Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*und einen anderen Angeklagten wegen § 165 Abs 1 Z 2, Abs 4 erster Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten B* und der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Jänner 2024, GZ **-234, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Wallenschewski, ferner in Anwesenheit des Verteidigers Mag. Philipp Wolm, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten B* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.Jänner 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung des Angeklagten Folgegegeben und über ihn eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde B* des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2, Abs 3 StGB (II./B./) schuldig erkannt und hiefür nach § 164 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von sechs Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Danach hat B* am 14. März 2020 in ** Sachen, die Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen durch sie erlangt haben, nämlich den Pkw ** im Wert von zumindest € 120.000,--, der zuvor von unbekannten Tätern in der Schweiz veruntreut, nach Serbien verbracht und an C* übergeben wurde, von Letztgenanntem um € 75.000,-- gekauft, nach ** verbracht und an A* verkauft, „somit einem Dritten verschafft“, wobei er eine Sache im Wert von mehr als € 5.000,-- verhehlte.
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat den die Wertgrenze um ein Vielfaches übersteigenden Schaden und die einschlägige Vorstrafe als erschwerend, mildernd hingegen keinen Umstand.
Nach Zurückweisung der (auch) vom Angeklagten B* erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Oktober 2025, GZ 13 Os 72/25z-4, ist nunmehr über dessen rechtzeitig angemeldete (ON 238), zu ON 260 fristgerecht ausgeführte Berufung, die eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe unter Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht anstrebt, sowie die rechtzeitig angemeldete (ON 237) und zu ON 245 fristgerecht zum Nachteil des Angeklagten ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden.
Lediglich der Berufung des Angeklagten, nicht jedoch jener der Anklagebehörde kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst sind die im Übrigen vom Schöffensenat zutreffend erfassten Strafzumessungsgründe wie folgt zu konkretisieren und ergänzen:
Der Erschwerungsgrund der vielfachen Überschreitung der Wertgrenze (des § 164 Abs 2 StGB) ist dahingehend zu konkretisieren, dass diese um das 24-fache überschritten wurde.
Entgegen der Ausführungen des Angeklagten in seiner Gegenäußerung zur Berufung der Anklagebehörde (ON 254), kann ein rascher Rückfall auch neben einschlägigen Vorstrafen als erschwerend herangezogen werden (RIS-Justiz RS0091041; Riffel in Höpfel/Ratz,WK2 StGB § 33 Rz 11). Die vom Schöffengericht zur Darstellung gebrachte Strafzumessungslage ist daher um den Erschwerungsgrund des raschen Rückfalls zu ergänzen, weil die nunmehr in Rede stehende Straftat vom 14. März 2020 nicht einmal zehn Monate nach seiner am 23. Mai 2019 erfolgten Entlassung aus der Strafhaft im Verfahren ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien (Punkt 2 der Strafregisterauskunft) begangen wurde.
Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen ist – so zutreffend die Staatsanwaltschaft - die Tatbegehung während offener Probezeit schuldaggravierend zu werten (RIS-Justiz RS0090954; Riffel in Höpfel/Ratz,WK2 StGB § 33 Rz 10).
Soweit der Angeklagte ins Treffen führt, dass die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. November 2018, AZ **, verhängte bedingte Freiheitsstrafe bereits endgültig nachgesehen worden sei und dem Angeklagten daher nicht zum Nachteil gereichen könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass die endgültige Nachsicht am 20.Juni 2022 nichts daran ändert, dass die urteilsgegenständliche Tathandlung vom 14. März 2020 jedenfalls noch in offener Probezeit begangen wurde.
Zutreffend reklamiert der Angeklagte das Vorliegen des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 18 StGB.
Die Tatsache, dass der Angeklagte das Fahrzeug von C* erwarb und es auf dessen Anraten an A* weiterverkaufte, stellt keine maßgeblichen Einwirkung oder psychische Beeinflussung eines Dritten auf den Angeklagten dar, weshalb der vom Angeklagten eingeforderte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 4 StGB nicht vorliegt.
Ausgehend von dieser insgesamt zum Nachteil des Angeklagten ergänzten Strafzumessungslage erweist sich die Verhängung einer Freiheitsstrafe von elf Monaten tat- und schuldangemessen.
Zu Recht releviert der Berufungswerber jedoch das Vorliegen des Milderungsgrundes der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB). Der für die Beurteilung einer konventionskonformen Verfahrensdauer (Artikel 6 Abs 1 MRK; § 34 Abs 2 StGB) maßgebliche Zeitraum beginnt in casu mit der Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten B* am 6. Juli 2020 [ON 36, S 35 ff in ON 184])und endet mit dem Eintritt der Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses, vorliegend also mit dem Zeitpunkt des Urteils des Berufungsgerichts ( Riffel in Höpfel/Ratz,WK2 StGB § 34 Rz 61). Fallbezogen ist daher von einer Verfahrensdauer von etwa 5 Jahren und 6 Monaten auszugehen. Zwischen den letzten den Angeklagten betreffenden Ermittlungsschritten im Jahr 2021 und der Fertigstellung des Abschlussberichts am 18. Jänner 2023 (ON 162; ON 36 in ON 184) vergingen ohne ersichtlichen Grund rund zwei Jahre. Der am 28. März 2023 beim Erstgericht eingelangten Anklageschrift (ON 38 in ON 184), folgten vier Hauptverhandlungen am 25. September 2023 (ON 200), am 27. September 2023(ON 203), am 13. November 2023 (ON 220) und am 24. Jänner 2024 (ON 233), wobei das Verfahren auch noch gegen einen weiteren Angeklagten geführt wurde, den bis auf das hier vorliegende Schuldspruchsfaktum zu B* alle anderen Fakten betrafen. Das Urteil wurde am 25. Jänner 2024 verkündet, wobei die Ausfertigungsfrist des § 270 Abs 1 StPO weit überschritten wurde, da diese 26 Wochen beanspruchte; das Urteil wurde sodann am 1. August 2024 zugestellt. Nachdem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (ON 260) am 15. Oktober 2025 zurückgewiesen wurde, langte der Akt am 3. November 2025 beim Oberlandesgericht Wien ein.
Diese lange, auch durch nicht nachvollziehbare behördliche Untätigkeit im Ermittlungsverfahren und trotz des Aktenumfangs unvertretbar lange Dauer der Urteilsausfertigung, somit nicht vom Angeklagten oder seinem Verteidiger zu vertretende Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB und Art 6 Abs 1 EMRK) war als mildernd zu berücksichtigen und an Stelle der an sich zu verhängenden schuldangemessenen Strafe zum Ausgleich für diese Konventionsverletzung eine um drei Monate geringer bemessene Freiheitsstrafe von acht Monaten festzusetzen.
In Anbetracht des beim Berufungswerber B* zu berücksichtigenden langjährigen Wohlverhaltens sprechen trotz der Vorstrafe weder spezial- noch generalpräventive Bedenken gegen eine Anwendung des § 43 Abs 1 StGB. Die Strafe war daher unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen.
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