Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugsache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 20. November 2025, GZ **-8 nach § 121b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründun g:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von acht Jahren, sechs Monaten und 20 Tagen mit urteilsmäßigem Strafende am 9. Jänner 2031.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion den jeweils undatierten, am 21. August 2025 (ON 1), 10. September 2025 (ON 2) und 15. Oktober 2025 (ON 7) eingelangten Anträgen des Genannten auf Änderung des Vollzugsorts zunächst von der Justizanstalt Suben, nach amtswegig erfolgter Verlegung in die Justizanstalt Sonnberg, von dieser, jeweils in die Justizanstalt Wien-Simmering gemäß § 10 StVG nicht Folge.
Begründend wurde nach wörtlicher Wiedergabe der eingeholten Stellungnahmen zusammengefasst ausgeführt, dass der Strafgefangene im Rahmen der Klassifizierung angegeben hatte außer zu seinen in Oberösterreich lebenden Großeltern keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben und im Übrigen lediglich über marginale Kontakte in Niederösterreich zu verfügen. Sein alternativloser Wunsch sei eine Überstellung in die Justizanstalt Suben und der Abschluss einer Lehre gewesen. Von einer Lebensgefährtin oder Freundin habe der damals in ** angehaltene Insasse nichts erwähnt. Der Strafgefangene sei wunschgemäß für die Justizanstalt Suben klassifiziert worden. Aufgrund einer übergriffigen Handlung gegenüber einem Mitarbeiter des sozialen Dienstes und, weil der Strafgefangene angegeben habe, sich von Mitinsassen bedroht zu fühlen, sei dieser am 20. August 2025 von Amts wegen in die Justizanstalt Sonnberg verlegt worden. Diese biete umfangreichere therapeutische Behandlungsmöglichkeiten als andere Vollzugsanstalten. Die widersprechenden Angaben des Strafgefangenen bezüglich seiner Kontaktpersonen seien als Begründung nicht ausreichend für eine Verlegung in die Justizanstalt Wien-Simmering, die zudem mit 119,71 % auf den Abteilungen für männliche Strafgefangene wesentlich stärker belegt sei, als die Justizanstalt Sonnberg mit 107,10 %.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 25. November 2025, in welcher dieser – zusammengefasst wiedergegeben - darauf verweist, dass in der Justizanstalt Wien-Simmering die Möglichkeit bestehe auf den „Therapie-Stock“ zu kommen und damit seine Probleme ernsthaft in den Griff zu bekommen.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien, AZ 33 Bs 64/15a).
Gegenständlich spricht bereits die Auslastungssituation der betroffenen Justizanstalten gegen die begehrte Vollzugsortsänderung, da die Justizanstalt Wien-Simmering zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien am 20. Jänner 2026 – wie bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Generaldirektion am 20. November 2025 (Justizanstalt Wien-Simmering: 118,86; Justizanstalt Sonnberg: 107,10 %, Justizanstalt Suben: 101,33 % [vgl jeweils die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 20. November 2025]) - tatsächlich eine höhere Auslastung (120,29 %) aufweist als die Justizanstalten, in denen sich der Strafgefangene aktuell befindet (Justizanstalt Sonnberg: 124,26 %) bzw zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung befunden hat (Justizanstalt Suben: 95,33 %; [vgl jeweils die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 20. Jänner 2026).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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