Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* , **, vertreten durch Dr. Florian Johann Ernst Knaipp, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Auskunft gemäß Art 15 Abs 3 DSGVO (Streitwert: EUR 5.000,-), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10.3.2025, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 877,39 (darin EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe
Auf Art 15 Abs 3 DSGVO gestützt begehrt der Kläger zuletzt, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm eine Kopie seiner Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten sind, insbesondere Rechnungskopien und Transaktionsdaten, digital zu übermitteln. Soweit im Berufungsverfahren von Bedeutung, brachte er vor, die Beklagte seinem Auskunftsbegehren nicht vollständig entsprochen. Sie weigere sich ihm eine vollständige Kopie seiner Daten unentgeltlich zu übermitteln.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung. Soweit im Berufungsverfahren relevant, wendete sie im Wesentlichen ein, sie habe beiden Auskunftsersuchen des Klägers rechtzeitig und vollständig entsprochen. Der Kläger habe aus näher ausgeführten rechtlichen Gründen keinen gesetzlichen Anspruch auf die geforderten Rechnungskopien, sondern lediglich auf die personenbezogenen Daten selbst. Buchungsdaten seien bloße Finanzdaten, die nicht individuell dem Kläger zuzuordnen seien. Die Beklagte habe die vom Kläger hinterlegten Zahlungsdaten beauskunftet, sodass diesem eindeutig nachvollziehbar sei, welches Bankkonto belastet worden sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es ging dabei von dem auf den Seiten 1 bis 3 und 5 des Ersturteils stehenden Sachverhalt aus, auf den verwiesen wird. Zur in der Berufung inhaltlich allein behandelten Frage der Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung von (weiteren) Rechnungskopien führte es mit Literaturzitaten belegt rechtlich zusammengefasst aus, in der Rechtssache C * habe der EuGH ausgesprochen, das Recht auf Ausfolgung einer Kopie ganzer Dokumente bestehe, wenn es unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen. Das sei insbesondere der Fall, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, so etwa, wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert werden.
Die Beweislast, warum eine Ausfolgung einer Kopie für die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen unerlässlich ist, liege allerdings beim Betroffenen selbst. Jedenfalls zu wenig sei das Vorbringen, dass eine Kopie für die Vollständigkeit der Auskunft unerlässlich sei.
Die bloße Tatsache, dass der Betroffene bereits über die Daten verfügt, räume dem Verantwortlichen nicht per se ein Ablehnungsrecht ein, könne aber den Umfang des Anspruchs insbesondere hinsichtlich der Beauskunftung von Daten (einschließlich Kopien) möglicherweise einschränken, da eine Erforderlichkeit für das Verständnis der Datenverarbeitung iSd der Rechtsprechung des EuGH bezweifelt werden könne.
Gegenständlich sei die Übermittlung von Rechnungskopien für das Verständnis der Datenverarbeitung nicht erforderlich. Auch ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Zuverfügungstellung einer Kopie der Daten unerlässlich wäre, um dem Kläger die wirksame Ausübung der ihm durch die DSGVO verliehenen Rechte (zB Richtigstellung, Löschung, etc.) zu ermöglichen. Die Beweislast für diesen Umstand trage der Kläger.
Der zu diesem Umstand beweisbelastete Kläger habe die Rechnungen zu seinem (aktiven) Vertrag allesamt nach den jeweiligen Abrechnungsperioden erhalten. Es bleibe der Beklagten sohin unbenommen, den neuerlichen Versand der Rechnungen entsprechend den vereinbarten Entgeltbestimmungen von der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen.
Die von der Beklagten erteilte Auskunftserteilung sei demnach ausreichend und das Klagebegehren abzuweisen gewesen.
Gegen diese Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung und hilfsweise einem Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Unrichtige rechtliche Beurteilung
1.1. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. Oktober 2023, FT (Copies du dossier médical) (C-307/22), aus dem hervorgehe, dass es keiner Begründung des Betroffenen bedürfe, eine Kopie seiner personenbezogenen Daten vom Verantwortlichen herauszuverlangen, und dass ein Anspruch auf Übermittlung einer Kopie personenbezogener Daten auch dann bestehe, wenn damit „DSGVO-fremde Zwecke“ verfolgt werden sollen, hält es der Kläger für nicht nachvollziehbar, weshalb er hätte vorbringen und beweisen müsse, dass nur so die „wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte“ ermöglicht werde.
Das Erstgericht habe ihm somit eine Beweislast auferlegt, die die DSGVO nicht kenne und schränke damit die Rechte des Klägers iSd Art 15 Abs 3 DSGVO zu Unrecht massiv ein. Insofern sei die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts unrichtig und wäre dem Anspruch des Klägers stattzugeben gewesen.
1.2.Gemäß Art 15 Abs 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese Daten. Art 15 Abs 3 DSGVO präzisiert den Auskunftsanspruch der betroffenen Person insofern, als der Verantwortliche ihr eine Kopie der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen hat.
Nach ErwGr 63 Satz 1 der DSGVO soll eine betroffene Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Zweck des Auskunftsantrags ist die Ermöglichung der Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Richtigkeit der Datenverarbeitung durch den Betroffenen. Das Recht auf Auskunft steht unter keinen Voraussetzungen. Es muss ins-besondere nicht mit einem Rechtsschutz-oder Auskunftsinteresse begründet werden ( Haidinger in Knyrim , DatKomm Art 15 DSGVO Rz 25).
