Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. a Aigner und den Richter Mag. Einberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Fürst Skalitzky Rechtsanwälte GmbH in Perchtoldsdorf, wider die beklagte Partei B* Baugesellschaft m.b.H. , FN **, **, vertreten durch Dr. Michael Frank, Rechtsanwalt in Horn, wegen EUR 34.211,46 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19.11.2025, **-18, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird, soweit er sich gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Beschlusses richtet, zurückgewiesen, im Übrigen wird ihm nicht Folge gegeben.
Die Parteien haben die Kosten der Rechtsmittel-schriften selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
B e g r ü n d u n g :
Die Klägerin begehrt von der Beklagten offenen Werklohn. Nachdem am 23.9.2025 eine Tagsatzung zur Beweisaufnahme stattgefunden hatte, stellte das Erstgericht den Parteien mit Verfügung vom 1.10.2025 eine Protokollabschrift zu.
Die Klägerin beantragte daraufhin, das Protokoll an mehreren Stellen zu berichtigen. Ferner stellte sie den Antrag auf „Vorlage der gesamten diesbezüglichen Korrespondenz“ in Bezug auf behauptete (die Verjährung hemmende) Vergleichsverhandlungen sowie auf „Vorlage sämtlicher darauf Bezug habender Schriftstücke“ betreffend bestimmte (Reinigungs-)Arbeiten an einem Kanal.
In der ihr freigestellten Äußerung stimmte die Beklagte dem Berichtigungsantrag teilweise zu, teilweise trat sie ihm entgegen und beantragte, die Vorlageanträge mangels ausreichender Bestimmtheit abzuweisen. Dafür verzeichnete sie Kosten nach TP3A iHv EUR 1.701,06.
Mit Beschluss vom 19.11.2025 berichtigte das Erstgericht das Protokoll teilweise im Sinne des Antrags der Klägerin, teilweise wies es den Antrag ab (Spruchpunkt 1). Weiters wies es die Urkundenvorlageanträge ab (Spruchpunkt 2) und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten die mit EUR 287,90 (darin EUR 47,98 USt) bestimmten Kosten des Zwischenstreits zu ersetzen (Spruchpunkt 3).
Soweit relevant führte es aus, es habe ein echter Zwischenstreit vorgelegen. Die Klägerin sei in Bezug auf ihren Protokollberichtigungsantrag nur geringfügig, in Bezug auf ihre Vorlageanträge hingegen zur Gänze unterlegen. Die Beklagte habe somit zu zwei Drittel obsiegt und Anspruch auf ein Drittel der Kosten ihrer Äußerung, jedoch nur auf Basis von TP2.
Nur gegen Spruchpunkte 1 und 3 richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, die Protokollberichtigung vollständig vorzunehmen, die Verpflichtung zum Kostenersatz aufzuheben und auszusprechen, dass die Kosten weitere Verfahrenskosten seien.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben, „sondern diesen zurück- bzw. abzuweisen.“
Der Rekurs ist in Bezug auf Spruchpunkt 1 unzulässig , in Bezug auf Spruchpunkt 3 zwar zulässig, aber nicht berechtigt .
1.Gemäß § 210 Abs 5 ZPO ist gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Ein Beschluss, mit dem das Erstgericht eine beantragte Berichtigung des Protokolls abgelehnt hat, ist daher jedenfalls nicht abgesondert anfechtbar ( Iby in Fasching/Konecny³ § 214 ZPO Rz 3; RS0037307; noch weitergehend Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 210 ZPO Rz 14 [unanfechtbar]). Der Rekurs ist daher, soweit er sich gegen Spruchpunkt 1 des Beschlusses richtet, gemäß § 210 Abs 5 ZPO unzulässig und zurückzuweisen.
2. Fraglich ist, ob der gegen Spruchpunkt 3 gerichtete Kostenrekurs ebenfalls unzulässig ist.
2.1Das Erstgericht hat sowohl über die beantragte Protokollberichtigung als auch über die Urkundenvorlageanträge der Klägerin entschieden. Auch gegen diesen Teil der Entscheidung fände ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt (RS0040520; RS0036534; Wallner-Friedl in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 319 ZPO Rz 4). Soweit mit dem Beschluss daher Anträge in der Sache erledigt wurden, ist er zur Gänze nicht abgesondert anfechtbar.
