Das Oberlandesgericht Wien fasst durch die Einzelrichterin Mag. Maruna in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Mai 2025, GZ ** 39, den
Beschluss :
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g:
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 28. Juli 2022 wurde A* des Vergehen des Diebstahls, teils durch Einbruch, nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2 StGBsowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Ab 1 StGB schuldig erkannt, gemäß 129 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet (vgl ON 12).
Noch am selben Tag erklärte die Erstrichterin die Kosten des Strafverfahrens für (derzeit) uneinbringlich, weil sie erkennbar vom Fehlen eines ausreichenden Einkommens und Vermögens zur Bezahlung der Verfahrenskosten ausging (vgl ON 15 S 2, Punkt 18).
Nach im Zeitraum von Ende 2024 bis Anfang 2025 zunächst erfolglos gebliebenen Aufforderungen an den Verurteilten als auch seinen Dienstgeber, dem Landesgericht für Strafsachen Wien das aktuelle Einkommen nachzuweisen (vgl ON 29 bis 32), legte der Verurteilte schließlich mit Schriftsatz vom 23. April 2025 (ON 38) Lohnzetteln für die Monate Jänner bis März 2025 vor (vgl ON 38).
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Erstgericht den Beschluss vom 28. Juli 2022, mit welchem die Kosten zunächst für uneinbringlich erklärt worden waren, auf, und bestimmte die Pauschalkosten mit 2000 Euro mit der Begründung, dass der Verurteilte nach den durchgeführten Erhebungen nunmehr als Rechtsanwaltskanzleiassistent ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 1.200 Euro (14x jährlich) beziehe und daher in der Lage sei, die Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen, ohne dass dadurch sein zu einer einfachen Lebensführung notwendiger Unterhalt gefährdet wäre (vgl ON 39).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, mit der er unter Hinweis auf seine seit der Verurteilung geänderten Lebensverhältnisse, insbesondere nunmehr (zusätzlich) zu zahlende monatliche Mietkosten von 850 Euro, sowie darauf, nicht in der Lage zu sein, die Verfahrenskosten von 200 Euro ohne Beeinträchtigung des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes zu zahlen, die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses, in eventu die Zurückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung beantragt (vgl ON 40).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen unter anderem einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen (vgl § 381 Abs 1 Z 1 StPO). Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts ist dieser mit einem Betrag von 150 bis 3.000 Euro zu bemessen (vgl Abs 3 Z 3 leg cit), wobei die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen sind (Abs 5 leg cit).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe begegnet die vom Erstgericht mit 200 Euro festgesetzte – und nicht explizit bekämpfte – Höhe des (ohnehin nur geringfügig über der Untergrenze des möglichen liegenden) Pauschalbetrags weder in Bezug auf den Verfahrensaufwand (nach Erstattung eines Abschlussberichts [ON 2] wurde der Strafantrag [ON 3] eingebracht und nach Durchführung einer zwanzig Minuten dauernden Hauptverhandlung am 28. Juli 2022 ein unbekämpft gebliebenes Urteil gefällt [ON 12]) noch im Hinblick auf die durch Lohnzettel nachgewiesene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten für eine Herabsetzung Anlass gebenden Bedenken.
Zudem sind die Kosten des Strafverfahrens nach § 391 Abs 1 StPO nur insoweit einzutreiben, als dadurch weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird (rechtliche Uneinbringlichkeit).
Zufolge § 391 Abs 2 StPO sind die Kosten für uneinbringlich zu erklären, wenn nach den im Verfahren hervorgekommenen Umständen mit Grund anzunehmen ist, dass die Kosten des Strafverfahrens wegen Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen auch nicht bloß zum Teil hereingebracht werden können (faktische Uneinbringlichkeit). In (wie vorliegend) Strafsachen junger Erwachsener hat das Gericht die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens ganz oder teilweise auch dann für uneinbringlich zu erklären, wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz das Fortkommen des Verurteilten erschweren würde (§ 46a iVm 45 Abs 1 ). Der Beschluss, mit dem die Kosten für uneinbringlich erklärt werden, kann jederzeit aufgehoben (und die Kosten bestimmt) werden, wenn sich die entscheidungsrelevanten Umstände ändern und die Kosten wenigstens zum Teil einbringlich geworden sind (vgl
In Übereinstimmung mit der erstgerichtlichen Entscheidung ergeben sich aus dem Akt keine Anhaltspunkte für eine rechtliche (§ 391 Abs 1 StPO) oder faktische (§ 391 Abs 2 erster Satz StPO) Uneinbringlichkeit der Verfahrenskosten. Ausgehend von einem vom Beschwerdeführer mittels Lohnzetteln nachgewiesenen monatlichen Nettoeinkommen von aktuell rund 1.200 Euro (14 Mal jährlich, siehe ON 38, 5 ff) ist – selbst unter der Annahme, dass der Verurteilte über kein weiteres Vermögen verfügt und monatlich (unbelegt gebliebene) Wohnkosten in der Höhe von 850 Euro zu begleichen hat - bei einem monatlichen Existenzminimum im Sinne des unpfändbaren Freibetrags von (derzeit) 1.273 Euro (siehe Existenzminimum-Tabelle 2025 1 a m) weder von einer Unterhaltsgefährdung des (nach dem Beschwerdevorbringen nicht mit Kreditverbindlichkeiten oder Sorgepflichten belasteten) Verurteilten auszugehen noch besteht Grund zur Annahme, dass die Verfahrenskosten wegen Mittellosigkeit nicht wenigstens zum Teil einbringlich sein werden.
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