätte entscheiden können, weil auch eine frühere Entscheidung nicht die sofortige Entlassung des Klägers aus der Schubhaft bewirkt hätte. Eine "allfällige zumindest teilweise rechtswidrige Verzögerung der Entscheidung ... wäre daher für die Dauer und die Rechtswidrigkeit der Schubhaft des Klägers nicht kausal gewesen". Über die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft entscheide nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen deren Bescheid könne der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) angerufen werden. Gemäß § 19 Abs 2 AsylG 1997 hätten Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des zweiten Hauptstücks des Fremdengesetzes 1997 eingereist seien, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nur kraft behördlicher Zuerkennung. Selbst wenn aber der Kläger vorläufig aufenthaltsberechtigt gewesen wäre, wären auf ihn gemäß § 21 Abs 1 AsylG 1997 die Bestimmungen der §§ 61 bis 63 FremdenG 1997 anwendbar gewesen, weil er den Asylantrag erst nach Verhängung der Schubhaft auf Grund eines illegalen Grenzübertritts gestellt habe. Demnach habe erst nach einer meritorischen Erledigung des Asylantrags feststehen können, ob der Zweck der Schubhaft, eine nach der Rechtslage zulässige Abschiebung eines Fremden zu sichern, endgültig unerreichbar geworden sei. Nach dem Aufhebungsbescheid des UBAS vom 18. 5. 2000 sei aber die Unzulässigkeit der Schubhaft noch nicht festgestanden. Auch im Fall einer früheren Entscheidung des UBAS hätte die Schubhaft bis zur Dauer von höchstens sechs Monaten aufrechterhalten werden können. Dass die Verhängung bzw die Aufrechterhaltung der Schubhaft über den Kläger in der Dauer von etwas mehr als fünf Monaten rechtswidrig gewesen sei, habe der Kläger nicht behauptet. Er habe vielmehr selbst vorgebracht, dass die Schubhaft "während der gesamten Dauer ihrer Aufrechterhaltung rechtmäßig" gewesen sei. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu mangle, "ob durch eine Verzögerung im Asylverfahren ... eine rechtmäßig verhängte Schubhaft innerhalb der Höchstgrenze von sechs Monaten zur rechtswidrigen Schubhaft" werde.
Die Revision, die sich offenkundig nur gegen den nicht bereits vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesenen Teil des Klagebegehrens auf Leistung immateriellen Schadenersatzes richtet, ist unzulässig.
1. Dass Asylwerber, die - wie hier der Kläger - unter Umgehung der Grenzkontrolle einreisten, nach der 1999 geltenden Rechtslage eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst dann hatten, wenn sie ihnen von der Behörde zuerkannt wurde, folgt unmissverständlich aus § 19 Abs 2 AsylG 1997. Den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass die Behörde dem Kläger eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zuerkannt hätte. Dessen Ansicht, er habe "sich rechtmäßig im Bundegebiet" aufgehalten, ist somit unzutreffend. Er behauptete auch in erster Instanz nicht, die Behörde habe ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 21 Abs 1 AsylG 1997 kann überdies nicht zweifelhaft sein, dass auf den Kläger, selbst wenn er über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügt hätte, die Regelungen der §§ 61 bis 63 FrG 1997 anzuwenden gewesen wären, weil er den Asylantrag nicht außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht und diesen Antrag auch nicht anlässlich der Grenzkontrolle oder eines von ihm sonst mit der Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes, sondern erst nach seiner Festnahme auf Grund eines illegalen Grenzübertritts und nach Verhängung der Schubhaft gestellt hatte.
2. Nach § 69 Abs 1 FrG 1997 durfte die Schubhaft allerdings nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung wegfiel oder deren Ziel nicht mehr erreicht werden konnte. Außer in den Fällen des § 69 Abs 4 FrG 1997 durfte sie gemäß § 69 Abs 2 FrG 1997 insgesamt jedenfalls nicht länger als zwei Monate dauern. Lediglich im Fall der Verwirklichung einer der Ausnahmetatbestände des § 69 Abs 4 FrG 1997 durfte die Schubhaft sechs Monate aufrechterhalten werden. Im Anlassfall ist den getroffenen Feststellungen kein Sachverhalt zu entnehmen, nach dem einer der erörterten Ausnahmetatbestände verwirklicht und deshalb die Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zu sechs Monaten gerechtfertigt gewesen wäre. Derartiges wurde von der beklagten Partei in erster Instanz auch gar nicht behauptet. Lediglich der Kläger brachte in erster Instanz vor, dass nach seiner Rechtsansicht die "Schubhaft ... während der gesamten Dauer ihrer Aufrechterhaltung rechtmäßig" gewesen sei (ON 6 S. 3). Diese Rechtsansicht ist indes verfehlt, hätte doch die Schubhaft des Klägers - mangels Verwirklichung eines der Tatbestände gemäß § 69 Abs 4 FrG 1997 - keinesfalls länger als zwei Monate dauern dürfen. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. 9. 2001, Zl 2000/02/0319, muss in diesem Zusammenhang nicht erörtert werden, ging es doch dort um den - im Anlassfall nicht ausschlaggebenden - Schubhaftgrund gemäß § 56 FrG 1997 zur Sicherung der Durchsetzung des gegen einen Fremden rechtskräftig erlassenen Aufenthaltsverbots, bei dem - nach der Sachverhaltswiedergabe - der Ausnahmetatbestand nach § 69 Abs 4 Z 2 FrG 1997 (mangelnde Feststellbarkeit der Identität und Staatsangehörigkeit des Fremden) erfüllt gewesen sein könnte.
