RS0100007 – OGH Rechtssatz
Zur Rechtzeitigkeit und Beachtlichkeit der Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde ist die deutliche und bestimmte Erklärung erforderlich, ein bezeichnetes Urteil wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe anzufechten.
…welches von beiden Urteilen sich die Rechtsmittel richten sollen. Ein Rechtsmittel wurde damit gegen keines von beiden Urteilen deutlich und bestimmt angemeldet (vgl RIS Justiz RS0100007 [T11, T14]). [6] Die vom belangten Verband nach Zustellung der Urteilsausfertigung (ausgefertigt gemeinsam mit dem Urteil gegen die natürliche Person, was § 22 Abs…
…offen, gegen welches von beiden Urteilen sich seine Rechtsmittel richten. Ein Rechtsmittel wurde damit gegen keines von beiden Urteilen deutlich und bestimmt angemeldet (RIS Justiz RS0100007 [T11]; Oberressl , Besonderheiten des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens nach dem VbVG, ÖJZ 2020/99, 815). [7] Die – binnen vier Wochen nach Zustellung von…
…Justiz RS0099951, RS0099973), zur Rechtzeitigkeit und Beachtlichkeit einer solchen ist aber eine deutliche und bestimmte Erklärung erforderlich, eine konkrete Entscheidung (tatsächlich) anzufechten (vgl RIS-Justiz RS0100007). Bloße Absichtserklärungen, ein Rechtsmittel einbringen zu wollen, genügen dieser Anforderung nicht (vgl RIS-Justiz RS0099993). Unter diesen Prämissen impliziert der bloße Antrag auf Fristverlängerung vom…
…Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel er anmeldet. Diesem Erfordernis wird eine allgemeine Erklärung, „Rechtsmittel“ anzumelden, nicht gerecht (vgl RIS Justiz RS0099993 [insb T1]; RIS Justiz RS0100007 [T2]; RS0100000; 14 Os 5/22z [Rz 4]; 13 Os 42/25p [Rz 5]). [8] Solcherart wurde mit dem…
…Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (deren Anmeldung als „volle Berufung“ den umfassenden Anfechtungswillen zum Ausdruck brachte [vgl RIS-Justiz RS0100007]), die sich auf § 281 Abs 1 Z 4 und 9 lit a StPO stützt. Sie verfehlt ihr Ziel. Entgegen der…
…bringt und solcherart der Anforderung deutlicher und bestimmter Anmeldung (auch) der Nichtigkeitsbeschwerde genügt (13 Os 136/11s, SSt 2011/68; RIS Justiz RS0100007 [insbesondere T4 und T6]), womit beide Beschwerden als im Sinn des § 284 Abs 1 erster Satz StPO rechtzeitig angemeldet zu betrachten sind…
…des Angeklagten, den Schuldspruch zu akzeptieren und lediglich das Strafausmaß zu bekämpfen, genügt dem Erfordernis einer deutlichen und bestimmten Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht (RIS Justiz RS0100007). Vielmehr ist darin ein ausdrücklicher und unwiderruflicher Verzicht (RIS Justiz RS0099945) auf das gegen den Schuldspruch gerichtete Rechtsmittel zu erblicken, sodass sich die ohne Anmeldung…
…und Strafe“ anzumelden (ON 52 S 4), den Willen, Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben, hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt (vgl RIS Justiz RS0099965 und RS0100007 [insbesondere T4, T6 und T7]). Da der Angeklagte diese Erklärung innerhalb der dreitägigen Frist des § 284 Abs 1 erster Satz StPO abgab…
…Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und des Ausspruchs über die Strafhöhe“ an (ON 64). Die zur Ausführung der solcherart ausreichend angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde (RIS Justiz RS0100007, RS0101785) zur Verfügung stehende Frist wurde am 9. September 2014 durch Zustellung des Urteils an die Wahlverteidigerin ausgelöst (Zustellnachweis bei ON 63…
…83 Abs 1 StPO schuldig erkannt. Dagegen hat der Angeklagte rechtzeitig mit Schriftsatz (ON 103) „volle Berufung“ angemeldet (vgl RIS Justiz RS0100007 [T4 und T6]). Mit Beschluss vom 8. Mai 2012 (ON 108) hat der Vorsitzende des Schöffengerichts (§ 285b Abs 1…
…und bestimmt erklärt werden. Die vorliegende Anmeldung der Berufung entspricht diesem Erfordernis nicht, sodass sich die ohne Anmeldung ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde als unzulässig erweist (RIS Justiz RS0100007, RS0100132, RS0099992). Mit Blick auf § 290 StPO führt die Generalprokuratur aus, der Schuldspruch I./8./ leide in dem den Angeklagten Mesut K***** betreffenden…
…38), unmissverständlich einen umfassenden Anfechtungswillen zum Ausdruck bringt, sodass damit deutlich und bestimmt auch Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wurde (§ 284 Abs 1 StPO; vgl RIS-Justiz RS0100007, RS0099951). Die gegen das Urteil - dessen Spruch übrigens entgegen §§ 271 Abs 1 Z 7, 343 Abs 1 StPO im Protokoll über die Hauptverhandlung…
