Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter MinRat Dr. Ludwig-Josef Melicher und DI Oliver Leo Schreiber in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch Siemer Siegl Füreder&Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen zuletzt EUR 12.213,00 brutto s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 10.177,50 brutto s.A.), gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 8.1.2025, **-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil – das hinsichtlich des Zuspruchs von EUR 2.035,50 brutto zuzüglich 13,08 % Zinsen seit 1.6.2024 als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist – wird im Übrigen (EUR 10.177,50 brutto s.A. und Kostenentscheidung) aufgehoben und die Arbeitsrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
B e g r ü n d u n g:
Der Kläger war bei der Beklagten ab 1.8.2023 zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt EUR 4.071,- beschäftigt. Das Dienstverhältnis des Klägers wurde zum 30.6.2024 durch die Beklagte gekündigt. Der Kläger hat diese Kündigung beim Landesgericht Wiener Neustadt angefochten. Ab Mai 2024 bezahlte die Beklagte kein Entgelt mehr aus. Auf das Dienstverhältnis des Klägers ist der Kollektivvertrag für Angestellte im Handel anzuwenden.
Der Kläger begehrte zuletzt EUR 12.213,- brutto und brachte dazu vor, die Beklagte habe die Zahlung offenbar verweigert, weil er die Kündigung angefochten habe. Das Klagebegehren ergebe sich aus dem Gehalt für Mai 2024, Juni 2024 sowie der per 30.6.2024 fälligen Sonderzahlung (Urlaubszuschuss) in der Höhe von jeweils EUR 4.071,- brutto. Die Sonderzahlung sei in der Juni-Abrechnung zwar ausgewiesen, aber nicht zur Auszahlung gebracht worden. Hilfsweise werde das Klagebegehren auch darauf gestützt, dass EUR 4.071,06 als vom Kläger an die Beklagte zu leistende Zahlung - offenbar aufgrund einer unzulässigen Aufrechnung einer nicht bestehenden Schuld - ausgewiesen worden sei.
Nach einem Krankenstand habe sich der Kläger am 19.4.2024 an seine Vorgesetzte gewandt und gefragt, an welchem Einsatzort er sich am kommenden Montag melden solle. Erst am Sonntag, 21.4.2024, habe ihm der Geschäftsführer der Beklagten telefonisch erklärt, dass er Zeitausgleich und seinen Resturlaub nehmen solle, da es keine Arbeit für ihn gebe, und angekündigt, sich am Mittwoch, 24.4.2024, wegen des weiteren Vorgehens wieder zu melden. Der Kläger habe im Telefonat mit dem Geschäftsführer seine Arbeitsbereitschaft bekannt gegeben, sei ab Montag, 21.4.2024, zuhause geblieben, aber am 24.4.2024 nicht angerufen worden. In einem Schreiben vom 8.5.2024 habe der Kläger ausdrücklich seine Arbeitsbereitschaft bekundet. Als Reaktion auf dieses Schreiben habe er am 13.5.2024 die Kündigung erhalten.
In der Tagsatzung vom 8.1.2025 brachte der Kläger vor, dass er noch Anspruch auf offene Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 4.201,48 brutto und auf offene Überstundenentgelte in Höhe von EUR 5.823,68 brutto habe. Sollte das Gericht der Ansicht sein, dass er nicht arbeitsbereit gewesen sei und keine Vereinbarung über den Verbrauch von Überstunden und offenem Urlaub zustande gekommen sei, werde hilfsweise das Klagebegehren im Gesamtbetrag von EUR 9.084,96 brutto auch auf diese Umstände gestützt. Diese Ansprüche seien dem Grunde nach schon durch das Schreiben vom 2.5.2024 geltend gemacht worden. Eine Liste der Mehr-und Überstunden habe er dem Geschäftsführer der Beklagten am 13.5.2024 übermittelt.
