Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Pasching und Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Auslieferungssache des A* zur Strafverfolgung an die Vereinigten Staaten von Amerika über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2024, GZ B*-311, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit Beschluss vom 4. November 2024 erklärte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien im wiederaufgenommenen Auslieferungsverfahren die Auslieferung des A* zur Strafverfolgung an die Vereinigten Staaten von Amerika wegen im Auslieferungsersuchen angeführter Straftaten für nicht zulässig (ON 311).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 316), mit der diese die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht begehrt.
Das Rechtsmittel erweist sich als verspätet.
Gemäß § 88 Abs 1 StPO ist eine Beschwerde – soweit hier relevant - binnen vierzehn Tagen ab Bekanntmachung schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen. Für die Berechnung bestimmt § 84 Abs 1 StPO, dass Fristen nicht verlängert werden können (Z 1), Tage des Postlaufs in die Frist nicht einzurechnen sind (Z 2), der Tag, von dem ab die Frist zu laufen hat, nicht zählt (Z 3), nach Stunden bestimmte Fristen von Moment zu Moment zu berechnen sind (Z 4), Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist sind; endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist (Z 5).
Angesichts der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Staatsanwaltschaft am 4. November 2024 (vgl ON 1.32 und ON 316,1) endete die Beschwerdefrist mit Ablauf des 18. November 2024, sodass die mit 13. Dezember datierte und am selben Tag beim Erstgericht eingebrachte (ON 1.36) Beschwerde verspätet ist.
Zum Ablauf des Beschwerdeverfahrens ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft zuvor mit Eingabe vom 6. November 2024 „gemäß §§ 9 Abs 1 ARHG iVm 285 Abs 2 StPO (analog) die Verlängerung der Frist zur Ausführung der Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2024, der Staatsanwaltschaft Wien zugestellt am 4. November 2024, aufgrund des außergewöhnlichen Umfangs und der Komplexität des Verfahrens um weitere vier Wochen um eine ausreichende Vorbereitung der Beschwerdeausführung zu gewährleisten“ beantragt (ON 312) und das Erstgericht mit Beschluss vom 7. November 2024 „gemäß §§ 9 Abs 1 ARHG iVm 285 Abs 2 StPO (analog) die Frist zur Ausführung der Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2024 […] um vier Wochen“ verlängert hatte (ON 313).
Mit Urteil vom 7. Oktober 2025, GZ 14 Os 85/25v-9, erkannte der Oberste Gerichtshof über eine von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes jedoch zu Recht, dass der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. November 2024, AZ B* (ON 313), mit dem „die Frist zur Ausführung der Beschwerde“ der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des genannten Gerichts vom 4. November 2024 zur zuvor bezeichneten Aktenzahl „gemäß §§ 9 Abs 1 ARHG iVm § 285 Abs 2 StPO (analog)“ um vier Wochen verlängert wurde, § 84 Abs 1 Z 1 StPO iVm § 9 Abs 1 ARHG verletzt, dieser Beschluss aufgehoben wird und der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2024 (ON 312) auf „Verlängerung der Frist zur Ausführung der Beschwerde“ gegen den zuvor genannten Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2024 zurückgewiesen wird (ON 341.3). Der Urteilsbegründung zufolge kommt eine analoge Anwendung des § 285 Abs 2 StPO zur Erstreckung einer (hier:) gesetzlich gar nicht vorgesehenen Frist zur Beschwerdeausführung mangels Vorliegens einer Lücke ebenso wenig in Betracht wie generell eine Verlängerung der gegen Beschlüsse vorgesehenen 14-tägigen Rechtsmittelfrist. Eine wirksame Fristverlängerung lag damit im Ergebnis nicht (mehr) vor.
Vom Rechtsmittelgericht zu beurteilen (vgl Urteil des Obersten Gerichtshofs, Rz 19) war abschließend, ob allenfalls bereits der innerhalb der Rechtsmittelfrist von 14 Tagen gestellte (gesetzlich nicht vorgesehene) Antrag auf Fristverlängerung die Erhebung einer Beschwerde zum Nachteil des Betroffenen impliziert.
Die Beschwerde hat gemäß § 88 Abs 1 erster Satz StPO den Beschluss, Antrag oder Vorgang, auf den sie sich bezieht, anzuführen und anzugeben, worin die Verletzung des Rechts bestehen soll. Sie muss somit die Erklärung enthalten, den Beschluss anfechten zu wollen, und angeben, worin die Verletzung des Rechts bestehen soll ( Tipold,WK-StPO § 88 Rz 1 f). Eine Begründung wird jedoch – anders als bei der Urteilsanfechtung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe oder im Grundrechtbeschwerdeverfahren - nicht verlangt (vgl RIS-Justiz RS0117216).
Allgemein kommt es bei der Erhebung eines Rechtsmittels zwar nicht auf den Wortlaut, sondern auf den Sinn der Erklärung an (vgl RIS-Justiz RS0099951, RS0099973), zur Rechtzeitigkeit und Beachtlichkeit einer solchen ist aber eine deutliche und bestimmte Erklärung erforderlich, eine konkrete Entscheidung (tatsächlich) anzufechten (vgl RIS-Justiz RS0100007). Bloße Absichtserklärungen, ein Rechtsmittel einbringen zu wollen, genügen dieser Anforderung nicht (vgl RIS-Justiz RS0099993).
Unter diesen Prämissen impliziert der bloße Antrag auf Fristverlängerung vom 6. November 2024, dem eine deutliche und bestimmte Anfechtungserklärung nicht zu entnehmen ist, gegenständlich keine Beschwerde zum Nachteil des Betroffenen, zumal die Beschwerdeführerin ersichtlich selbst davon ausging, erst am 13. Dezember 2024 tatsächlich Beschwerde zu erheben. Dies ergibt sich schon aus den jeweiligen Übersendungsnoten der Schriftsätze („Dem Landesgericht für Strafsachen Wien mit dem Antrag auf Fristerstreckung“ am 6. November 2024 [ON 1.33] und „Dem Landesgericht mit der Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. November 2024 (ON 311)“ am 13. Dezember 2024 [ON 1.36] in Zusammenhalt mit dem Wortlaut im Rechtsmittel selbst („[…] erhebt die Staatsanwaltschaft Wien […] nachstehende Beschwerde und führt diese aus wie folgt:[…]“ [ON 316]).
Das verspätet eingebrachte Rechtsmittel war daher ohne inhaltliche Prüfung (RIS-Justiz RS0129395) gemäß § 89 Abs 2 StPO iVm § 9 Abs 1 ARHG als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 9 Abs 1 ARHG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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