Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Florian Knaipp, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* , pA C* Limited, **, Malta, vertreten durch BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 19.453,53 sA, infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 6.8.2025, GZ **-14, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Das Rekursverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über den vom Obersten Gerichtshof zu 5 Ob 9/24w gestellten Antrag auf Vorabentscheidung (Rechtssache EuGH C-77/24) unterbrochen .
Die Fortsetzung des Verfahrens erfolgt nur auf Antrag.
Begründung
Gegenstand des Rekursverfahrens bildet die Frage der internationalen Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Landesgerichts Krems an der Donau.
Die Klägerin begehrt in vorliegendem Verfahren die Rückzahlung der Spielverluste, die sie bei Onlineglücksspielen der C* Limited, eines Glücksspielunternehmens nach maltesischem Recht mit Sitz in Malta, erlitten hat. Sie nimmt den Beklagten in seiner Eigenschaft als „Director“ (Geschäftsführer) dieses Glücksspielunternehmens in Anspruch und bringt dazu vor, das genannte Glücksspielunternehmen biete über das Internet in Österreich Dienstleistungen im Bereich des Internet-Glücksspiels an, ohne über eine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielrecht zu verfügen. Diese Spiele seien verboten und daher nichtig, die Verluste rückforderbar. Auch der Beklagte hafte unmittelbar und persönlich als Geschäftsführer der Glücksspielgesellschaft für die von der Klägerin dabei erlittenen Verluste aufgrund einer Schutzgesetzverletzung. Zur internationalen Zuständigkeit berief sich die Klägerin auf Art 7 Nr 2 EuGVVO (Deliktsgerichtsstand). Sie sei Verbraucherin mit Wohnsitz im Sprengel des angerufenen Gerichts und habe die Einzahlungen auf ihr Spielerkonto jeweils von ihrem österreichischen Bankkonto vorgenommen. Der für die Zuständigkeitsprüfung relevante Primärschaden habe sich folglich im Sprengel des angerufenen Gerichts verwirklicht, weshalb die internationale Zuständigkeit gegeben sei. Auch der Schadenserfolg habe sich in Österreich verwirklicht, weil er aus Verstößen des Glücksspielunternehmens unter der Weisung des Beklagten als Geschäftsführer gegen das österreichische Glücksspielrecht, daher aus Verstößen gegen öffentlich-rechtliche österreichische Eingriffsnormen resultiere.
Der Beklagte erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und führte dazu aus, es gebe zwischen der Klägerin und dem Beklagten kein Vertragsverhältnis, sodass der Verbrauchergerichtsstand nach Art 17 EuGVVO nicht zur Verfügung stehe. Für den Deliktsgerichtsstand nach Art 7 Abs 2 EuGVVO gebe es keinen Anknüpfungspunkt, da weder der Handlungs- noch der Erfolgsort in Österreich lägen. Es seien Handlungen des Glücksspielunternehmens von jenen des Beklagten zu unterscheiden; der Beklagte selbst habe keine Handlungen in Österreich in Zusammenhang mit dem Glücksspielunternehmen gesetzt. Selbst wenn man die Ermöglichung des Zugriffs auf die Webseite von Österreich aus als rechtsverletzende Handlung ansehe, wäre dafür jener Ort maßgeblich, an dem der Täter tatsächlich gehandelt, also den technischen Vorgang ausgelöst habe. Auch der Erfolgsort liege nicht in Österreich; der behauptete Schaden sei nicht in Österreich eingetreten; dafür sei weder der Wohnort des Spielers noch dessen Einzahlungen relevant, vielmehr sei die Vermögensverminderung erst durch den Verlust des Spielguthabens, also durch die Abbuchungen auf dem in Malta befindlichen Anderkonto eingetreten.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurück und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz iHv 1.424,64 Euro an den Beklagten. Ausgehend von den Klageangaben stehe der Deliktsgerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO – auf welchen sich die Klägerin berufe - nicht offen. Der Erfolgsort sei jener Ort, wo das Konto, von dem aus die Spieleinsätze für die illegalen Spiele unwiderruflich getätigt wurden, geführt werde. Dieser Ort liege in Malta; solange die Klägerin über den Erlag ihrer Spieleinsätze verfügen habe können, sei noch kein Schaden eingetreten. Es komme nur auf den Ort des Eintritts des Erstschadens an; wo Folgewirkungen auf das Vermögen des Geschädigten eingetreten sind, komme es nicht an. Auch ein Handlungsort sei in Österreich nicht gegeben. Dabei sei auf Handlungen des Täters (und nicht auf solche des Geschädigten) abzustellen. Dass der Beklagte seine Tätigkeit auf Österreich ausrichte, schaffe keinen Handlungsort. Dass der Beklagte im Inland rechtsverletzend gehandelt habe, lasse sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihn aufzuheben bzw ihn dahingehend abzuändern, dass die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht werde.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Zudem stellte sie (für den Fall, dass das Rekursverfahren Zweifel an der angefochtenen Entscheidung haben sollte) den Antrag, dem EuGH näher ausformulierte Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (siehe Rekursbeantwortung S 18 ff), und in eventu den Antrag auf Unterbrechung des Rekursverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahren zu 5 Ob 9/24w des Obersten Gerichtshofs (Rekursbeantwortung S 20 f).