…sprachlich verfehlt - unmissverständlich einen umfassenden Anfechtungswillen zum Ausdruck gebracht, sodass damit deutlich und bestimmt auch Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wurde (§ 284 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0100007, RS0099951, zuletzt 13 Os 178/08p). Die Zustellung der Urteilsausfertigung erfolgte am 18. August 2009 (Rückschein beim weitgehend unjournalisierten AB-Bogen ON 1). Die Ausführung…
…oder die Einhaltung einer besonderen Form ankommt, muss deutlich und bestimmt erklärt werden, das (zu bezeichnende) Urteil wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen anzufechten (RIS-Justiz RS0100007; Ratz, WK-StPO § 284 Rz 7). Die allgemeine Erklärung, Rechtsmittel anzumelden, wird dem nicht gerecht. Sie ist vielmehr als Absichtsäußerung zu werten, innerhalb der…
…vorliegender Nichtigkeitsgründe noch wegen des Ausspruchs über die Schuld gesetzlich vorgesehen ist, genügte dies zwar der Anforderung deutlicher und bestimmter Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde (RIS Justiz RS0100007). Weder dabei noch in seiner (rechtzeitig überreichten) Rechtsmittelschrift erklärte er jedoch, ob sich seine Berufung „wegen Strafe“ gegen den Strafausspruch nach dem StGB…
…des Angeklagten, den Schuldspruch zu akzeptieren und lediglich das Strafausmaß zu bekämpfen, genügt dem Erfordernis einer deutlichen und bestimmten Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht (RIS Justiz RS0100007 [T1, T8]). Vielmehr ist darin ein ausdrücklicher und unwiderruflicher Verzicht (RIS-Justiz RS0099945) auf das gegen den Schuldspruch gerichtete Rechtsmittel zu erblicken, sodass sich die…
…Z 1 StPO), weil ihr keine innerhalb der Frist des § 284 Abs 1 StPO erfolgte Anmeldung zugrunde liegt (vgl RIS Justiz RS0100007). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung…
… 2 StPO). Zur Rechtzeitigkeit und Beachtlichkeit einer Nichtigkeitsbeschwerde ist die deutliche und bestimmte Erklärung erforderlich, ein bezeichnetes Urteil wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe anzufechten ( RIS Justiz RS0100007). Das ist bei der hier vorliegenden bloßen Anmeldung einer „Berufung“ durch den von einem Verteidiger vertretenen Angeklagten gerade nicht der Fall (RIS Justiz…
…Z 1 StPO), weil ihr keine innerhalb der Frist des § 284 Abs 1 StPO erfolgte Anmeldung zugrunde liegt (vgl RIS Justiz RS0100007) und das Urteil bereits mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Rechtskraft erwachsen ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO…
…voller Berufung“ (ON 68) einen umfassenden Anfechtungswillen zum Ausdruck gebracht und solcherart der Anforderung deutlicher und bestimmter Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde genügt (RIS Justiz RS0100007 [T4 und T7]), ohne seine Beschwerde in der Folge auszuführen. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Gerald F*****: Da dieser Angeklagte keine Ausführung seiner Beschwerdegründe (§ 285…
…beiden Urteilen sich ihre Rechtsmittel richten sollten. Ein Rechtsmittel wurde damit gegen keines von beiden Urteilen deutlich und bestimmt angemeldet (zu dieser Obliegenheit RIS Justiz RS0100007; vgl Ratz , WK StPO § 284 Rz 1 ff und § 294 Rz 2 ff). Die – binnen vier…
…RS0101785, RS0099951). Zur Rechtzeitigkeit und Beachtlichkeit einer Nichtigkeitsbeschwerde ist jedoch die deutliche und bestimmte Erklärung erforderlich, ein bezeichnetes Urteil wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe anzufechten (RIS Justiz RS0100007, RS0100000). Die allgemeine, nichtigkeitsbegründende Umstände nicht einmal im Ansatz behauptende (RIS Justiz RS0099013; RS0099067 [T12 und T16]) Erklärung, „ein Rechtsmittel“ anzumelden, wird dem…
…beiden Urteilen sich sein Rechtsmittel richten soll. Ein Rechtsmittel wurde damit gegen keines von beiden Urteilen deutlich und bestimmt angemeldet (zu dieser Obliegenheit RIS Justiz RS0100007; jüngst insbesondere 13 Os 119/18a; vgl Ratz , WK StPO § 284 Rz 1 ff und § 294 Rz…
…Z 1 StPO), weil ihr keine innerhalb der Frist des § 284 Abs 1 StPO erfolgte Anmeldung zugrunde liegt (vgl RIS Justiz RS0100007). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Unter dem Aspekt des § 290 Abs 1 zweiter Satz…
…Form ankommt (RIS-Justiz RS0101785, RS0099951), muss doch deutlich und bestimmt erklärt werden, das (zu bezeichnende) Urteil wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen anzufechten (RIS Justiz RS0100007, RS0100000). Die allgemeine, Nichtigkeitsgründe nicht einmal im Ansatz behauptende (RIS-Justiz RS0099013, RS0099067 [T12 und T16]) Erklärung, „Rechtsmittel“ anzumelden, wird diesem Erfordernis nicht…
