Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Oktober 2025, GZ ** 6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 18. September 2025, AZ **, legt die Staatsanwaltschaft Wien dem am ** geborenen ungarischen Staatsangehörigen A* zur Last, er habe am 1. September 2025 in **
I./ fremde bewegliche Sachen B* durch Einbruch in ein Geschäftslokal mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er die Türe des Lokals mit einem unbekannten Gegenstand aufzubrechen versuchte;
II./ nachgenannte Personen am Körper verletzt, und zwar
A./ B*, indem er ihm einen Faustschlag versetzte, der diesen an der rechten Hand traf, wodurch der Genannte eine Abschürfung am rechten Handgelenk erlitt;
B./ C*, indem er ihn mit beiden Händen würgte, wobei er durch das Einschreiten des B* beim Versuch blieb;
III./ fremde Sachen (ergänze:) beschädigt, und zwar einen Sessel des B*, indem er das Stuhlbein verbog (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den angeführten Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO aus dem Grunde des § 212 Z 3 StPO mit der Begründung zurück, dass (näher gelegte) Anhaltspunkte eine Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt indizieren würden, weshalb eine Verurteilung nicht nahe liege.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 7), in der das Erfordernis der Abklärung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten geteilt, jedoch auf die dem unbekannten Aufenthalt des Angeklagten geschuldete Unmöglichkeit der Effektuierung einer Begutachtung im Ermittlungsverfahren verwiesen wird. Eine Befragung und Beobachtung des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung würde eine verlässliche Basis für die Beurteilung der Rechtsfrage der Zurechnungsfähigkeit bieten. Da die Erzwingung einer psychiatrischen Untersuchung im Gesetz nicht vorgesehen sei, der Sachverhalt soweit möglich in objektiver Hinsicht ausreichend geklärt sei und die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie die zügige Durchführung der Hauptverhandlung nicht hindern würde, seien die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Strafantrags nicht gegeben.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO iVm § 212 Z 3 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und diesen für den Fall, dass der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt, zurückzuweisen.
Der in § 91 Abs 1 StPO normierte Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den Tatverdacht durch die Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann und im Falle der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird. Die Ermittlungsergebnisse bilden nur dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legt. Diese Verdachtslage muss sich jedoch nicht nur auf das Vorliegen des tatbestandsrelevanten Sachverhalts erstrecken, sondern auch auf das Fehlen von Tatsachen, die einen Rechtfertigungs , Schuldausschließungs , Strafausschließungs , Strafaufhebungsgrund oder ein Verfolgungshindernis bilden ( Birklbauer , WKStPO § 212 Rz 15 f).
Grundsätzlich rechtfertigen bloße Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (§ 11 StGB) eine Zurückweisung nicht. Erst wenn ein Ausschluss der Diskretions und/oder der Dispositionsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt aufgrund objektivierter aktenkundiger Anhaltspunkte bereits in einem Ausmaß indiziert ist, dass eine Verurteilung nicht zu erwarten ist, ist es erforderlich, die Frage der Zurechnungsunfähigkeit bereits im Ermittlungsverfahren zu klären ( Bauer , aaO § 485 Rz 4/2).
Wie bereits vom Erstgericht zutreffend dargelegt, kommt im gegenständlichen Fall der Klärung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 11 StGB eine entscheidende Rolle zu, zumal eine zum Tatzeitpunkt vorgelegene Zurechnungsunfähigkeit die Straflosigkeit des schuldlos handelnden Täters zur Folge hätte und das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft einzustellen wäre.
Es sprechen auch triftige im Akt dokumentierte Anhaltspunkte für einen Ausschluss der Diskretions und/oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt, sodass vor Klärung seiner Schuldfähigkeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass es überhaupt zu einer Anklageerhebung und damit in der Folge zu einem Schuldspruch kommt.
So hielten die einschreitenden Beamten in ihrem Bericht fest, dass der nach dem erfolglosen Einbruchsversuch an den Tatort zurückgekehrte, ein gänzlich unnachvollziehbares Verhalten an den Tag legende A* (Verweigerung des Verlassens des Tatorts, unvermittelter Angriff einer vor Ort befindlichen Person ON 4.2, 3) psychisch derart massiv auffällig gewesen sei, dass nicht einmal die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung möglich war und dieser in die Sicherheitszelle verlegt wurde (ON 4.2, 3). Der von den ungarischen Behörden als „vermisste, verletzte oder kranke erwachsene Person“ zur Aufenthaltsermittlung ausgeschriebene (ON 4.11) Angeklagte gab an, Medikamente zu nehmen und bereits vor 15 Jahren in einer psychiatrischen Anstalt behandelt worden zu sein (ON 4.6, 5).
Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass aufgrund der konkreten Umstände die Erwirkung einer psychiatrischen Begutachtung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren schwer umsetzbar ist, ändert nichts daran, dass eine zur Abklärung des Vorliegens der für eine Anklageerhebung erforderlichen Umstände gebotene Beweisaufnahme nicht in das Stadium der Hauptverhandlung verlagert werden darf.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach- und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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