Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht im Verfahren zur Unterbringung des A* in einem forensischtherapeutischen Zentrum (FTZ) nach § 21 Abs 1 StGB über die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 19. August 2025, GZ ** 51.3, nach der am 21. Jänner 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Staatsanwalts Mag. Mascha, des Betroffenen A* sowie seines Verteidigers Mag. Wilfried Girtler durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die strafrechtliche Unterbringung des am ** geborenen iranischen Staatsangehörigen A* in einem FTZ angeordnet, weil er in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer drogeninduzierten paranoiden Schizophrenie in Kombination mit einer Persönlichkeitsstörung, wegen welcher er in den Tatzeitpunkten zurechnungsunfähig war,
I./ am 22. Februar 2025 außer den Fällen des § 201 StGB B* (gegen ihren erkennbaren Willen vgl US 3) mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlung genötigt hat, indem er sie teils am Hals, teils durch Umklammern festhielt und deren bekleidete Vagina und (auch) unbekleidete Brüste intensiv betastete;
II./ am 29. April 2025 C* gefährlich mit einer Brandstiftung bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er am Wohnort des Genannten mit einer mitgeführten, „mit gelber Flüssigkeit halb befüllten Ein-Liter Flasche“ in der Hand ankündigte, er werde dessen Wohnung anzünden,
und somit Taten begangen hat, die zu I./ als Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und zu II./ als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 (richtig:) fünfter Fall StGB mit einer (jeweils) ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.
Da hinreichende Gründe für die Befürchtung vorliegen, dass der Betroffene nach seiner Person, seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung gegen Leib und Leben und die sexuelle Integrität gerichtete, mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, insbesondere schwere Körperverletzungen, Vergewaltigungen oder geschlechtliche Nötigungen begehen werde, wurde seine Unterbringung in einem FTZ nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
Die Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der Unterbringung im Sinne des § 434g Abs 5 StPO waren für das Erstgericht schon aufgrund der nicht ausreichenden Krankheitseinsicht und Absprachefähigkeit sowie psychopathologischen Instabilität nicht gegeben, es bedürfe eines stationären Settings im Maßnahmenvollzug, um die erforderlichen psychiatrischen und therapeutischen Schritte zu setzen, die die bestehende Gefährlichkeit absenken und in Zusammenschau mit begleitenden Maßnahmen ein Absehen vom Vollzug erst möglich machen würden.
Nach Zurückweisung dessen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. November 2025, GZ 14 Os 112/25i 4, ist nunmehr über die zu ON 55 ausgeführte, sich gegen die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose richtende Berufung des Betroffenen zu entscheiden.
Der Betroffene führt aus, dass der vom Erstgericht festgestellte Zustand schon fast zehn Jahre bestehe ohne dass es zu Gewalttaten gekommen wäre, und dass im Verfahren auch hervorgekommen sei, dass sich sein Zustand gebessert habe. Der Betroffene sei eine Person mit künstlerischer Begabung und Anlagen, deren Exponenten sehr oft als Grenzgänger wahrgenommen würden. Die „sehr harte Prognosebeurteilung“ durch die Sachverständige sei mit „Sorge vor Inanspruchnahme einer allfälligen Sachverständigenhaftung“ erklärbar, welche „unbewusst in eine haftungsvermeidende Ergebnislage gemündet“ sei. Wären beim Betroffenen wahrhafte Gewaltneigungen gegeben, wären die Übergriffe gegen B* nicht im festgestellten Grad verblieben. Richtigerweise wäre ein Absehen vom Vollzug anzuordnen gewesen unter Auflage der Weisung einer ambulanten Behandlung.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
§ 21 Abs 1 StGB setzt für die strafrechtliche Unterbringung in einem FTZ - neben einer unter dem maßgeblichen Einfluss einer im Zeitpunkt der Tat die Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) bedingenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangenen, mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat im Sinn des Abs 3 leg cit - eine ungünstige Prognose dahin voraus, dass der Rechtsbrecher nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Als wichtige in der Person des Rechtsbrechers gelegene Umstände kommen seine Eigenschaften, früheres Verhalten im Krankheitszustand und die Gründe für die Begehung zurückliegender Delikte, als Zustand des Rechtsbrechers seine Krankheitseinsicht und sein Krankheitsbild im Urteilszeitpunkt in Betracht (vgl Ratz in WK² StGB § 21 Rz 25). Die vom Gesetz verlangten schweren Folgen müssen aus einer einzelnen Tat resultieren, wobei nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit - sohin auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch die Gesellschaft im Ganzen sowie der gesellschaftliche Störwert - zu berücksichtigen sind (vgl Ratz, aaO Rz 27, RIS-Justiz RS0108487).
