Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall, 12 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaftgegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Juli 2025, GZ **-14.1, sowie deren Beschwerde gegen den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach der am 20. Jänner 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Scheed durchgeführten Berufungsverhandlung
I.) zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und über A* eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II.) den
B e s c h l u s s
gefasst:
Gemäß § 53 Abs 1 und Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO wird vom Widerruf der dem Angeklagten mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Dezember 2024, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Mit ihrer Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene Staatsangehörige von Gambia A* des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall, 12 zweiter Fall StGB (I./), des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (erster Halbsatz dritter Fall) StGB (II./A./) und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./B./) schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Zudem fasste das Erstgericht gemäß § 53 Abs 1 und Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO den Beschluss, vom Widerruf der dem Angeklagten mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Dezember 2024, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **
I./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB im Hinblick auf die Verurteilung zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Dezember 2024), fremde bewegliche Sachen, nämlich Waren Gewahrsamsträgern nachgenannter Unternehmen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, nämlich
A./ am 7. April 2025, indem er die abgesondert verfolgten B* und C* durch die Aufforderung bestimmte Parfums einzustecken, wobei A* B* und C* insbesondere die Parfums zeigte, die sie nehmen sollten, dazu bestimmt hat, Parfums im Gesamtwert von 1.035 Euro Gewahrsamsträgern des Unternehmens D* wegzunehmen, wobei sie auf frischer Tat betreten von den Ladendetektiven angehalten werden konnten;
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe zwar vollständig erfasst, diese jedoch nicht richtig gewichtet.
Zunächst ist dem Monitum im Rechtsmittel, wonach eine geständige Verantwortung nur teilweise vorliege, entgegenzuhalten, dass das Erstgericht genau davon ohnehin ausging (US 10). Soweit kritisiert wird, das Erstgericht habe neben dem Umstand des Versuchs zu Unrecht auch den Milderungsgrund der Sicherstellung der Beute mildernd berücksichtigt, ist ebenfalls auf die konkreten Urteilsausführungen zu verweisen, wonach letztere gerade nicht als weiterer besonderer Milderungsgrund berücksichtigt, sondern nur gemäß § 32 Abs 3 StGB geringfügig ins Kalkül miteinbezogen wurde.
Während die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, hat das Erstgericht aber mit Blick auf die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht spezialpräventiven Erfordernissen nicht ausreichend Rechnung getragen. Wenngleich dem Angeklagten im Zuge seiner einschlägigen Vorverurteilung eine gänzlich bedingte Strafnachsicht gewährt wurde, war insbesondere zu berücksichtigen, dass er sich im damaligen Verfahren (AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien) schon mehrere Wochen in Untersuchungshaft befunden hatte, sich jedoch davon völlig unbeeindruckt nur rund fünf Monate nach dem Urteil und seiner Entlassung dazu verstand, abermals einschlägig und noch dazu mehrfach zu delinquieren und dabei nicht nur das Vermögen, sondern nunmehr auch die körperliche Integrität Dritter zu missachten. Eine günstige Prognose dahingehend, dass auch die Verbüßung eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe ausreichend wäre, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, kann vor diesem Hintergrund nicht getroffen werden.
Nachdem der Angeklagte aber nun erstmals über einen längeren Zeitraum das Haftübel verspürt, ist davon auszugehen, dass diese Sanktion ausreicht, um ihn künftig zu einem normtreuen Leben zu bewegen, sodass ein gleichzeitiger Widerruf der bedingten Strafnachsicht derzeit nicht geboten ist. Die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre erweist sich jedoch als zweckmäßig, um einen längeren Beobachtungszeitraum des Angeklagten nach seiner Entlassung aus der Strafhaft zu gewährleisten.
Der Berufung war daher in spruchgemäßem Umfang Folge zu geben und eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen. Weil bereits anlässlich der Abänderung des Strafausspruchs jedenfalls eine neuerliche Entscheidung über den allfälligen Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu treffen war (vgl Jerabek/Ropper , WK-StPO § 494a Rz 11), war die Anklagebehörde mit ihrer Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.
B./ am 10. Juni 2025 Gewahrsamsträgern der E* GmbH Co KG („F*“) Kleidung im Gesamtwert von 89,98 Euro, indem er die Kleidungsstücke in seinen Rucksack steckte und versuchte, das Geschäft ohne zu bezahlen zu verlassen, wobei er auf frischer Tat betreten angehalten werden konnte;
II./ am 17. Mai 2025 dadurch, dass er versuchte, die Polizeibeamten G* und H*, als diese ihn gemeinsam mit I* nach der Betretung mit Suchtgift einer Identitätsfeststellung unterzogen und durchsuchten, mit dem Ellbogen zu schlagen und im Anschluss G* einen Stoß mit der flachen Hand gegen die Brust versetzte,
A./ Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht;
B./ G* und H* während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper zu verletzen und sohin eine Körperverletzung (§ 83 Abs 1) an Beamten zu begehen versucht.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht – teils nach §§ 33 und 34 StGB, teils nach § 32 Abs 3 StGB - das Zusammentreffen von vier Vergehen, die Anstiftung zu einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung (I./A./), die einschlägige Vorstrafenbelastung, den raschen Rückfall, die Begehung während offener Probezeit, die mehrfache Beteiligung an derselben Straftat, die Tatbegehung in Gesellschaft und den Widerstand gegen zwei Polizeibeamte erschwerend, mildernd das teilweise reumütige Geständnis und dass es bei allen Fakten beim Versuch blieb und die Beute sichergestellt wurde.
Den Widerruf der bedingten Strafnachsicht erachtete es für nicht erforderlich, weil der Angeklagte nunmehr erstmals mit dem Vollzug einer Haftstrafe konfrontiert sei.
Gegen dieses Urteil richten sich die fristgerecht angemeldete (ON 15) und rechtzeitig ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie deren Beschwerde gegen den Beschluss auf Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht (ON 19).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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