Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 30. September 2025, GZ ** 14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene Staatsangehörige der Russischen Föderation A* verbüßt nach erneuter Vollzugsortänderung seit 17. April 2025 in der Justizanstalt Sonnberg nachgenannte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 13 Jahren, neun Monaten und 10 Tagen, und zwar
1. die über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12. Mai 2014, AZ **, wegen als junger Erwachsener begangener strafbarer Handlungen nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren ;
2. den zunächst bedingt nachgesehenen Strafteil von elf Monateneiner über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. März 2012, AZ **, wegen als Jugendlicher begangener strafbarer Handlungen nach §§ 142 Abs 1, 136 Abs 1 und 2, 15; 127; 125, 126 Abs 1 Z 5 und Z 7; 288 Abs 1 und Abs 4; 15, 299 Abs 1 StGB, verhängten 15-monatigen Freiheitsstrafe sowie den Strafrest einer mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Mai 2012, AZ **, gewährten bedingten Entlassung von einem Monat und zehn Tagen , welche mit Widerrufsbeschluss zu dem unter Punkt 1. angeführten Urteil in Vollzug gesetzt wurden;
3. die über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 6. Dezember 2017, AZ **, wegen § 87 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren ;
4. die über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 31. Jänner 2020, AZ **, wegen § 83 Abs 1 StGB verhängte einmonatige Freiheitsstrafe;
5. die über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 21. August 2013, AZ **, wegen als junger Erwachsener begangener strafbarer Handlungen nach § 125 StGB verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen ;
6. die über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 28. April 2021, AZ **, wegen §§ 12, 84 Abs 4; 12, 105 Abs 1; 127; 12, 125, 126 Abs 1 Z 5; 298 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie den Strafrest von drei Monaten aufgrund des unter einem ergangenen Widerrufs einer mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Februar 2013, AZ **, gewährten bedingten Entlassung;
7. die über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 8. Mai 2025, AZ **, wegen § 107 Abs 1 StGB verhängte siebenmonatige Freiheitsstrafe;
8. die über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 7. Juli 2025, AZ **, wegen § 83 Abs 1 StGB verhängte sechsmonatige Freiheitsstrafe.
Das errechnete Strafende fällt auf den 1. Dezember 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 11. Jänner 2021, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 30. April 2023 vor.
Zuletzt wurde mit Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 14. Jänner 2025, AZ **, sein Antrag auf bedingte Entlassung abgelehnt und seiner dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 24. Februar 2025, AZ 8 Bs 15/25z, nicht Folge gegeben (ON 3, 12).
Mit Schreiben vom 2. Juli 2025 (ON 2) beantragte der Strafgefangene nun neuerlich seine bedingte Entlassung.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 14) wies das Landesgericht Korneuburg als nunmehr zuständiges Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 13) - in Übereinstimmung mit den jeweils aufgrund seines Vorlebens und der getrübten Führung ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Korneuburg (ON 1.3) und des Leiters der Justizanstalt Sonnberg (ON 3, 2) die bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung (ON 13) erhobene Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Vorauszuschicken ist, dass rechtskräftig gerichtliche Entscheidungen Sperrwirkung entfalten (vgl etwa Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO, 30). Auch ein Beschluss mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung. Ein Entlassungsantrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Eine dem § 176 Abs 1 Z 2 StPO entsprechende Regelung besteht im Strafvollzugsrecht nicht. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen über die bedingte Entlassung die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) inne. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Als relevante Umstände kommen insbesondere seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen, eine Änderung der Gesetzeslage oder die einer solchen nahekommenden Änderungen fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze oder wesentliche Veränderungen der zeitlichen Umstände in Betracht ( Pieber , WK 2StVG, § 152 Rz 31 ff).
Fallbezogen sind von der letzten Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 24. Februar 2025 zu AZ 8 Bs 15/25z (ON 3, 12 und Einsicht in die VJ) bis zum Einlangen des zu behandelnden Antrags beim Erstgericht am 2. Juli 2025 nur etwa fünf Monate verstrichen, weshalb mit Blick auf das Ausmaß der zu verbüßenden Strafe von 13 Jahren, neun Monaten und 10 Tagen keine wesentliche Änderung der zeitlichen Umstände eingetreten ist (vgl Pieber , aaO Rz 31, 33).
Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass er seine Straftaten bereue und die bereits erlittene lange Haftstrafe ihn zum Umdenken bewegt habe, eine Änderung sonstiger entscheidungsrelevanter Umstände seit der letzten Entscheidung über die bedingte Entlassung darzutun.
Denn aus der Stellungnahme des Anstaltsleiters (ON 3, 2) zum nunmehr zu beurteilenden Antrag ergeben sich gerade keine günstigen, das Kalkül hinsichtlich der bedingte Entlassung ändernden Umstände, sondern mussten seit der letzten Entscheidung weitere Ordnungsstrafen über A* verhängt werden (ON 12, [insbesondere] 3) und weist seine Strafregisterauskunft überdies zwei weitere Verurteilungen (siehe ON 5 Punkt 9 und 10) auf. Im Lichte der oben angestellten Überlegungen zur Einmaligkeitswirkung wäre der Antrag des Beschwerdeführers vom Erstgericht schon wegen entschiedener Sache a limine („res judicata“) zurückzuweisen gewesen.
Der Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden.
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