In seinem Urteil vom 26. Oktober 2023, C-307/22 ( FT (Copies du dossier médical)), stellte der Gerichtshof der Europäischen Union klar, dass die Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der betreffende Auskunftsantrag mit einem anderen als den in Satz 1 des ErwGr 63 der DSGVO genannten Zwecken begründet wird. Schon daraus, dass die betroffene Person nach der DSGVO nicht verpflichtet sei, ihren Auskunftsantrag zu begründen, folge, dass ein solcher auch nicht davon abhängig sein könne, dass einer der in Satz 1 des ErwGr 63 der DSGVO genannten Gründe geltend gemacht werde. Ein Auskunftsbegehren ist also nicht „offenkundig unbegründet“ oder rechtsmissbräuchlich, wenn damit datenschutzfremde Ziele verfolgt werden. Das bedeutet, dass eine Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der Auskunftsberechtigte mit einem Auskunftsersuchen (zumindest auch) andere Zwecke als jene verfolgt, von der Verarbeitung seiner Daten Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen ( Haidinger , aaO Rz 48/3).
Wenngleich der Zweck des Auskunftsantrags bzw das Motiv des Betroffenen für die Stellung zunächst unerheblich ist, so gewinnen „datenschutzfremde“ Beweggründe aber doch an Relevanz, wenn es um den Umfang des Anspruchs hinsichtlich der Beauskunftung von Daten (einschließlich Kopien) geht ( Haidinger , aaO Rz 25, 47/4, 48/2). Denn zur konkreten Ausgestaltung des in Art 15 Abs 3 DSGVO verankerten „Rechts auf Kopie“ hat der EuGH in der Entscheidung C-487/21 (Rechtssache C * ) erkannt, dass Art 15 Abs 3 bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten auszufolgen ist, dies jedoch nur, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen.
Ein Recht auf Kopie besteht somit immer dann, wenn die originalgetreue Reproduktion von Dokumenten, Datenbankeinträgen, Bild-und Tonaufnahmen etc für ein einfaches Verständnis der Datenverarbeitung notwendig ist. Die Beweislast, dass eine Ausfolgung einer Kopie für die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen unerlässlich ist, liegt beim Betroffenen selbst. Das bloße Vorbringen, dass eine Kopie für die Vollständigkeit der Auskunft unerlässlich sei, genügt dafür nicht ( Haidinger , aaO Rz 35 ff).
Mutatis mutandis hat dieser Grundsatz auch für Fälle zu gelten, in denen der Betroffene keinen datenschutzrechtlichen Zweck, sondern datenschutzfremde Ziele verfolgt und sich dafür nötige Informationen fernab vom für das Verständnis der Datenverarbeitung Notwendige verschaffen will. Auch in einer solchen Konstellation muss die Zurverfügungstellung einer Kopie im Sinn einer originalgetreuen Reproduktion unerlässlich sein, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen und trifft die betroffene Person dafür die Behauptungs-und Beweislast.
Damit erweist sich die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts als zutreffend.
2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens
2.1.Ein Verstoß gegen §§ 182, 182a ZPO soll darin liegen, dass das Erstgericht die Behauptungs-und Beweislast des Klägers für die Unerlässlichkeit der Herausgabe einer Kopie seiner personenbezogenen Daten für die wirksame Ausübung der ihm durch die DSGVO verliehenen Rechte nicht mit den Parteien erörtert habe.
Hätte das Erstgericht auf diesen Umstand hingewiesen, hätte der Kläger vorbringen und beweisen können, dass die Herausgabe einer Kopie seiner personenbezogenen Daten (insbesondere ausständiger Rechnungskopien) notwendig und unerlässlich gewesen wäre, um die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten verrechneten und an diese gezahlten „Servicepauschale“ zu überprüfen.
2.2.Das Gericht darf eine Partei nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht bedacht hat (vgl RS0037300); dies gilt auch im Fall der Unschlüssigkeit des Klagebegehrens. Dieser Grundsatz wird aus den §§ 182, 182a ZPO abgeleitet (RS0108816). Nach diesen Bestimmungen ist das Gericht allerdings nicht zur Erörterung eines Vorbringens gezwungen, dessen Schwächen bzw Ergänzungsbedürftigkeit bereits der Prozessgegner aufgezeigt hat. Angesichts solcher Einwendungen des Gegners hat die betroffene Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen (RS0122365).
Die Beklagte hat vorgebracht, in der vom Kläger zitierten EuGH-Entscheidung C-487/21 werde in Rz 32 dezidiert festgehalten, dass sich nach dem Verständnis der beiden Institutionen „der Begriff ‚Kopie‘ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält“ bezieht. Die vom Kläger vorgebrachten rechtlichen Ausführungen, die Entscheidung EuGH C-487/21 stütze einen Anspruch auf Rechnungskopien, sei daher offensichtlich fehlinterpretiert.
Begleitende Unterlagen oder gar ganze Dokumente seien nur dann erforderlich, wenn ohne diese die Auskunft der Daten für einen durchschnittlichen Betroffenen unklar ist. Das sei im gegenständlichen Fall jedoch nicht der Fall (SS ON 8, 5).
Schon aufgrund dieses Vorbringens seiner Prozessgegnerin hätte der Kläger im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung auch ohne Anleitung durch das Erstgericht die Notwendigkeit von Vorbringen zur Unerlässlichkeit der Zurverfügungstellung von Rechnungskopien – dem allgemeinen Verständnis nach also Kopien entsprechender Dokumente – zur wirksamen Verfolgung seiner Rechte bzw seines legitimen Ziels erkennen müssen.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Der unberechtigten Berufung war nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Ein Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist beim geltend gemachten Anspruch nach Art 15 Abs 3 DSGVO nicht erforderlich (6 Ob 138/20t [27] mwN).
Die Berufungsentscheidung hing nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ab. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
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