Die Beklagte wandte zusammengefasst ein, der Grund für die Nichtbezahlung des Entgelts ab Mai 2024 sei gewesen, dass der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung, seinen Dienst wieder anzutreten, die Arbeitsleistung verweigert habe. Der Geschäftsführer der Beklagten habe den Kläger nicht zu Zeitausgleich oder Urlaubskonsum genötigt. Das Schreiben vom 8.5.2024 sei der Beklagten erst am 15.5.2024 und somit nach Absendung des Kündigungsschreibens zugegangen. Die Behauptung, warum der Kläger nicht zum Dienst erschienen sei, rechtfertige seine Abwesenheit nicht. Er habe nämlich jeden Tag seinen Dienst im Außenlager der Beklagten in C* antreten müssen. Wenn der Kläger arbeitswillig gewesen wäre, hätte er die Möglichkeit gehabt, nachzufragen, habe aber den Geschäftsführer der Beklagten sogar auf seinem Mobiltelefon blockiert. Auch Anrufe seines direkten Vorgesetzten habe der Kläger ignoriert und vorsätzlich die Arbeit verweigert, weshalb er kein Entgelt mehr bekommen habe. Der Kläger begehre darüber hinaus offenbar doppelte Sonderzahlungen. Die Urlaubsersatzleistung samt Sonderzahlungen sei außerdem bereits ausbezahlt worden.
Zu den im Laufe des Verfahrens eventualiter geltend gemachten Mehr-und Überstunden wandte die Beklagte Verfristung nach dem Kollektivvertrag ein. Die entsprechenden Mehr-und Überstunden bzw offensichtlich auch Urlaubstage beträfen nach den Beil./i und ./J auch schon Perioden seit August 2022. Eine schriftliche Geltendmachung dieser Ansprüche sei niemals erfolgt. Das Schreiben Beil./D vom 2.5.2024 sei schon aufgrund der Tatsache, dass das Dienstverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet gewesen sei, nicht geeignet, eine Urlaubsersatzleistung geltend zu machen. Hinsichtlich der Geltendmachung der Auszahlung von Mehr-und Überstunden enthalte dieses Schreiben keine schriftliche Geltendmachung iSd Kollektivvertrags. Außerdem werde bestritten, dass der Kläger jemals Überstunden geleistet habe, die entweder angeordnet worden oder aufgrund der Arbeitsbelastung notwendig gewesen seien.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht 1. die Beklagte zur Zahlung von EUR 2.035,50 brutto zuzüglich 13,08 % Zinsen seit 1.6.2024 und wies 2. das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 10.177,50 brutto zuzüglich 13,08% Zinsen ab.
Es traf folgende Feststellungen :
Der Kläger war nach einem Verkehrsunfall ab 28.3.2024 im Krankenstand. Der Kläger teilte seiner Kollegin und Vorgesetzten Mag. D* mit E-Mail vom 16.4.2024 mit, dass er noch bis inkl. Freitag krankgeschrieben sei, aber ab Montag [Anm.: 22.4.2024] wieder kommen dürfe, sofern sich der Gesundheitszustand nicht verschlechtere (./M).
Mit **-Nachricht vom 21.4.2024, 09:35 Uhr, meldete sich der Kläger wieder bei Mag. D* mit folgender Mitteilung (./L):
„Guten Morgen D*, Mir geht‘s deutlich besser und darf wieder meinen Dienst ab morgen antreten. Soll ich nach C* kommen (gibts dort Arbeit für mich) oder vom 9. aus meine Arbeit erledigen? Danke für die Info Lg“
Mag. D* gab diese Information an E*, den Geschäftsführer der beklagten Partei, weiter.
E* rief den Kläger noch am 21.4.2024 um 19:07 Uhr an und teilte ihm sinngemäß mit, dass er derzeit keine Arbeit für den Kläger hätte, weshalb er vorerst Zeitausgleich und Urlaub konsumieren sollte. Der Kläger war darüber zwar verwundert, stimmte aber zu. E* sagte dem Kläger zu, dass er sich am Mittwoch, 24.4.2024, wieder bei ihm betreffend die weitere Vorgehensweise melden würde. E* forderte den Kläger nicht auf, sich bezüglich des Zeitausgleichs noch mit seinem Vorgesetzten F* in Verbindung zu setzen.