Das Verfahren über den Rekurs der Klägerin ist zu unterbrechen .
1. Im Verfahren 5 Ob 9/24w hat der Oberste Gerichtshof dem EuGH im Zusammenhang mit dem Ort des Schadenseintritts bei einer deliktischen Schadenersatzklage gegen ein Organ einer konzessionslos Online-Glücksspiel in Österreich anbietenden Gesellschaft folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl RS0134624):
„1. Ist Art 1 Abs 2 lit d der Verordnung (EG) Nr 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II-VO“) dahin auszulegen, dass er sich auch auf Schadenersatzansprüche gegen ein Organ einer Gesellschaft bezieht, die ein Gesellschaftsgläubiger auf deliktischen Schadenersatz wegen Verletzung von Schutzgesetzen (wie etwa Bestimmungen des Glücksspielrechts) durch das Organ stützt?
2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird:
Ist Art 4 Abs 1 der genannten Verordnung dahin auszulegen, dass sich der Ort des Schadenseintritts bei einer deliktischen Schadenersatzklage gegen ein Organ einer konzessionslos Online-Glücksspiel in Österreich anbietenden Gesellschaft wegen erlittener Spielverluste richtet nach
a) dem Ort, von dem aus der Spieler Überweisungen von seinem Bankkonto auf das von der Gesellschaft geführte Spielerkonto leistet,
b) dem Ort, wo die Gesellschaft das Spielerkonto führt, auf dem Einzahlungen des Spielers, Gewinne, Verluste und Boni gebucht werden,
c) dem Ort, von dem aus der Spieler Spieleinsätze über dieses Spielerkonto tätigt, die letztlich zu einem Verlust führen,
d) dem Wohnort des Spielers als Belegenheitsort seiner Forderung auf Auszahlung seines Guthabens auf dem Spielerkonto,
e) dem Belegenheitsort seines Hauptvermögens?“
Dieses Vorabentscheidungsersuchen ist beim EuGH zur Rechtssache C-77/24 anhängig.
2. Dieselben Fragestellungen sind auch für die Beurteilung des im vorliegenden Fall geltend gemachten deliktischen Schadenersatzanspruchs gegen den in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer („Direktor“) eines ohne österreichische Konzession im Inland Online-Glücksspiel anbietenden Unternehmens in Anspruch genommmenen Beklagten relevant; dies vor allem im Hinblick auf die gebotene Kohärenz von internationalem Zuständigkeitsrecht und internationalem Privatrecht (vgl ErwG 7 Rom-II VO; 5 Ob 9/24w Pkt 4.4. und 4.7.).
Das Ersuchen eines Gerichts um Vorabentscheidung begründet zwar keine Unterbrechungs- oder Aussetzungspflicht eines anderen Gerichts (vgl RS0114648). Wenn dieselben Erwägungen zu Auslegungszweifeln hinsichtlich gemeinschaftsrelevanter Vorschriften auch für andere Rechtssachen gelten, ist es jedoch zweckmäßig, mit der Entscheidung bis zu jener des Gerichtshofs der Europäischen Union über ein bereits gestelltes Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und weitere Verfahren zu unterbrechen. Dies ist prozessökonomisch sinnvoll, weil ein Gericht auch in Rechtssachen, in denen es nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden hat (vgl RS0110583, RS0109951).
Auch der Oberste Gerichtshof unterbricht aktuell anhängige Verfahren, die mit diesen Rechtsfragen in Zusammenhang stehen (zB 9 Ob 10/24x und 8 Ob 94/23s), und ihm nachfolgend auch die Oberlandesgerichte (vgl zuletzt etwa OLG Wien 2 R 132/25h, 12 R 6/24a; OLG Linz 2 R 63/24h; OLG Innsbruck 5 R 18/24x, ua).
3. Die von der Beklagten in ihrer Rekursbeantwortung gestellten Anträge auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens bzw auf Unterbrechung „bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens zu 5 Ob 9/24w des Obersten Gerichtshofs“ werden infolge ihres ausdrücklichen Eventualcharakters bei inhaltlicher Behandlung des Rekurses abzuhandeln sein.
4. Die Fortsetzung des Verfahrens nach Vorliegen der Vorabentscheidung obliegt der Disposition der Parteien (RS0110583 [T2]).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden