Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Mag. A* , **, vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 10.577,83 brutto s.A. über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 30.1.2025, GZ **-10, in nichtöffentlicher Sitzung
I. durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., beschlossen:
Das Berufungsverfahren wird fortgesetzt.
II. durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Georg Schönberger und Martin Horvath zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.194,85 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
Die Klägerin stand von 1.4.1994 bis 31.10.2023 (Versetzung in den Ruhestand mit 1.11.2023) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich (B*) und bezieht infolgedessen einen Ruhegenuss.
Für den Ruhegenuss der Klägerin wurden folgende Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten berücksichtigt:
Technodat (Angestellte) von 15.11.1981 bis 30.4.1982:
5 M, 16 T C* KEG (Angestellte) von 2.7.1984 bis 31.8.1984: 1 M, 29 T
sowie von 6.5.1985 bis 11.6.1985 1 M, 6 T
D* (Probelehrerin) von 3.9.1984 bis 12.12.1984: 3 M, 10 T
sowie von 9.1.1986 bis 31.8.1986: 7 M, 24 T
E* (Vertragslehrerin) von 1.9.1986 bis 13.5.1988
1 J, 8 M, 13 T
D* (Vertragslehrerin) von 5.9.1988 bis 31.3.1994: 5 J, 6 M, 26 T
Von 6.11.2023 bis 31.8.2024 stand die Klägerin als Vertragslehrperson mit einem Beschäftigungsausmaß von 23,57 Prozent in einem privatrechtlichen, befristeten Dienstverhältnis (Entlohnungsschema: IL, Entlohnungsgruppe: I1) zur Beklagten (B*) und war am Gymnasium und wirtschaftskundlichen Realgymnasium des Vereins „F*“ in ** tätig.
Die Klägerin begehrt jeweils EUR 844,84 für November und Dezember 2023 sowie jeweils EUR 922,13 für die Monate Jänner 2024 bis August 2024 als Entgeltdifferenz. Sie habe während ihrer Tätigkeit als Vertragslehrerin von November 2023 bis August 2024 lediglich EUR 766,21 brutto (2024) bzw EUR 701,99 brutto (2023) erhalten. Die Gehaltsstufe, aufgrund derer ihre Entlohnung erfolgt sei, sei für absolute Berufsanfänger vorgesehen. Sie gebühre dann, wenn einem Lehrer keinerlei Vordienstzeiten anzurechnen seien und er auch keinerlei berufliche Vorerfahrung habe. Die Klägerin sei jedoch bis zum Antritt des Ruhestandes aufgrund ihrer Vordienstzeiten und ihres hohen Dienstalters in der für pragmatisierte Lehrer höchstmöglichen Gehaltsstufe eingestuft gewesen (Gehaltsstufe „16 mit großer Dienstalterszulage“). Der Monatsbruttobezug als Vertragslehrerin hätte daher aufgrund anzurechnender Vordienstzeiten ab November 2023 um 120,35 Prozent höher sein müssen als der tatsächlich abgerechnete und ausbezahlte Bezug. Die Entlohnung entspreche zwar der derzeitigen innerstaatlichen österreichischen Gesetzeslage. Diese Rechtslage sei jedoch sowohl verfassungswidrig (gleichheitswidrig) als auch unionsrechtswidrig wegen mittelbarer Altersdiskriminierung.
Die Beklagtebestritt. Da die Klägerin während ihrer Tätigkeit als Vertragslehrperson einen Ruhegenuss bezogen habe, seien bei der Berechnung ihres Besoldungsdienstalters Zeiten nach § 26 Abs. 2 Z 1 und 2 VBG von einer Anrechnung ausgeschlossen. Andere Zeiten seien ebenso wenig zu berücksichtigen gewesen. Die Ausgestaltung der Vordienstzeitenanrechnung gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 VBG diene nicht dazu, berufliche Befähigung aufgrund beruflicher Erfahrung zu honorieren. Die Frage der konkreten beruflichen Erfahrung sei ausschließlich im Kontext des § 26 Abs. 3 VBG relevant. Die Regelung des § 26 Abs. 4 Z 1 VBG betreffe ausschließlich jene Sonderfälle, in denen Beamtinnen oder Beamte, die einen Ruhegenuss beziehen, ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund eingehen würden. Dieser Personenkreis beziehe zur finanziellen Versorgung im Alter eine aus dem weiterhin aufrechten Beamtenverhältnis gebührende und im Vergleich zur gesetzlichen Alterspension nach dem ASVG deutlich bessere Leistung des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers. Der Gesetzgeber vermeide die gleichsam doppelte Verwertung ein-und derselben Dienstzeit, einerseits als für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebliche Dienstzeit, andererseits als Vordienstzeit für eine neuerliche (vertragliche) Beschäftigung beim selben Dienstgeber. Die Anknüpfung an das Merkmal des Bezuges eines Ruhegenusses sei weder unsachlich, noch (alters)diskriminierend.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt erachtete das Erstgericht die Regelung des § 26 Abs 4 Z 1 VBG weder als unsachlich noch als altersdiskriminierend. Die Klägerin erleide im Vergleich mit jüngeren VertragslehrerInnen keinen Nachteil bei der Einstufung, sondern werde vielmehr mit diesen gleich behandelt. Sie mache folglich eine Diskriminierung wegen Gleichbehandlung geltend.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Klage vollinhaltlich Folge gegeben werde. Mit der Berufung verband die Klägerin einen Parteiantrag an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.11.2025, G 36/2025-9, die Behandlung des Antrags der Klägerin abgelehnt. Er verwies auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-und Besoldungsrechts der öffentlich Bediensteten (somit auch im Hinblick auf das Dienst-und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten) ein weiterer Gestaltungsspielraum zukommt. Der Gesetzgeber überschreitet den ihm zukommenden (weiten) Gestaltungsspielraum nicht, wenn er in § 26 Abs. 4 Z 1 VBG 1948 den Ausschluss der Anrechnung von solchen Zeiten als Vordienstzeiten anordnet, für die der Vertragsbedienstete bereits einen Ruhegenuss bezieht.
