Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* und eine Angeklagte wegen §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen des A* B* und der C* D* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 9. September 2025, GZ ** 107.2, nach der am 20. Jänner 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit der Angeklagten und ihres Verteidigers Mag. Warnung durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung des A* B* wird Folge gegeben und über ihn eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren verhängt.
Der Berufung der C* D* wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden -, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* B* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach dem Strafsatz des § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt.
Die am ** geborene syrische Staatsangehörige C* (richtig) D* wurde des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 2, 12 dritter Fall, 85 Abs 2 (iVm Abs 1 Z 1 und Z 3) StGB schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung des § 39a Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 4 StGB nach dem Strafsatz des § 85 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Dem Schuldspruch zufolge haben A* B* und C* D*
1./ A* B* in ** seine am ** geborene Tochter E* B* zu töten versucht, indem er sie zu nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten im Dezember 2024 in zumindest zwei Angriffen mehrfach schüttelte, wodurch diese ein Schütteltrauma mit beidseitigen Flüssigkeitsansammlungen (Hygrome) mit frischen Einblutungen zwischen harter und weicher Hirnhaut (Subduralblutungen) und mehreren Brückenvenenthrombosen, einer Verkümmerung von Gehirngewebe (supratentorielle Atrophie), krankhafter Veränderungen im Großhirn (encephalopathische Großhirnveränderungen), einer massiven wässrigen Hirnschwellung und beidseitigen, linksbetonten Einblutungen im Bereich des Augenhintergrundes (multiple fleckförmige, intraretinale Blutungen im gesamten Fundusbereich) sowie einen wirbelsäulennahen Bruch der dritten Rippe links erlitt; und
2./ C* D* dazu beigetragen, dass ihre am ** geborene Tochter E* B* eine schwere Körperverletzung erlitt, nämlich ein Schütteltrauma mit beidseitigen Flüssigkeitsansammlungen (Hygrome) mit frischen Einblutungen zwischen harter und weicher Hirnhaut (Subduralblutungen) und mehreren Brückenvenenthrombosen, einer Verkümmerung von Gehirngewebe (supratentorielle Atrophie), krankhafter Veränderungen im Großhirn (encephalopathische Großhirnveränderungen), einer massiven wässrigen Hirnschwellung und beidseitigen, linksbetonten Einblutungen im Bereich des Augenhintergrundes (multiple fleckförmige, intraretinale Blutungen im gesamten Fundusbereich) sowie einen wirbelsäulennahen Bruch der dritten Rippe links erlitt, und die Tat schwere Dauerfolgen nach sich zog, nämlich eine Saug-/Schluck-/Atemkoordinationsstörung mit dadurch bedingter Ernährung über eine Magensonde, eine schwere Bewegungsstörung und ein deutlich herabgesetztes Sehvermögen, indem sie es unterließ, die Begehung der in Spruchpunkt 1./ genannten Handlung ihres Ehemanns A* B* zu verhindern, obwohl sie durch die Rechtsordnung, nämlich die im Familienrecht begründeten Elternpflichten, dazu verpflichtet gewesen wäre, zumal sie bei den Übergriffen in der gemeinsamen Wohnung anwesend war, aber nichts unternahm, um diese zu verhindern, das Kind zu schützen oder dritte Stellen (Kriminalpolizei, Jugendamt, Ärzte) zu informieren.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht bei beiden Angeklagten die Handlung in einer grausamen, für das Opfer qualvollen Weise, die Tatbegehung als Volljähriger gegen eine minderjährige Person, die Tatbegehung gegen eine Angehörige, die Ausnützung der Wehr und Hilflosigkeit des Opfers und die zumindest zweimalige Tatbegehung erschwerend, mildernd beim Erstangeklagten den Umstand, dass es beim Versuch blieb und den bislang ordentlichen Lebenswandel, bei der Zweitangeklagten den bislang ordentlichen Lebenswandel, die Tatbegehung durch Unterlassung, die untergeordnete Tatbeteiligung und dass sie die Tat unter der Einwirkung eines Dritten bzw aus Furcht oder Gehorsam gegenüber ihrem Ehemann beging.
Gegen dieses Urteil richten sich die unmittelbar nach Verkündung und damit rechtzeitig angemeldeten (ON 107.1, 42), unter Zurückziehung der ebenfalls angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerden fristgerecht ausgeführten Berufungen der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 120).
Nur der Berufung des Erstangeklagten kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe zwar vollständig erfasst, diese jedoch beim Erstangeklagten nicht richtig gewichtet.
Soweit der Erstangeklagte in seinem Vorbringen auf seine Unkenntnis über die möglichen schwerwiegenden Folgen des Schüttelns eines Babys verweist, übergeht er neben dem zu §§ 15, 75 StGB festgestellten Tatvorsatz auch seine eigenen anderslautenden Angaben im Zuge der Hauptverhandlung, wo er ausdrücklich angab, zu wissen, dass es für Babys sehr gefährlich sei, wenn sie geschüttelt werden (ON 107.1, 17). Von einem unterdurchschnittlichen Handlungs- und Gesinnungsunwert kann daher – auch mit Blick auf die zweimaligen Angriffe keine Rede sein.
Dem Rechtsmittelwerber ist jedoch dahingehend beizupflichten, dass dem Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB vom Erstgericht zu wenig Gewicht beigemessen wurde, sodass sich das Berufungsgericht in Zusammenschau mit den sonstigen allgemeinen und besonderen Strafzumessungsgründen veranlasst sah, die verhängte Strafe maßvoll zu reduzieren.
Der von der Zweitangeklagten monierte vermeintliche Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot liegt nicht vor. Die Annahme des Erschwerungsgrunds der Tatbegehung eines Volljährigen gegen eine unmündige Person verstößt auch bei gleichzeitiger Anwendung des § 39a Abs 1 Z 1 StGB nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung, weil Umstände, die nicht den Strafsatz (Subsumtion), sondern den Strafrahmen (Strafbefugnis) bestimmen, nach der von der überwiegenden jüngeren Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung zusätzlich als Strafzumessungsgrund in Anschlag gebracht werden dürfen (RIS-Justiz RS0130193; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 668/4).
Ebenso wenig unzulässig ist die Berücksichtigung des Erschwerungsgrunds der Tatbegehung gegen einen Angehörigen bei Anwendung des § 2 StGB, zumal als Garanten nicht ausschließlich Angehörige in Frage kommen.
Der Umstand, dass gegen die Angeklagten künftig allenfalls aufenthaltsbeendigende Maßnahmen erlassen oder ein Einreiseverbot verhängt werden könnte(n), vermag einen weiteren Milderungsgrund nicht zu begründen.
Der Berufung des Erstangeklagten war daher in spruchgemäßem Umfang Folge zu geben, jener der Zweitangeklagten hingegen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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