RS0059212 – OGH Rechtssatz
Sind die Angaben des Sachverständigen wegen des besonderen Ausmaßes der verzeichneten Stunden bedenklich, so ist das Gericht zur Nachprüfung verpflichtet. Im Sinne des jedes Gerichtsverfahren beherrschenden und für das vorliegende Verfahren auch aus dem § 39 Abs 1, dritter Satz, GebAG hervorleuchtenden Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs ist hiebei auch der Sachverständige zu hören. Seine Angaben können nur durch begründete Tatsachenfeststellungen widerlegt werden.