Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Ablehnungssache der Antragstellerin A*, geboren am **, vertreten durch B*, **, wegen Ablehnung aller Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts Josefstadt, hier: wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. September 2025, **-20, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Antrag vom 1.4.2024 (eingelangt am 5.4.2024) lehnte die Antragstellerin A*, vertreten durch B*, unter Bezugnahme auf die Aktenzahlen **, ** sowie ** des Bezirksgerichts Josefstadt das gesamte Bezirksgericht Josefstadt ab. Der zuständige Ablehnungssenat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wies den Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 3.2.2025 zurück.
Mit Eingabe vom 25.2.2025 erhob B* unter anderem dagegen einen Rekurs (ON 3). In Folge eines am 18.7.2025 erteilten Verbesserungsauftrages (ON 11) beantragte die Antragstellerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe (ON 12).
Mit dem angefochtenen Beschlusswies der Ablehnungssenat den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Begründung ab, es würden nach Abzug der monatlichen Wohnkosten von EUR 200 monatlich EUR 2.269 verbleiben. Dies entspreche in etwa dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbstständig Erwerbstätigen und liege deutlich über dem Existenzminimum von gut EUR 1.200. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.000 gemäß § 10 Z 2 lit c RATG lägen die Kosten des Rekurses in einer Größenordnung, die die Antragstellerin aus ihrem laufenden Einkommen ohne Gefährdung des notwendigen Unterhalts bestreiten könne.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem-erkennbaren-Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Verfahrenshilfe im beantragten Ausmaß gewährt werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Revisorin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Eine Zustellung des Rekurses an die Parteien der zugrundeliegenden Zivilverfahren erfolgte nicht.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Die Rekurswerberin argumentiert lediglich, das verfügbare Einkommen möge eine absolute Zahl sein, die Gefährdung des notwendigen Unterhalts sei jedoch eine relative Größe. Das durchschnittlich erscheinende Einkommen reiche nicht aus, um ein privates Darlehen zu begleichen.
Nach § 63 Abs 1 ZPO ist einer natürlichen Person die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der notwendige Unterhalt ist dann gefährdet, wenn unter Berücksichtigung der zu erwartenden Prozesskosten keine genügenden Mittel für eine einfache Lebensführung verbleiben. Einfache Lebensführung bedeutet eine die persönlichen Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende, bescheidene Lebensführung (OLG Wien 11 R 203/24i). Der notwendige Unterhalt wird von der Rechtsprechung abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum angesetzt (OLG Wien 11 R 177/24s). Der Antragstellerin verbleibt nach Abzug ihrer Kosten für die Benützung der Wohnung von EUR 200 ein verfügbares Einkommen von EUR 2.290. Ausgehend von dem zuletzt 2023 von der Statistik Austria veröffentlichten Monatseinkommen (Median) von netto EUR 2.505 (https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/einkommen-und-soziale-lage/mon-atseinkommen) ist mangels weiterer laufender Verbindlichkeiten nicht ersichtlich, inwiefern der Antragstellerin auch bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes für die Einbringung eines Rekurses, für den bei dem vom Ablehnungssenat angenommenen Streitwert nach § 10 Z 2 lit c RATG Kosten nach TP3B RATG im Ausmaß von EUR 173,80 zuzüglich EUR 104,28 Einheitssatz, EUR 5 ERV-Zuschlag und EUR 56,62 USt, insgesamt sohin EUR 339,70, anfallen würden, keine genügenden Mittel für eine einfache Lebensführung verbleiben würden.
Im Hinblick auf das mit EUR 4.000 angegebene aushaftende Darlehen ist darauf hinzuweisen, dass es bei Verbindlichkeiten nicht auf die absolute Höhe, sondern auf die monatliche Belastung mit Rückzahlungen ankommt (OLG Wien 11 R 203/24i). Eine bereits eingetretene Fälligkeit der Darlehenssumme (bzw eines Teiles davon) behauptet die Rekurswerberin nicht, vielmehr argumentiert sie im Rekurs selbst, es bestünde kein Rückzahlungsplan.
Da es bei der offenkundigen Unbegründetheit des gestellten Ablehnungsantrags keiner Anhörung der Gegenseite bedarf und auch von der Einholung einer Rekursbeantwortung Abstand genommen werden kann (RS0126587 [T2]), war auch nicht von einer Zweiseitigkeit im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Ablehnungsverfahren auszugehen. Das Unterbleiben der Zustellung des Antrags auf Verfahrenshilfe, des angefochtenen Beschlusses sowie des Rekurses an den Prozessgegner des dem Ablehnungsverfahren zugrundeliegenden Verfahrens ist daher nicht zu beanstanden.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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