Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Wolfrum, LL.M., in der Strafsache gegen A*wegen § 107a StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. Oktober 2025, GZ ** 60, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. Jänner 2022 wurde A* des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach §§ 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach §§ 15, 125 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Weiters wurde er schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* 800 Euro zu bezahlen (ON 43).
Im Rahmen der Endverfügung erklärte das Erstgericht die von A* zu ersetzenden Pauschalkosten für derzeit uneinbringlich (ON 44). Mit Blick auf den Bericht der Polizeiinspektion ** vom 15. Juli 2025, wonach A* eine Pension in Höhe von ca. 1.700 Euro beziehe, bestimmte das Erstgericht den von A* zu ersetzenden Pauschalkostenbeitrag (§ 381 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 3 StPO) mit Beschluss vom 23. Oktober 2025 mit 300 Euro (ON 60).
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Verurteilten, in der unter Verweis auf seine Pension in Höhe von 1.521,10 Euro und sonstige finanzielle Umstände eine zu hohe Bemessung des Beitrags zu den Pauschalkosten moniert sowie der „Verzicht“ darauf und Ratenzahlung beantragt wird (ON 64).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 389 Abs 1 StPO ist der Angeklagte im Falle eines Schuldspruchs zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten. Der Pauschalbetrag ist im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts mit mindestens 150 Euro und höchstens 3.000 Euro zu bemessen (§ 381 Abs 3 Z 3 StPO). Nach § 381 Abs 5 StPO sind bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrags einerseits die arbeitsmäßige Belastung aller im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und deren Auslagen, andererseits die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen heranzuziehen. Der Verfahrensaufwand ist in Relation zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu setzen. Dabei sind einerseits Einkommen, Vermögen und Unterhaltsansprüche des Kostenpflichtigen, andererseits Schulden, Unterhaltspflichten und andere Verbindlichkeiten zu berücksichtigen (Lendl, WKStPO § 381 Rz 50).
Im Anlassfall wurden nach Einlangen mehrerer, durchaus umfangreicher polizeilicher Berichte (ON 2, 4, 5, 6, 7; ON 4.1 in ON 37) von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zwei Strafanträge (ON 8; ON 7.1 in ON 37) eingebracht. Zunächst wurde für den 22. November 2021 eine Hauptverhandlung anberaumt (ON 1, 16), wobei die Exekutive bemüht werden musste, um den Aufenthaltsort des A* in Erfahrung zu bringen (ON 1, 20; ON 16; ON 20; ON 26). Schließlich musste die Hauptverhandlung wegen einer „starken Verkühlung A*s“ auf den 17. Jänner 2022 vertagt (ON 1, 21) und neuerlich die Exekutive mit der Zustellung der Ladung an den Verurteilten befasst werden (ON 1.23; ON 31). Die Hauptverhandlung vom 17. Jänner 2022 fand von 13.00 Uhr bis 16.05 Uhr statt (ON 43). Zu berücksichtigen war somit die Belastung der am Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen (Aktenumfang bis zum Urteil 43 Ordnungsnummern, eine Hauptverhandlung in der Dauer von insgesamt 6/2 Stunden, die mehrfache Inanspruchnahme der Exekutivbehörden) sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten. Dieser gab zuletzt in einer Eingabe im Jahr 2022 an, eine Pension in Höhe von 1.700 Euro zu beziehen (ON 52), nunmehr betrage diese 1.521,10 Euro, ob er weitere Einkünfte hat oder Sozialleistungen bezieht, geht aus dem Akt nicht hervor.
Bleibt anzumerken, dass die Einbringlichkeit der Pauschalkosten nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist. Das Erstgericht hat in Erledigung des in diesem Sinn zu verstehenden weiteren Antrags des Verurteilten (§ 391 Abs 3 StPO) über die Frage der Einbringlichkeit bzw. den Antrag auf Ratenzahlung abzusprechen.
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