JudikaturOGH

RS0040520 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. November 2020

Angesichts des Wortlautes der Vorschrift des § 319 Abs 2 ZPO und ihres deutlich erkennbaren Normzweckes kann ein Zweifel darüber nicht bestehen, daß diese Rechtsmittelbeschränkung auch für abweisende Beschlüsse gilt (hier: Beschluß nach § 303 ZPO).

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