8Bs15/25z – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried vom 14. Jänner 2025, GZ1*-37 in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der am ** geborene Staatsangehörige der Russischen Föderation A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** mehrere Freiheitsstrafen in erster Linie wegen Gewalt- und Vermögensdelinquenz in der Gesamtdauer von 12 Jahren, 4 Monaten und 130 Tagen (darunter 5 Jahre wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 2. Fall StGB, LG Innsbruck, GZ2*). Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 1. November 2026. Zwei Drittel der Strafe sind seit 10. August 2022 vollzogen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung abgewiesen (ON 37). Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 23. Jänner 2025 (ON 38), die ihr Ziel – Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer bedingten Entlassung – verfehlt.
Abermals hat das Erstgericht mängelfrei unter Beachtung der Grundsätze des § 46 Abs 1 StGB sowie der Frage einer – nicht vorliegenden – wesentlichen Änderung entscheidungsrelevanter Umstände seit der letzten Entscheidung des Vollzugsgerichts vom 26. September 2024, ON 26 (korrespondierende Beschwerdeentscheidung dieses Gerichts vom 28. Oktober 2024, ON 31) gesetzeskonform dargelegt, weshalb eine bedingte Entlassung nicht in Betracht kommt. Die Argumente im angefochtenen Beschluss werden zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich übernommen (Beschluss S 2f).
Trotz des Umstands, dass der Strafgefangene vom 12. Februar 2024 bis 3. April 2024 eine Suchttherapie im Ausmaß von 20 Einheiten (ON 14: darin ON 2) und im Zeitraum von 27. Juli 2024 bis 24. September 2024 insgesamt 6,5 Einheiten einer Psychotherapie (ON 27) absolviert hat und laut kurzer Stellungnahme von Dr. B* einen fortgesetzten Therapiewillen aufweist, kann mit Blick auf sein massiv getrübtes Vorleben sein aufgezeigtes Verhalten nach staatlichen Sanktionen und die Fortsetzung seiner Delinquenz selbst während des Vollzugs – entsprechend den Ausführungen des Erstgerichts – nicht davon ausgegangen werden, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Wie das Erstgericht ebenso zu Recht ausführt, werden vom Beschwerdeführer keine bedeutsamen Neuerungen geltend gemacht, sodass zusammengefasst weiterhin spezialpräventive Erwägungen einer bedingten Entlassung entgegenstehen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).