Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* K*, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. R* Z*, Malta, *, und 2. A* K*, Zypern, *, beide vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 19.240 EUR sA, infolge des Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. Juli 2023, GZ 33 R 20/23p 32, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. Oktober 2022, GZ 55 Cg 10/22i 23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Das mit Beschluss vom 17. November 2023, 8 Ob 94/23s, unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.
II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über den vom Obersten Gerichtshof am 11. Jänner 2024 zu 5 Ob 9/24w an den EuGH gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Begründung:
Zu I.:
[1] Der Senat unterbrach mit Beschluss vom 17. 11. 2023 das Revisionsrekursverfahren aufgrund eines vom 5. Senat im (Parallel )Verfahren 5 Ob 110/23x an den EuGH gestellten Vorabentscheidungsantrags.
[2] Dieser Antrag wurde vom 5. Senat mit Beschluss vom 23. 11. 2023, 5 Ob 110/23x, aufgrund einer Klagezurückziehung zurückgezogen. Auf die Klagezurückziehung in jenem Verfahren wies der Kläger in einem Schriftsatz vom 8. 12. 2023 hin und beantragte die Verfahrensfortsetzung. Gegen diese erhoben die Beklagten in einer am 12. 12. 2023 eingebrachten Replik keinen Einwand.
[3] Das Revisionsrekursverfahren ist daher fortzusetzen.
Zu II.:
[4] Zwischenzeitlich hat der 5. Senat mit Beschluss vom 11. 1. 2024 zu 5 Ob 9/24w in einem weiteren Parallelverfahren dem EuGH gemäß Art 267 AEUV mit seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 19. 10. 2023, 5 Ob 110/23x, idente Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
[5] Aus dem im Beschluss des Senats vom 17. 11. 2023, 8 Ob 94/23s, in Rz 9 genannten Grund ist das Revisionsrekursverfahren (erneut) zu unterbrechen.
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