Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 25. November 2025, GZ **-9, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Suben Haftstrafen in der Gesamtdauer von acht Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 22. September 2029.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz den Ansuchen des Genannten vom 29. Juli 2025 (ON 1) und vom 20. Oktober 2025 (ON 3) auf Änderung des Vollzugsorts gemäß § 10 StVG in die Justizanstalten Innsbruck oder Feldkirch nicht Folge.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteige, in der nach § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt und nicht in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen seien.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 1. Dezember 2025 (eingelangt am 9. Dezember 2025), in welcher dieser - zusammengefasst wiedergegeben - auf seine familiäre Anbindung und insbesondere darauf verweist, dass sein in ** lebender Vater schwer krank sei und die lange Wegstrecke nach Suben daher nicht bewältigen könne. Unter Berücksichtigung einer zu erwartenden bedingten Entlassung mit 22. Jänner 2027 betrage seine offene Haftstrafe zudem weniger als 18 Monate.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnisse des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Vorauszuschicken ist, dass für die Frage der Zuständigkeit die noch offene Strafzeit (§ 1 Abs 5 StVG) aus allen gerichtlichen Urteilen zum Zeitpunkt des Beginns der Strafhaft ausschlaggebend ist. Mutmaßungen/Spekulationen über eine bedingte Entlassung bleiben in diesem Zusammenhang außer Betracht (
Der Strafgefangene wies zum Beginn des Vollzugs der Strafhaft am 11. Februar 2022 eine offene Strafzeit von weit mehr als 18 Monaten auf (vgl Auszug aus der Vollzugsinformation), sodass die Strafe gerade nicht in einem Gefangenenhaus – wie den Justizanstalten Innsbruck oder Feldkirch -, sondern in der gemäß § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen (§ 9 Abs 1 StVG) und eine Vollzugsortsänderung in die genannten Justizanstalten schon aus diesem Grund ausgeschlossen ist.
Da sohin der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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