Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen§ 107b Abs 1, Abs 3a Z 1, Abs 4 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 31. Oktober 2025, GZ **-45, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Begründung:
Über den am ** geborenen tschechischen Staatsangehörigen A* wurde am 31. Oktober 2025 nach Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht, Urteilsverkündung und (nicht rechtskräftiger) Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und sechs Monaten sowie im Anschluss daran erfolgter gerichtlich angeordneter Festnahme (ON 52) – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 52.1, 73) - wegen des dringenden Tatverdachts des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1, Abs 4 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 sechster Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG, der Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB und der Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 3 StGB die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO mit unbegrenzter Wirksamkeit gemäß § 175 Abs 5 StPO verhängt (ON 44, 5; ON 45).
Der Beschluss wurde A* am 31. Oktober 2025 mündlich verkündet, er gab nach Rechtsbelehrung keine Erklärung ab (ON 44, 5). Die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses (ON 45) wurde ihm am 4. November 2025 zugestellt (ON 1.48).
Gegen diesen Beschluss richtet sich seine mit 24. November 2025 datierte Beschwerde (ON 56), die auch einen Antrag auf Enthaftung enthält (die Haftverhandlung wurde vom Erstgericht für den 5. Dezember 2025 anberaumt [ON 1.60]).
Für Beschwerden gegen Beschlüsse auf Verhängung der Untersuchungshaft gelten mangels ausdrücklicher anderer Regelungen die Bestimmungen der §§ 87 bis 89 StPO über das Beschwerdeverfahren ( Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 174 Rz 26). Gemäß § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist daher die Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung – sohin ab mündlicher Verkündung (§ 81 Abs 1 StPO; Nimmervoll , Haftrecht 3, 273) – beim Gericht einzubringen. Die Frist für die Beschwerde gegen den am 31. Oktober 2025 verkündeten Beschluss endete daher (vgl auch § 84 Abs 1 Z 5 StPO) am 14. November 2025. Aber auch bei (rechtsirriger) Annahme des Beginns des Fristenlaufs ab Zustellung (vgl ON 56, 1) erweist sich die Beschwerde vom 24. November 2025 als verspätet, weil der Beschluss des Erstgerichts dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger am 4. November 2025 zugestellt wurde (siehe ON 1.48).
Die Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft vom 31. Oktober 2025 ist daher zurückzuweisen.
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