Aufgrund dieses Telefonats mit E* erschien der Kläger ab 22.4.2024 nicht mehr bei der Arbeit. E* meldete sich nicht am 24.4.2024 beim Kläger. Am 13.5.2024 forderte E* den Kläger per ** lediglich auf, ihm seine Liste der Überstunden zu schicken, die ihm der Kläger unmittelbar übermittelte (./K).
In der Zwischenzeit informierte sich der Kläger bei der Arbeiterkammer, die ihm mitteilte, dass er der beklagten Partei seine Arbeitsbereitschaft mitteilen sollte.
Der Kläger verfasste daraufhin ein mit 2.5.2024 datiertes Schreiben, das er am 8.5.2024 zur Post gab und der beklagten Partei am 15.5.2024 zuging, in dem der Kläger folgendes festhielt (./D):
„Sehr geehrter Herr E*,
ich bin bei Ihnen seit Juli 2022 als Mitarbeiter beschäftigt.
Am 21. April wurde ich von Ihnen mit der Begründung, es gäbe keine Arbeit, kontaktiert und gebeten meinen Zeitausgleich sowie Resturlaub aufzubrauchen, da es keine Arbeit gibt.
Ausdrücklich teile ich Ihnen hiermit auch schriftlich mit, dass ich damit nicht einverstanden bin, und erkläre im Rahmen meines Arbeitsvertrages meine Arbeitsbereitschaft. Sie haben mich wie am Sonntag erwähnt, nicht am Mittwoch kontaktiert um über das weitere Geschehen zu sprechen.
Falls Sie mich nicht mit dem vereinbarten Arbeitszeitausmaß einsetzen, ist ein allfälliges Zeitminus nicht mir zuzurechnen. Die Minusstunden können daher nicht von meinem Zeitkonto/Urlaubskonto abgezogen werden und müssen auch nicht eingearbeitet werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!“
Nachdem der Kläger das Kündigungsschreiben am 14.05.2024 erhalten hat, blockierte er die Kontakte von E* und auch Mag. D* am 15.05.2024 in**. Auf Kontaktaufnahmen seitens der beklagten Partei nach seiner Kündigung reagierte der Kläger nicht mehr. Der Kläger nahm auch selbst keinen Kontakt mehr zur beklagten Partei auf.
Mit Endabrechnung im Juli 2024 rechnete die beklagte Partei einen Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in Höhe von jeweils EUR 2.024,38 brutto ab. Als Nachtrag Juni sind unentschuldigte Stunden in Höhe von EUR-4.071,06 brutto ausgewiesen (./3).
Rechtlichfolgerte das Erstgericht, gemäß § 1155 ABGB gebühre dem Dienstnehmer das Entgelt auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen seien, wenn er zur Leistung bereit gewesen sei und durch Umstände, die auf Seite des Dienstgebers lägen, daran verhindert worden sei. Der Sphäre des Dienstgebers sei es zuzurechnen, wenn dieser rechtswidrig anordne, Urlaub oder Überstunden zu verbrauchen. Mit Schreiben vom 2.5.2024 habe der Kläger ausdrücklich erklärt, mit dem Verbrauch nicht einverstanden und arbeitsbereit zu sein. Ab 22.4.2024 sei die Arbeitsleistung daher aus Umständen unterblieben, die auf Seite des Dienstgebers gelegen seien. Der Kläger sei auch arbeitsbereit gewesen. Eine Aufforderung der Beklagten, den Dienst wieder anzutreten, habe es nicht gegeben. Dass er von sich aus keinen Kontakt mit der Beklagten aufgenommen habe, könne dem Kläger dabei auch nicht angelastet werden. Vielmehr habe es die Beklagte zu vertreten, dass sie sich nicht wie angekündigt mit dem Kläger zur Besprechung der weiteren Vorgehensweise in Verbindung gesetzt habe. Der Kläger behalte daher für die