2.Die Klägerin bestreitet nicht, dass die Nichtanrechnung der von ihr vorgebrachten Zeiten dem § 26 Abs 4 Z 1 VBG 1948 entspricht.
Sie argumentiert auch in der Berufung mit einer Gleichheitswidrigkeit des § 26 Abs 4 Z 1 VBG 1948. Eine solche hat der VfGH aber mit Beschluss vom 28.11.2025 verneint (G 36/2025-9).
3.Die Klägerin moniert weiters einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Verbot der altersbezogenen Diskriminierung iSd RL 2000/78/EG.
Die Bestimmung des § 26 Abs 4 Z 1 VBG 1948 setzt nicht am Alter der Person an, sie normiert auch keine Altersgrenze. Sie knüpft vielmehr am Bezug eines Ruhegenusses an. Es könnte daher allenfalls eine mittelbare Diskriminierung vorliegen.
Eine solche ist indes nicht zu erkennen.
4.Gemäß Art 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten ungeachtet des Art 2 Abs. 2 vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
5. Wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannt hat, verfolgt die Regelung das legitime Ziel, eine Doppelverwertung der ruhegenussfähigen Zeiten sowohl als ruhebezugserhöhend, als auch im Rahmen der Vordienstzeitenanrechnung als bezugserhöhend zu verhindern. Dabei handelt es sich um ein legitimes Ziel, das gerechtfertigt ist, und auch in einer angemessenen und erforderlichen Weise umgesetzt wird. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund grundsätzlich auf Lebenszeit des Beamten begründet wird und mit dem Antritt des Ruhestands nicht aufgelöst wird. Es wird durch den Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand zwar inhaltlich umgestaltet, jedoch nicht beendet ( Fellner , BDG § 13 BDG (Stand 2.9.2017, rdb.at)). Deshalb haben Beamte auch keinen Anspruch auf Pensionsleistung im herkömmlichen Sinn, sondern auf einen Ruhebezug, der an den Fortbestand des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geknüpft ist ( Cede/Julcher in Reiss ner/Neumayr , ZellKomm ÖffDR § 13 BDG Rz 1 (Stand 1.1.2022, rdb.at)).
6.Die von der Klägerin ins Treffen geführten Vordienstzeiten wurden bei ihrem Gehalt aus ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis berücksichtigt und sind daher nunmehr für ihren Ruhebezug wirksam. Es ist durch ein legitimes Ziel der Beschäftigungspolitik gerechtfertigt und auch angemessen und erforderlich, dass auf Grundlage des § 26 Abs 4 Z 1 VBG 1948 bei Bezug eines Ruhebezugs von einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber Vordienstzeiten beim selben Dienstgeber nicht doppelt berücksichtigt werden. Die festgestellten Vordienstzeiten sind weiterhin im Ruhebezug der Klägerin wirksam.
Wenn die Klägerin im Rahmen ihrer Berufung mit Arbeitnehmern im mittleren Berufsalter argumentiert, die bei sonst gleichen Voraussetzungen wesentlich höhere Bezüge erhalten, übergeht sie, dass diese Arbeitnehmer keinen öffentlich-rechtlichen Ruhebezug erhalten.
Im Übrigen setzt sich die Klägerin in ihrer Berufung mit der Argumentation des Erstgerichts zum legitimen Ziel der Regelung des § 26 Abs 4 Z 1 VG 1948 nicht auseinander.
7. Die Berufung ist nicht berechtigt.
8.Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO. Eine Entscheidung über die Kosten des erfolglosen Antrags auf Normenkontrolle konnte mangels Verzeichnung unterbleiben.
9.Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig.
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