Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende, den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und eine weitere Beschuldigte wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. November 2025, GZ **- 7 , nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit Strafantrag vom 27. November 2025 (ON 4) legt die Staatsanwaltschaft Korneuburg unter anderem B* das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zur Last, weil sie am 26. Juli 2025 in ** A* durch die sinngemäße Äußerung „ Pass auf, dass deinen geschissenen Gschrop nix passiert und er am Leben bleibt! “, mit zumindest einer Körperverletzung einer Angehörigen bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Mit E-Mail vom 28. November 2025 begehrte B* die Bewilligung von Verfahrenshilfe gemäß §§ 61 ff StPO und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie sich derzeit aufgrund einer Hochrisikoschwangerschaft im vorzeitigen Mutterschutz befinde und daher finanziell nicht in der Lage sei, die Kosten einer sachgerechten Verteidigung zu tragen (ON 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab, weil zum einen kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne des § 61 Abs 1 StPO vorliege und zum anderen auch keine schwierige Sach- oder Rechtslage anzunehmen sei (ON 7).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die ebenfalls per E-Mail am 28. November 2025 eingebrachte Beschwerde der B* (ON 10).
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Gemäß § 84 Abs 2 erster Satz StPO können, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden.
In Entsprechung des § 89b Abs 2 erster Satz GOG wurde die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen durch Erlass der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021) geregelt.
Gemäß § 6 Abs 1 ERV 2021 stellt eine Eingabe per E-Mail nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinn dieser Verordnung dar, wenn der letztgenannte Übermittlungsweg an Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird, was – grundsätzlich und auch in casu – nach der Strafprozessordnung nicht der Fall ist. Die auf diesem Wege eingebrachte Beschwerde der B* (ON 6) erweist sich daher als prozessual unbeachtlich ( Murschetz , WK-StPO § 84 Rz 12; Kirchbacher,StPO15 § 84 Rz 6; Flora in Bertel/Venier,Strafprozessordnung2 § 84 Rz 10; RIS-Justiz RS0127859) und ist sohin gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
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