Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Neubauer in der Strafsache gegen A*wegen § 88 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. Dezember 2025, GZ **-5, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führte zum AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB. Mit Verfügung vom 26. November 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.1).
Mit am 29. Dezember 2025 eingebrachtem Schriftsatz (ON 4.2) beantragte A* unter Aufschlüsselung seiner Verteidigerkosten in Höhe von insgesamt EUR 1.938,--inkl USt (beinhaltend einen 50%igen Erfolgszuschlag) gemäß § 196a StPO die Leistung eines angemessenen Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren in Höhe von EUR 1.500,--(ON 4.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 5) bestimmte die Erstrichterin den gemäß § 196a StPO durch den Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A*-unter ausführlicher Darlegung der gesetzlichen Grundlagen und Materialien, jedoch unter der irrigen Ausgangslage, dass der durchschnittliche Verteidiger Kostenaufwand im gegenständlichen Fall EUR 3.000,--beträgt-mit EUR 300,--.
Gegen die Höhe des Pauschalkostenbeitrags richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 6.2), der keine Berechtigung zukommt.
Wird (wie hier) ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer dem Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf (in der hier relevanten Grundstufe [Stufe 1]) den Betrag von EUR 6.000,--nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund EUR 3.000,--an Aufwand für die Verteidigung verursacht. Bei einem Verfahren, das wie das gegenständliche in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fällt, wird aufgrund der im Regelfall geringeren Komplexität und kürzeren Verfahrensdauer ein Richtwert von EUR 1.500,--angenommen; Erfolgs-und Erschwerniszuschläge bleiben dabei außer Betracht. Diese Beträge stellen die Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags dar. Der im Einzelfall zuzuerkennende Betrag hat sich sodann nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag anzunähern oder sich von diesem weiter zu entfernen.
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass gemäß § 393a Abs 2 Z 3 StPO in der geltenden Fassung im Verfahren vor dem Bezirksgericht bei einem Freispruch, also in der Regel nach Abführung eines Ermittlungsverfahrens und einer Hauptverhandlung, eventuell auch eines Rechtsmittelverfahrens samt zweitem Rechtsgang, ein Höchstbetrag zu den Verteidigerkosten von EUR 5.000,--normiert ist, dass ein solcher Beitrag für den Fall eines bloßen Ermittlungsverfahrens deutlich geringer ausfallen muss.
Vorweg ist festzuhalten, dass der verzeichnete 50%ige Erfolgszuschlag in Höhe von EUR 538,36 zuzüglich USt nicht zu berücksichtigen ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des zu leistenden Beitrags sind sohin die Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 1.076,72 zuzüglich 20 % USt (EUR 215,34).
Da ein Pauschalbeitrag zuzusprechen ist, kann dieser nicht die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken, welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP 3 sowie Lendl , WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Der Umfang des ab 26. November 2025 gegen A* geführten Ermittlungsverfahrens beschränkte sich bis zur Einstellung am selben Tag (ON 1.1) auf zwei Ordnungsnummern, darin enthalten die Vollmachtsbekanntgabe des Verteidigers (ON 2.12) sowie die Stellungnahme des Beschuldigten an die Kriminalpolizei im Umfang von sechs Seiten (ON 2.9).
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der erhobene Tatvorwurf einen einfachen Sachverhalt betraf und das Verfahren umgehend nach Einlangen des Anlass-und Abschlussberichtes ON 2 - mutmaßlich auf Grund des polizeiamtsärztlichen Gutachtens ON 2.6, das eine 14 Tage nicht übersteigende Gesundheitsschädigung (vgl. § 88 Abs 2 Z 2 StGB) ergab - eingestellt wurde, erweist sich der (notwendige und zweckmäßige) Verfahrensaufwand des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens als weit unterdurchschnittlich, weshalb mit Blick auf den geringen Aktenumfang und die unkomplizierte Sach-und Rechtslage der vom Erstgericht bemessene Verteidigerkostenbeitrag angemessen ist.
Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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