…beiden Urteilen sich die Rechtsmittel richten sollen. Ein Rechtsmittel wurde damit gegen keines von beiden Urteilen deutlich und bestimmt angemeldet (zu dieser Obliegenheit RIS Justiz RS0100007; vgl Ratz , WK StPO § 284 Rz 1 ff und § 294 Rz 2 ff). [5] Die vom belangten…
…1 StPO). Soweit die Anmeldung einer „Berufung wegen Nichtigkeit“ als solche einer (bloß falsch bezeichneten) Nichtigkeitsbeschwerde verstanden werden könnte (vgl RIS Justiz RS0100000, RS0100007), müsste auch ein solches Rechtsmittel zurückgewiesen werden, weil weder bei deren Anmeldung noch in einer Ausführung ein Nichtigkeit begründender Umstand deutlich und bestimmt bezeichnet wurde…
…1 StPO sogleich zurückzuweisen, zumal ihr keine innerhalb der Frist des § 284 Abs 1 StPO erfolgte Anmeldung zugrunde liegt (vgl RIS Justiz RS0100007). [7] Die Staatsanwaltschaft meldete zu Gunsten der Y* GmbH Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen den Ausspruch des Verfalls der Liegenschaft KG * EZ * an (ON…
…auf § 281 Abs 1 Z 5 sowie Z 9 lit a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde (vgl RIS Justiz RS0100007) des Angeklagten P***** P*****, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt. [4] Urteilsanfechtung aus Z 5 zielt im…
…gegen welches von beiden Urteilen sich seine Rechtsmittel richten sollten. Ein Rechtsmittel wurde damit gegen keines von beiden Urteilen deutlich und bestimmt angemeldet (RIS-Justiz RS0100007 [T11]). [9] Die – binnen vier Wochen nach Zustellung von Ausfertigungen beider Urteile an den (gemeinsamen) Verteidiger sowohl des Angeklagten L* N* als auch des…
…werden, ein (bezeichnetes) Urteil wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen anzufechten und/oder hinsichtlich dieses Urteils Berufung zu erheben (vgl zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde RIS Justiz RS0100007 [insbes T2], RS0100000; Ratz , WK StPO § 284 Rz 7; zur Berufung RIS Justiz RS0099993; 13 Os 2/08f, 15 …
…2 StPO), muss zur Rechtzeitigkeit und Beachtlichkeit einer Nichtigkeitsbeschwerde deutlich und bestimmt erklärt werden, ein (bezeichnetes) Urteil wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen anzufechten (RIS Justiz RS0100007, RS0100000; Ratz , WK StPO § 284 Rz 7). [5] Diesem Erfordernis wird die vorliegende, Nichtigkeitsgründe nicht einmal ansatzweise behauptende (vgl RIS Justiz RS0099013…
… 1 StPO zurück. [5] Zur Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde bedürfe es einer deutlichen und bestimmten Erklärung, ein bezeichnetes Urteil wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe anzufechten (RIS-Justiz RS0100007). Die bloß allgemein gehaltene Erklärung „Rechtsmittel zu erheben“ – wie konkret der Fall – sei zur Beachtlichkeit der Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht ausreichend…
…StPO), muss zur Rechtzeitigkeit und Beachtlichkeit einer Nichtigkeitsbeschwerde deutlich und bestimmt erklärt werden, ein (bezeichnetes) Urteil wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen anzufechten (vgl RIS Justiz RS0100007, RS0100000, Ratz , WK StPO § 284 Rz 7). [7] Die gegenständliche Erklärung, die Nichtigkeitsgründe nicht einmal ansatzweise behauptet, wird diesem Erfordernis nicht gerecht…
…daher einen umfassenden Anfechtungswillen zum Ausdruck bringend – angemeldete [ON 36 S 13]; § 284 Abs 1 StPO; vgl RIS-Justiz RS0100007 [T7], RS0099951 [T3]) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*. [4] Die Undeutlichkeit behauptende Mängelrüge (Z 5 erster Fall) spricht mit ihrer Kritik, die Urteilsfeststellungen ließen nicht…
…lassen, das Urteil wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe anfechten zu wollen. Dies ist bei Anmeldung einer „Berufung“ (ohne nähere Spezifizierung) nicht der Fall (RIS Justiz RS0100007 [insbesondere T12]; vgl Ratz , WK StPO § 284 Rz 7). [5] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i…
…Urteilen sich seine Rechtsmittel richten sollen, wird gegen keines davon ein Rechtsmittel deutlich und bestimmt angemeldet ( Oberressl , ÖJZ 2020/99, 823 f; RIS-Justiz RS0100007 [T11]). Konsequenz ist die Zurückweisung solcher Rechtsmittel als unzulässig bereits in nichtöffentlicher Beratung (§§ 285d Abs 1, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO…
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