Entgegen dem Vorwurf, das Schöffengericht habe die Gefährlichkeitsprognose unrichtig gelöst, wurde das Kriterium hoher Wahrscheinlichkeit zukünftiger Begehung der im Urteil genannten Prognosetaten unmissverständlich bejaht. Diese für die Unterbringung in einem FTZ nach § 21 Abs 1 StGB erforderliche Prognose konnte das Erstgericht zutreffend neben dem vom Betroffenen selbst gewonnenen Eindruck, der sich in der Hauptverhandlung immer wieder in wahnhafte Ideen verrannte, allen Zeugen unterstellte zu lügen und versuchte, sich in einer Opferrolle darzustellen (US 8) aus dem schlüssigen, in der Hauptverhandlung erörterten und aufrecht erhaltenen Gutachten der Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie Dr. D* (ON 39, PS 30 ff in ON 51.2) deduzieren, die dem Betroffenen eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung in Form einer drogeninduzierten paranoiden Schizophrenie in Kombination mit einer Persönlichkeitsstörung attestierte, die seit 2017 zu zahlreichen stationären Aufnahmen in der Psychiatrischen Abteilung (unter UBG-Kriterien) wegen bedrohlichen Verhaltens führte, zuletzt bis Februar 2025, wo er sich wieder der medikamentösen Behandlung entzog, von der Station entwich und erfolglos gefahndet wurde. Auch bei der Befundaufnahme am 2. Mai 2025 bestanden sämtliche Symptome und keine Hinweise auf ein Abklingen. Die Kombination, drogeninduzierte paranoide Schizophrenie mit wiederkehrendem Substanzkonsum und Hinweisen auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung stellen insgesamt eine schlechte Prognose dar. Hinzu kommt seine Entwurzelungsthematik, mangelnde soziale Integration mit fehlender Tagesstruktur. Bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene in absehbarer Zukunft unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychotischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, nämlich wahngeleitete schwere körperliche Übergriffe gegenüber Drittpersonen, besonders gegenüber seinen engen Bezugspersonen, mit schwerer Verletzungsfolge sowie wahngeleitet sexuelle Übergriffe bis hin zur Vergewaltigung von Drittpersonen begehen wird.
Einem vorläufigen Absehen vom Vollzug der Unterbringung steht die völlig fehlende Krankheits und Behandlungseinsicht entgegen. Aus fachärztlicher Sicht bedarf es der geregelten Einnahme von Neuroleptika über einen langen Zeitraum, dass man eine deutliche Verbesserung erkennen könnte. Derzeit ist aber die Paktfähigkeit nicht gegeben, er stimmt einer Depotmedikation nicht zu.
Bei dieser Expertise konnte sich die Sachverständige auch auf die ärztliche Stellungnahme des Landesklinikums ** vom 13. August 2025 (ON 49) stützen, wo der Betroffene seit 14. Mai 2025 in stationärer Behandlung ist. Hier wird ebenso völlig fehlende Delikts oder Krankheitseinsicht beschrieben, Depotmedikation werde abgelehnt, einem vorläufigen Absehen stehe die unzureichende Absprachefähigkeit des Betroffenen entgegen, dieser sei weiterhin psychopathologisch zu instabil.
Somit ist der Schluss, dass eine Substituierbarkeit einer intramuralen Behandlung in einem FTZ, etwa durch Schaffung entsprechender Voraussetzungen und Formulierung von Bedingungen, nicht möglich ist, nicht zu kritisieren.
Daran hat sich auch zum Entscheidungszeitpunkt durch das Oberlandesgericht Wien nichts geändert, wie sich aus der aktuell eingeholten ärztlichen Stellungnahme des LK ** vom 14. Jänner 2026, wo der Betroffene seit acht Monaten in stationärer Behandlung untergebracht ist, zweifelsfrei ergibt (ON 9 im Bs-Akt).
Da dem Erstgericht sohin kein Ermessensfehler (vgl RISJustiz RS0113980, RS0090341) unterlaufen und seit dem Urteil erster Instanz auch keine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist, war der Berufung des Betroffenen ein Erfolg zu versagen.
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