Dauer der unterbliebenen Arbeitsleistung seinen Anspruch auf Entgelt, jedoch nicht wie begehrt bis 30.6.2024. Der Dienstnehmer müsse nämlich seine Bereitschaft auf eine Weise bekunden, die auf die Ernstlichkeit (vgl § 869 ABGB) des Angebots schließen lasse. Daraus sei abzuleiten, dass der Arbeitnehmer nicht nur in der Lage sein müsse, seine Arbeit zu leisten, sondern auch, dass er diese ernsthaft leisten möchte. Den Feststellungen zufolge habe der Kläger jedoch die Kontakte von E* und Mag. D* auf ** ab 15.5.2024 blockiert. Danach sei von Seite des Klägers keine weitere Kontaktaufnahme mit der Beklagten erfolgt, er habe sich auch nicht wieder arbeitsbereit erklärt. Ab 16.5.2024 könne daher keine Rede mehr von einer ernstlichen Arbeitsbereitschaft sein, auch wenn der Kläger noch über andere Wege (zB per Post) erreichbar gewesen wäre. Auch eine Vereinbarung über den Verbrauch von Überstunden und Urlaubstagen könne aufgrund der Erklärung des Klägers vom 8.5.2024 nicht vorliegen. Ein Entgeltanspruch stehe daher ab 16.5.2024 nicht mehr zu. Auch die begehrte Sonderzahlung (Urlaubszuschuss) in Höhe von EUR 4.071,- brutto stehe nicht zu. Sonderzahlungen seien bei unterjährigem Ende des Dienstverhältnisses zu aliquotieren. Mit dem Ende des Dienstverhältnisses am 30.6.2024 habe der Kläger daher keinen Anspruch auf die volle Sonderzahlung (Urlaubszuschuss) für das Jahr 2024 gehabt, sondern lediglich auf die Hälfte. Diese sei bereits mit Endabrechnung abgerechnet worden. Das Vorbringen zum unberechtigten Abzug von EUR 4.071,06 sei nicht nachvollziehbar, zumal auf der Endabrechnung dieser als Nachtrag für Juni „unentschuldigte Stunden“ ausgewiesen sei, jedoch wie dargestellt, der Kläger ab 16.5.2024 tatsächlich keinen Anspruch mehr auf Entgelt gehabt habe. Auch auf dieser Grundlage könne kein Zuspruch erfolgen. Dem zuletzt erhobenen Anspruch auf offene Überstundenentgelte und Urlaubsersatzleistung von EUR 9.084,96 brutto sei zu entgegegnen, dass der anzuwendende Kollektivvertrag für Angestellte im Handel im Abschnitt 7, A., 1. eine Verfallsfrist von sechs Monaten ab Fälligkeit vorsehe. Ansprüche seien demnach bei sonstigem Verfall binnen dieser Frist schriftlich geltend zu machen. Die Ansprüche des Klägers seien spätestens mit Beendigung des Dienstverhältnisses am 30.6.2024 fällig gewesen, seien aber nicht vor der mündlichen Streitverhandlung am 8.1.2025 schriftlich geltend gemacht worden und zu diesem Zeitpunkt daher schon verfallen gewesen. Auf den behaupteten Betriebsübergang und das behauptete Zeitguthaben sei daher nicht mehr einzugehen. Insgesamt ergebe sich, dass der Kläger seinen Entgeltanspruch für den Zeitraum 1.5.2024 bis 15.5.2024 nach § 1155 ABGB behalten habe, danach jedoch kein Anspruch mehr bestehe, sodass dem Klagebegehren im Ausmaß des halben Entgelts für Mai 2024 von EUR 2.035,50 stattzugeben sei, die darüber hinausgehenden Ansprüche jedoch abzuweisen seien.
Gegen die Abweisung des Zahlungsbegehrens von EUR 10.177,50 brutto s.A. richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen [aufgrund] unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im gänzlich klagsstattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt .
