Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Erlass der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 14. November 2025, GZ **, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem angefochtenen Erlass der Generaldirektion beim Bundesministeriums für Justiz erfolgte gemäß § 134 Abs 1 StVG die Klassifizierung des A*, wobei für den weiteren Vollzug die Justizanstalt Krems vorgesehen wurde (ON 1).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Genannten vom 27. November 2025, in welcher dieser ausführt, dass er mit einer Überstellung in die Justizanstalt Krems nicht einverstanden sei und dagegen Beschwerde einlege. Er wolle in die Justizanstalt Hirtenberg.
Sowohl durch die erstmalige Klassifizierung (§ 134 Abs 1 StVG) als auch durch eine allfällige spätere amtswegigeVollzugsortsänderung (§ 10 StVG iVm § 134 Abs 6 StVG) werden subjektiv-öffentliche Rechte des Strafgefangenen nicht berührt (VwGH 15. April 2010, 2005/06/0218; AZ 132 Bs 230/19x, 32 Bs 54/25v des Oberlandesgerichts Wien). Gegen die von der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz amtswegig mit Erlass vorgenommene Klassifzierung existiert kein Rechtszug ( Drexler/Weger, StVG 5 § 134 Rz 3).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden