RS0040520 – OGH Rechtssatz
Angesichts des Wortlautes der Vorschrift des § 319 Abs 2 ZPO und ihres deutlich erkennbaren Normzweckes kann ein Zweifel darüber nicht bestehen, daß diese Rechtsmittelbeschränkung auch für abweisende Beschlüsse gilt (hier: Beschluß nach § 303 ZPO).