Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Kegelreiter (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, Ungarn, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Aufrechnung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 8.8.2025, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Bescheid vom 18.3.2025 sprach die Beklagte aus, dass die offene Forderung der ÖGK Steiermark an Beiträgen zur Sozialversicherung von EUR 8.008,20 zuzüglich Verzugszinsen ab 1. April 2025 auf den Leistungsanspruch des Klägers aufgerechnet werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage .
Nach Einbringung der Klagebeantwortung und Zustellung derselben an den Kläger erhob dieser „ Berufung gegen das Urteil vom 10.4.2025 “ und beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfeim Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d und f, Z 2 und Z 3 ZPO.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht (nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens) den Verfahrenshilfeantrag ab.
Begründend führte das Erstgericht aus, im Verfahren gäbe es noch kein Urteil. Mit Verfügung des Erstgerichts vom 10.4.2025 sei dem Kläger lediglich die Klagebeantwortung zur Äußerung zugestellt worden. Da er dem zuletzt am 25.6.2025 erteilten Verbesserungsauftrag durch Vorlage der Kontoauszüge, aus denen sich ergäbe, in welcher Höhe ihr Rente bezahlt werde, nicht fristgerecht nachgekommen sei, sei der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen. Darüber hinaus sei im sozialgerichtlichen erstinstanzlichen Verfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich. Die Kosten des Verfahrens trage die Beklagte, ein Dolmetscher werde in der Verhandlung für den Kläger unentgeltlich beigegeben, erforderliche nachgewiesene Fahrtkosten würden ersetzt werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe „in Form der Übernahme sämtlicher Dolmetschkosten “.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren; die Revisorin verzichtete auf die Erstattung derselben.
Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
Der Kläger argumentiert, er habe bereits in seinem Verfahrenshilfeantrag angegeben, die deutsche Sprache nicht zu beherrschen und einen Dolmetscher zu benötigen. Die Verfahrenshilfe werde ausschließlich für die Übernahme der Dolmetschkosten beantragt, sollte keine anwaltliche Vertretung zwingend vorgeschrieben sein.
1.Wie bereits das Erstgericht ausgeführt hat, besteht in Sozialrechtsverfahren erster Instanz keine Anwaltspflicht (§ 39 Abs 3 iVm § 64 ASGG ASGG).
2.Gemäß § 75 Abs 4 ASGG ist als Dolmetscher eine vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person zu bestellen. Vom BMJ bzw von der Justizbetreuungsagentur gestellte Dolmetscher haben keinen Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG; die Kosten ihrer Tätigkeit werden durch eine Gebühr nach TP 1 II GGG berücksichtigt, die letztlich von der Beklagten zu tragen ist ( Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 15).
Selbst wenn das Bundesministerium für Justiz bzw die Justizbetreuungsagentur keinen geeigneten Dolmetscher stellen kann, entstehen dem Kläger durch die Beiziehung eines Dolmetschers aus der Gerichtsdolmetscherliste keine Kosten (vgl § 77 Abs 1 ASGG), worauf sie bereits in der Ladung zur mündlichen Streitverhandlung, zu der auch ein Dolmetscher geladen wurde, hingewiesen wurde (ON 22, 1).
3. Zusammengefasst wendet sich der Kläger in seinem Rekurs ausschließlich dagegen, dass ihm keine Verfahrenshilfe für die Gebühren des notwendigen Dolmetschers gewährt wurde. Da ihm hierfür jedoch ohnedies keine Kosten anfallen, bedarf es auch keiner Befreiung von diesen Gebühren.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
4.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
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