2.2Ob zumindest gegen die in einem solchen Beschluss getroffene Kostenentscheidung ein abgesonderter Rekurs zulässig ist, wird unterschiedlich beantwortet. In einer Entscheidung des Rekursgerichts wurde die sofortige Anfechtbarkeit aufgrund der Beschwer des Rechtsmittelwerbers bejaht (OLG Wien, 16 R 134/16t), mehrheitlich wird sie jedoch abgelehnt, weil vor Rechtskraft der Entscheidung über die Grundlage der Kostenentscheidung keine Notwendigkeit besteht, sie sofort bekämpfen zu können (OLG Wien, 5 R 1/22m; 2 R 169/21v; vgl auch 4 Ob 156/06d und Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.316).
2.3Letztere Ansicht überzeugt. Sie ist hier allerdings insoweit zu relativieren, als die Klägerin Spruchpunkt 2 nicht schlicht unbekämpft gelassen, sondern ausdrücklich erklärt hat, diese Entscheidung zu akzeptieren. Das kann nicht anders als als Rechtsmittelverzicht verstanden werden (vgl RS0037278). Der erstgerichtliche Beschluss ist damit in seinem Spruchpunkt 2 rechtskräftig. Da das Erstgericht Spruchpunkt 1 als gänzliches Obsiegen der Klägerin behandelt hat, sodass sich selbst im Fall eines späteren Rechtsmittelerfolgs bezüglich dessen abweisenden Teils an den Grundlagen der Kostenentscheidung nichts ändern würde, ist ausnahmsweise von der sofortigen Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung auszugehen.
3. Der Rekurs ist daher zulässig, er ist aber in der Sache nicht berechtigt.
3.1 Die Rekurswerberin behauptet, es habe deswegen kein kostenrechtlich eigenständig zu behandelnder Zwischenstreit stattgefunden, weil ein solcher zwingend voraussetze, dass über den Gegenstand des Zwischenstreits mündlich verhandelt worden sei. Dies entspreche der „gesamten [jedoch nicht zitierten] Judikatur und Kommentarliteratur.“
3.2 Entgegen der Behauptung der Rekurswerberin ist eine mündliche Verhandlung kein definierendes Merkmal eines echten Zwischenstreits. Ein eigenständige Kostenfolgen auslösender Zwischenstreit erfordert nur, dass eine Partei einen Antrag stellt, dem die andere Partei entgegen tritt, wodurch eine Beschlussfassung des Gerichts ausgelöst wird ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.316; M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 48 ZPO Rz 13; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 48 ZPO Rz 11; 4 Ob 1/23k [Rn 37]; RW0000288; OLG Wien, 7 Ra 87/24a [Pkt 6]; uva). Dass die Annahme der Rekurswerberin nicht zutrifft, zeigt sich schon daran, dass ein Zwischenstreit auch erstmals im Rechtsmittelverfahren entstehen kann (sukzessiver Zwischenstreit; RS0134034), mündliche Rekursverhandlungen aber gar nicht vorgesehen sind (§ 526 Abs 1 ZPO).
3.3Der Einwand der Rekurswerberin überzeugt daher nicht. Da im Rechtsmittel keine weiteren Gesichtspunkte aufgezeigt werden, hat eine weitergehende Überprüfung des angefochtenen Beschlusses zu unterbleiben (vgl RS0043352 [T26]; vgl auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 55 ZPO Rz 3; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.91, je mwN).
4.Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat zwar (auch) beantragt, den Rekurs zurückzuweisen, auf dessen Unzulässigkeit in der Hauptsache aber nicht hingewiesen (vgl RS0035962 [T6]). Gesonderte Kosten für die Rechtsmittelbeantwortung zum Kostenpunkt gebühren auch im Zwischenstreit nicht (vgl OLG Wien, 2 R 101/25z [Pkt 3]; 33 R 113/24s [Pkt 6]; ua) und wurden zudem gar nicht verzeichnet (RS0119892 [T9]).
5.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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