Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter MinRat Dr. Ludwig Josef Melicher und DI Oliver Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. A*, **, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz, Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in Neusiedl am See, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, **, vertreten durch Mag. **, ebendort, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.6.2025, GZ **-11, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten der Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin beantragte anlässlich der am ** erfolgten Geburt ihres Kindes B* die Gewährung von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für 365 Tage im Zeitraum von ** bis zum 21.8.2025.
Die Klägerin war im gesamten gegenständlichen Zeitraum in **, hauptwohnsitzlich gemeldet. Die Tochter B* war von 3.9.2024 bis 27.1.2025 in **, hauptwohnsitzlich gemeldet.
Mit Bescheid vom 10.3.2025 wies die Beklagte den Antrag für den Zeitraum von ** bis 26.1.2025 ab.
Die Klägerin begehrt die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes für den bescheidgegenständlichen Zeitraum. Im Wesentlichen stützt sie sich darauf, dass sie in diesem Zeitraum tatsächlich mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Bei getrennt lebenden Eltern komme es nicht auf die hauptwohnsitzliche Meldung an.
Die Beklagte wendet ein, dass im gegenständlichen Zeitraum mangels identer Hauptwohnsitzmeldung der Klägerin und ihres Kindes kein gemeinsamer Haushalt vorgelegen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest. Rechtlich verneinte es die Anspruchsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts von Elternteil und Kind mangels übereinstimmender Hauptwohnsitzmeldungen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zu den Anspruchsvoraussetzungen für Kinderbetreuungsgeld zählt, dass der antragstellende Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (§ 2 Abs 1 Z 2 KBGG, hier iVm § 24 Abs 1 KBGG).
Ein gemeinsamer Haushalt iSd KBGG liegt nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften (mindestens 91 Tage durchgehend) Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind (§ 2 Abs 6 KBGG).
Während eine idente Hauptwohnsitzmeldung vom Elternteil, der die Leistung beantragt und bezieht, und Kind vor der KBGG Novelle BGBl I 2009/116 lediglich ein Indiz für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts bildete, muss nach der geltenden Rechtslage kumulativzum gemeinsamen Haushalt eine „hauptwohnsitzliche Meldung“ am Ort des gemeinsamen Haushalts vorliegen, damit die Anspruchsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts von Elternteil und Kind erfüllt ist (RS0132649).
Mangels identer hauptwohnsitzlicher Meldung der Klägerin und ihrer Tocher im gegenständlichen Zeitraum ist daher die Anspruchsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts gemäß § 2 Abs 1 Z 2 iVm Abs 6 KBGG nicht erfüllt.
2. Die Berufung argumentiert, dass ein Fall getrennt lebender Elternteile iSd § 2 Abs 7 KBGG vorliege, weshalb § 2 Abs 6 KBGG nicht anwendbar sei. Dazu stützt sie sich auf die Entscheidung 10 ObS 51/19a.
Gemäß § 2 Abs 7 KBGG muss bei getrennt lebenden Eltern der antragstellende Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, obsorgeberechtigt sein und die Anspruchsvoraussetzung nach Abs 1 Z 1 (Anspruch auf und tatsächlicher Bezug von Familienbeihilfe) in eigener Person erfüllen.
Mit dieser durch BGBl I Nr 53/2016 eingeführten Bestimmung reagierte der Gesetzgeber auf eine Missbrauchsproblematik, die er in der Konstellation gegeben sah, dass das Kind zum Vater umgemeldet wird, damit dieser Kinderbetreuungsgeld bezieht, während die Kindesmutter weiterhin Familienbeihilfe für das Kind oder andere Leistungen beziehen will, die man nur erhält, wenn man im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebt (vgl ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP S 4).
Der OGH befasste sich in der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung 10 ObS 51/19a mit der Frage, ob im Fall der Vereinbarung der Obsorge beider Eltern und der Festlegung des Haushalts der hauptsächlichen Betreuung bei einem Elternteil auch der andere (nicht als Domizilelternteil fungierende) Elternteil anspruchsberechtigt im Sinn dieser Gesetzesbestimmung sein kann. Der OGH bejahte dies, weil es schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich ist, dass bei getrennt lebenden Elternteilen als (zusätzliche) Anspruchsvoraussetzung für das Kinderbetreuungsgeld zur Obsorge beider Eltern auch noch der Wohnsitz des Anspruchswerbers als hauptsächlicher Aufenthaltsort des Kindes festgelegt sein muss (§ 177 Abs 4 ABGB).
Sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut und leben sie nicht in häuslicher Gemeinschaft, so haben sie gemäß § 177 Abs 4 ABGB festzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll („Heim erster Ordnung“).
Die Frage, welche Festlegung die Eltern gemäß § 177 Abs 4 ABGB getroffen haben, ist unabhängig von der Frage, wo das Kind in einem bestimmten Zeitraum hauptwohnsitzlich gemeldet ist. Der zitierten Entscheidung ist nicht zu entnehmen, dass bei getrennt lebenden Eltern die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 1 Z 2 KBGG wegfallen oder die Legaldefinition des Abs 6 nicht anwendbar sein sollte. Im dort beurteilten Fall war die Voraussetzung einer identen hauptwohnsitzlichen Meldung des Anspruchswerbers und seines Kindes unproblematisch erfüllt.
Bei § 2 Abs 7 KBGG handelt es sich um eine zusätzlicheVoraussetzung, die im Fall getrennt lebender Eltern erfüllt sein muss. Der OGH hat klargestellt, dass zur Erfüllung dieser zusätzlichen Voraussetzung nicht auch noch – über den Gesetzeswortlaut des § 2 Abs 7 KBGG hinaus – der Haushalt des antragstellenden Elternteils als „Heim erster Ordnung“ iSd § 177 Abs 4 ABGB festgelegt sein muss.
Die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 1 Z 2 iVm Abs 6 KBGG wird dadurch aber nicht berührt. Für einen Entfall des Erfordernisses der identen hauptwohnsitzlichen Meldung gibt es keinen Anhalt im Gesetzeswortlaut, auch ein sachlicher Grund ist nicht ersichtlich.
4. Weil hier schon die Voraussetzung des § 2 Abs 1 Z 2 KBGG nicht erfüllt ist, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Klägerin und der Vater des Kindes als „getrennt lebend“ iSd § 2 Abs 7 KBGG zu qualifizieren sind und gegebenenfalls ob die Klägerin die Voraussetzung des Bezugs von Familienbeihilfe „in eigener Person“ erfüllt.
5. Die Klägerin regt an, einen Antrag auf Normenkontrolle gemäß Art 140 B-VG an den VfGH zu stellen, gerichtet auf Aufhebung der Bestimmung des § 2 Abs 6 KBGG, soweit diese Bestimmung auf die Hauptwohnsitzmeldung abstellt. Sie betrachtet diese Bestimmung als verfassungswidrig wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 B-VG.
Dieser Anregung war nicht nachzukommen. Der OGH hat einen solchen Antrag bereits im Verfahren 10 ObS 144/15x gestellt, der VfGH sah jedoch im Erfordernis der gemeinsamen Hauptwohnsitzmeldung von Elternteil und Kind für die Gewährung von Kinderbetreuungsgeld keine Gleichheitswidrigkeit (G 121/2016).
6. Die Berufung ist daher nicht erfolgreich.
7. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte (vgl RS0085829, auch [T1]), weshalb die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
8. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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