3. Der Kläger stützte das Klagebegehren nicht auf ein rechtswidriges Verhalten von Organen der für die Vollziehung der Schubhaftnormen im Fremdengesetz 1997 zuständigen Behörde, brachte er doch in erster Instanz ausdrücklich vor, seine Schubhaft sei "während der gesamten Dauer ihrer Aufrechterhaltung rechtmäßig" gewesen (ON 6 S. 3). Er machte als Klagegrund nur geltend, dass der UBAS über seine Berufung - entgegen § 32 Abs 3 AsylG 1997 in der damals geltenden Fassung - nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Tag ihres Einlangens bei der Berufungsbehörde entschieden habe.
Über den Kläger wurde am 19. 7. 1999 von der Bezirksverwaltungsbehörde die Schubhaft verhängt. Dessen Berufung gegen die Zurückweisung seines Asylantrags durch das Bundesasylamt langte am 17. 8. 1999 beim UBAS ein. Selbst wenn man realitätsfern unterstellte, der UBAS hätte die ungarische Rechtslage zur Gewährung von Asyl und die Praxis der ungarischen Asylbehörden - vor dem Hintergrund des in § 32 Abs 3 AsylG 1997 genannten Entscheidungsrahmens - in zehn oder zwanzig Arbeitstagen nach dem Tag des Einlangens der Berufung des Klägers erheben und innerhalb der einen oder anderen dieser Fristen auch bereits den letztlich ergangenen Aufhebungsbescheid erlassen können, könnte dem Klagebegehren nach Art 5 Abs 5 EMRK kein Erfolg beschieden sein. Es mangelt bereits an Klagebehauptungen, die den Schluss tragen könnten, dass dem Kläger nach einer (fiktiven) Fortsetzung des Asylverfahrens in erster Instanz noch vor dem Ablauf von zwei Monaten ab Verhängung der Schubhaft Asyl gewährt worden wäre und deren Ziel ab diesem Zeitpunkt im Sinne des § 69 Abs 2 FrG 1997 endgültig nicht mehr hätte erreicht werden können, sodass dann die für die Vollziehung der Schubhaftnormen zuständige Behörde die Schubhaft des Klägers im Sinne des § 70 Abs 1 Z 1 FrG 1997 durch seine Freilassung formlos aufgehoben hätte bzw aufheben hätte müssen.
4. Den bisherigen Erwägungen zufolge mangelt es einerseits an Klagebehauptungen, dass sich noch vor dem Verstreichen einer Haftdauer von zwei Monaten ein Sachverhalt verwirklicht hätte, nach dem die Bezirksverwaltungsbehörde die Schubhaft des Klägers durch dessen Freilassung aufgehoben hätte bzw aufheben hätte müssen, wenn der UBAS über die Berufung des Klägers gemäß § 32 Abs 3 AsylG 1997 innerhalb von zehn oder zwanzig Arbeitstagen nach dem Tag ihres Einlangens bei der Berufungsbehörde entschieden hätte, andererseits kann jeder Haftzeitraum über zwei Monaten seine natürliche Ursache nicht in der vom UBAS für die Erledigung der Berufung des Klägers tatsächlich in Anspruch genommenen Zeit haben, hätte doch die Schubhaft des Klägers nach dem Verstreichen einer Haftdauer von zwei Monaten jedenfalls aufgehoben werden müssen, gleichviel ob in diesem Zeitpunkt das Asylverfahren noch anhängig oder bereits abgeschlossen gewesen wäre. Die Schubhaft des Klägers dauerte letztlich auch nur bis zum 22. 12. 1999, sie war somit bereits Monate vor der den Klagegrund bildenden Entscheidung des UBAS beendet. Angesichts aller bisherigen Erwägungen wird jene Rechtsfrage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zuließ, selbst für die Haftzeit bis zu zwei Monaten nicht aufgeworfen. Für die diesen Zeitraum übersteigende Haftzeit war die Dauer des Asylverfahrens bis zur Entscheidung durch den UBAS - nach der insoweit zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts - aber nicht kausal. Insoweit ist nur noch hervorzuheben, dass der Kläger sein Begehren gemäß Art 5 Abs 5 EMRK gerade nicht auf ein rechtswidriges Verhalten von Organen der für die Vollziehung der Schubhaftnormen des Fremdengesetzes 1997 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde stützte.
Die Revision ist somit mangels Vorliegens einer präjudiziellen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Die beklagte Partei wies auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers nicht hin. Die Revisionsbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienlich, sodass die beklagte Partei deren Kosten gemäß § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO selbst zu tragen hat.
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