Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Viktorin und die Richterin Mag. Vetter, BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH Co KG , FN **, **, vertreten durch die Themmer, Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Singer Kessler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 67.625,41 samt Nebengebühren, hier wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 896,58) gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 23. Oktober 2025, **-9, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung abgeändert, dass sie lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 924 (darin EUR 154 USt) bestimmten Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 270,19 (darin EUR 45,03 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Mahnklage vom 29.7.2025 begehrte die Klägerin von der Beklagten im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben an der Adresse ** die Zahlung offener Rechnungsbeträge in Höhe von EUR 67.625,41 samt Nebengebühren. Das Erstgericht erließ am 30.7.2025 einen bedingten Zahlungsbefehl (ON 2), welcher der Beklagten am 1.8.2025 zugestellt wurde (ON 3). Die Beklagte erhob dagegen keinen Einspruch.
Mit Eingabe vom 13.10.2025 (ON 5) beantragte die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Zahlungsbefehl vom 30.7.2025.
Das Erstgericht stellte der Klägerin diesen Antrag „zur allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen“ zu.
Mit Eingabe vom 20.10.2025 (ON 6) bestritt die Klägerin die Ausführungen der Beklagten und beantragte, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu bewilligen.
Mit dem nur im Kostenpunkt angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und verpflichtete die Beklagte zum Ersatz der mit EUR 1.820,58 bestimmten Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens. Die Kostenentscheidung gründete es auf § 154 ZPO und führte aus, dass die Klägerin die Kosten für die aufgetragene und zweckdienliche Äußerung richtig verzeichnet habe. Das Wiedereinsetzungsverfahren sei schon mit Blick auf Art 6 EMRK bei bereits rechtskräftigem Zahlungsbefehl zwingend zweiseitig ausgestaltet.
Gegen die Kostenentscheidung dieses Beschlusses richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, der Klägerin für ihre Äußerung nur EUR 924 an Kosten zuzusprechen.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt .
1.Die Rekurswerberin wendet ein, dass für nur freigestellte und damit nicht „aufgetragene“ Äußerungen zu einem Wiedereinsetzungsantrag lediglich eine Entlohnung nach TP 2 RATG – und nicht wie vom Erstgericht vorgenommen nach TP 3A RATG – gebühre.
2.Der Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt hat, ist gemäß § 154 ZPO ohne Rücksicht darauf, ob dem Antrag stattgegeben wurde oder nicht, der Ersatz aller Kosten, welche dem Gegner durch die Versäumung und durch die Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag verursacht worden sind, aufzuerlegen. Die Beklagte hat der Klägerin damit die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens, sohin jene ihrer Äußerung vom 20.10.2025, zu ersetzen.
3. Schriftsatzkosten des Wiedereinsetzungsgegners für Äußerungen etc sind nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung wegen des Erfordernisses der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei insbesondere dann zuzuerkennen, wenn – wie hier - keine Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag stattfindet, wobei es nicht auf den Erfolg dieser Eingabe ankommt; die Eingabe muss nur inhaltlich zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig gewesen sein ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.306; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny³II/3 § 154 ZPO Rz 7). Dass die Voraussetzungen für einen Kostenersatz dem Grunde nach erfüllt sind, wird von der Rekurswerberin nicht in Zweifel gezogen.
4.Soweit sie sich gegen eine Entlohnung der bloß freigestellten Äußerung nach TP 3A RATG wendet, ist die Rekurswerberin im Recht:
Nach TP 3A I 1 d) RATG gebührt die Entlohnung nach dieser Tarifpost im Zivilprozess lediglich für vorbereitende Schriftsätze, die nach § 257 Abs 3 ZPO zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen werden; jener nach TP 2 für sonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind (TP 2 I 1 e). Dies bedeutet, dass TP 3A zunächst für alle vorbereitenden Schriftsätze gebührt, die im Gerichtshofverfahren nach rechtzeitiger Überreichung der Klagebeantwortung oder Erhebung des Einspruchs iSd erstattet werden, sofern ihre Einbringung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Weiters gebührt TP 3A für vorbereitende Schriftsätze, die vom Gericht aufgetragen werden. Einen solchen gerichtlichen Auftrag sehen nur die §§ 257 Abs 2, 440 Abs 3 vor. Nur für diese Schriftsätze gebührt daher TP 3A . Alle anderen Schriftsätze sind - wenn überhaupt – nach dem Auffangtatbestand des TP 2 zu honorieren (vgl
Für die nur freigestellte und damit nicht „aufgetragene“ Äußerung zum Wiedereinsetzungsantrag gebührt daher eine Entlohnung lediglich nach TP 2 RATG (OLG Wien, 3 R 53/25y, 5 R 210/24z, 3 R 60/20w ua; Obermaier aaO Rz 1.306).
5. Dem Rekurs war daher Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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