Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des A*in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Juli 2025, GZ **-20.1, nach der am 20. Jänner 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers Mag. Hrovat durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des am ** geborenen kongolesischen Staatsangehörigen A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
Demnach hat er am 10. Dezember 2024 in ** unter dem maßgeblichen Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), nämlich einer paranoiden Schizophrenie sowie einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit emotionaler Instabilität, sohin einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einem Zustand nach Cannabismissbrauch,
I./ die Justizwachebeamten B*, C* und D* mit Gewalt und gefährlicher Drohung an einer Amtshandlung, nämlich der Verbringung in seinen Haftraum oder in den Sicherheitshaftraum, zu hindern versucht (§ 15 StGB), indem er zunächst B* einen Stoß gegen den Brustkorb versetzte und sodann mit geballten Fäusten auf diesen zuging, weshalb C* und D* einschritten, ihn an der Wand fixierten und mit angelegten Handfesseln in Richtung des Sicherheitshaftraums führten, wobei er hierbei gegenüber D* sinngemäß äußerte, dass er ihn umbringen und dessen Mutter „ficken“ werde, und wiederholt mit seinen Beinen gezielt in Richtung der Justizwachebeamten austrat, wobei er C* auch traf, und im Anschluss im Sicherheitshaftraum mehrfach sinngemäß äußerte, er werde D* umbringen und zerstören, wenn er ihm die Handfesseln abnehme;
II./ die Justizwachebeamten B*, C* und D* durch die zu I./ beschriebenen Tathandlungen während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper zu verletzen versucht (§ 15 StGB);
sohin eine Tat begangen, die als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (erster Halbsatz, dritter Fall) StGB (I./) und die Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./) jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.
Da nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit mehr als zwei Jahren Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen gegen Leib und Leben (US 6) begehen werde, sah das Erstgericht die Voraussetzungen nach § 21 Abs 1 StGB als erfüllt an. Ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der Unterbringung im Sinne des § 434g StPO schloss es unter Bezugnahme auf die psychiatrische Expertise aus.
Nach der mit Beschluss vom 11. November 2025, GZ 14 Os 104/25p-4, erfolgten Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof liegt nunmehr die Berufung des Betroffenen zur Behandlung vor, womit er eine extramurale Behandlung anstrebt (ON 23.2).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Voranzustellen ist, dass Gegenstand der Berufung in einem Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ausschließlich die Gefährlichkeitsprognose als Ermessensentscheidung ist (vgl RIS-Justiz RS0113980, RS0090341; Kirchbacher, StPO 15 Vor §§ 429-434g Rz 24).
§ 21 Abs 1 StGB setzt für die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum – neben einer unter dem maßgeblichen Einfluss einer im Zeitpunkt der Tat die Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) bedingenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangenen, mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat im Sinne des Abs 3 leg cit - eine ungünstige Prognose dahin voraus, dass der Rechtsbrecher nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Als wichtige in der Person des Rechtsbrechers gelegene Umstände kommen seine Eigenschaften, früheres Verhalten im Krankheitszustand und die Gründe für die Begehung zurückliegender Delikte, als Zustand des Rechtsbrechers seine Krankheitseinsicht und sein Krankheitsbild im Urteilszeitpunkt in Betracht (vgl Haslwanter in WK 2StGB § 21 Rz 25). Wenn die angedrohte Freiheitsstrafe dieser Tat – wie fallbezogen vorliegend – drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung nach Abs 1 auf eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen.
Indem das Erstgericht die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Univ.-Doz. Dr. E* durch den vom Betroffenen persönlich in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck gestärkt sah, konnte es die Feststellungen zur – vom Berufungswerber nicht bestrittenen – Gefährlichkeitsprognose durchaus fundiert begründen. So kam der Experte zum Ergebnis, dass die vorliegende schwerwiegende und nachhaltige Störung in Form einer Geisteskrankheit maßgeblichen Einfluss auf die Tathandlung hatte und von A* daher die große Gefahr ausgehe, mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit unter dem Eindruck der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen zu begehen, wie schwere und absichtlich schwere Körperverletzungsdelikte, aber auch schwere Nötigungen. Auf sich allein gestellt wäre er unkontrollierbar und es würde innerhalb weniger Tage und Wochen zu entsprechendem, aggressivem, konflikthaftem Verhalten kommen (ON 11.2, 26).
Es besteht sohin tatsächlich die zu einer real-konkreten Befürchtung verdichtete Besorgnis (vgl RIS-Justiz RS0090401), der Betroffene werde – bei realistischer Betrachtung mit hoher Wahrscheinlichkeit – in absehbarer Zeit unter dem maßgeblichen Einfluss der ihm attestierten, nach wie vor bestehenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (zumindest) eine schwere Körperverletzung begehen.
Ein in § 157a StVG geregeltes vorläufiges Absehen vom Vollzug einer strafrechtlichen Unterbringung ist nur dann möglich, wenn und solange der Betroffene außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums behandelt und betreut werden kann und so sowie durch allfällige weitere Maßnahmen der Gefahr, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll, begegnet werden kann. Dabei sind insbesondere die Person des Betroffenen, sein Vorleben, Art und Schwere der Anlasstat, sein Gesundheitszustand und die daraus resultierende Gefährlichkeit, der bisher erzielte Behandlungserfolg sowie die Möglichkeiten und Notwendigkeiten einer angemessenen Betreuung und die Aussichten auf das redliche Fortkommen zu berücksichtigen (Abs 1 erster Satz leg cit).
Nach Erörterung der aktuellen forensisch-psychiatrischen Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums Göllersdorf in der Hauptverhandlung (ON 20, 10; ON 20, 13) ist vom unveränderten Bestehen einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Erkrankung des Betroffenen in Form einer paranoiden Schizophrenie, psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, eines Abhängigkeitssyndroms und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit instabilen, dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitszügen bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht (ON 19.2) auszugehen und liegen schon deshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen vom Vollzug nach § 157a Abs 1 StVG nicht vor. Aber auch nach der gutachterlichen Stellungnahme im Sinne des § 434g Abs 2 StPO ist die intramurale Anhaltung gegenständlich nicht substituierbar (ON 11.2, 27 f; ON 20, 11).
Ungeachtet des einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglichen Vorbringens zu einer möglichen kürzeren Probezeit genügt der Hinweis auf § 48 Abs 2 idF BGBl I Nr. 98/2009, der zum Beschlusszeitpunkt bloß eine fünfjährige Probezeit vorsah.
Mag sich A* auch längere Zeit wohlverhalten haben, ändert dies nichts daran, dass er spätestens am 5. Oktober 2022 nicht mehr compliant war (vgl ON 104 im Beiakt) und er oftmals seine fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht (vgl ON 20, 3; ON 125, 217, 224, 224a, 231, 234, 240, 244, 245, 248, 249, 252, 261 jeweils des Beiakts) zum Ausdruck brachte. Letztendlich wies Univ.-Doz. Dr. E* im Widerrufsverfahren auf die Erforderlichkeit eines nur intramuralen Hintanhaltens der weiterhin bestehenden Gefährlichkeit hin (S 20 in ON 250; S 7 in ON 276 jeweils des Beiakts).
Die bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer Behandlung außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums und allfälligen weiteren Maßnahmen reicht sohin nicht aus, um die Gefährlichkeit, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll, hintanzuhalten, sodass der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
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