Mit der Beweisrüge bekämpft der Kläger die bei der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts unterstrichenen Feststellungen und begehrt stattdessen folgende: „ Auf Kontaktaufnahmen per ** seitens der beklagten Partei nach seiner Kündigung reagierte der Kläger nicht mehr. Der Kläger wäre telefonisch, per E-Mail oder postalisch für die beklagte Partei erreichbar gewesen. Eine Kontaktaufnahme auf einem solchen Weg ist jedoch seitens der beklagten Partei nicht erfolgt.“
Die Feststellung, „Der Kläger war darüber zwar verwundert, stimmte aber zu“, habe ersatzlos zu entfallen.
Dazu ist auszuführen: Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären. Wenn dabei auch kein allzu kleinlicher Maßstab anzulegen ist, genügt es nicht die "ersatzlose" Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835, T3). Im Übrigen lässt sich die bekämpfte Feststellung sehr wohl auf die Aussage des Klägers selbst stützen. Er beantwortete die Frage, ob er Zeitausgleich oder Urlaub verbraucht habe, mit „grundsätzlich ja“. Ab dem Zeitpunkt, als ihm der Geschäftsführer mitgeteilt habe, dass er zu Hause bleiben solle, habe er akzeptiert, dass jetzt Urlaub und Zeitausgleich konsumiert werde (S 10 in ON 12).
Auch gegen die weiters bekämpfte Feststellung bestehen keine Bedenken. Der Kläger bestätigte bei seiner Einvernahme, dass die „normale“ Kommunikation während des Dienstverhältnisses durchaus auch per ** erfolgte. Dies findet etwa auch Bestätigung in den von ihm vorgelegten Urkunden. So hat er seiner Vorgesetzten seinen Krankenstand und sodann seine Diensttauglichkeit nach seinem Krankenstand am 21.4.2024 über ** mitgeteilt (./L). Wie sich aus der Beilage./K ergibt, hat er auch mit dem Geschäftsführer der Beklagten auf diesem Weg kommuniziert und etwa jeweils über ** 165 Überstunden, 5 Wochen Resturlaub mitgeteilt und über Aufforderung des Geschäftsführers der Beklagten eine Liste dazu übermittelt. Dennoch hat er – wie unbestritten feststeht - die Kontakte des Geschäftsführers der Beklagten und auch seiner Vorgesetzten Mag. D* am 15.5.2024 in ** blockiert. Dieser Umstand wird aber - wie das Erstgericht in der Beweiswürdigung schlüssig und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend - darlegte, dem blockierten Teilnehmer nicht mitgeteilt, sodass eine solche Blockade nicht gleich auffallen muss, sondern wohl erst in weiterer Folge darauf geschlossen werden kann – wie hier offenbar von der Beklagten und im Schreiben vom 18.6.2024 (./2) vermutet. Tatsächliche Kontaktaufnahmen der Beklagten per ** gesteht auch die Berufung zu. Dass der Kläger auf (irgend)eine Kontaktaufnahme der Beklagten nach Erhalt des Kündigungsschreibens reagiert hätte, behauptet auch die Berufung nicht einmal. Vielmehr gestand auch der Kläger zu, das Schreiben der Beklagten vom 18.6.2024 (./2) erhalten zu haben (S 11 in ON 25). Darin teilte die Beklagte dem Kläger unter dem ausdrücklichen Betreff: „nicht erfolgter Dienstantritt“ ihre Verwunderung mit, dass er bisher nicht wieder zum Dienst erschienen sei und sich auch nicht bezüglich weiterer Aufgabenstellungen mit ihr in Verbindung gesetzt habe; eine telefonische Kontaktaufnahme zum Kläger abgeblockt worden sei und keine Rückmeldungen erfolgt seien; keine Freistellung erfolgt sei und somit der Kläger nach erfolgter Autoreparatur wieder zum Dienst erscheinen hätte müssen. Auch hierauf reagierte der Kläger nicht und nahm – unbekämpft – keinen Kontakt zur Beklagten auf.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts.
Zur Rechtsrüge ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der zusprechende Teil des Urteils unangefochten blieb, sodass nunmehr rechtskräftig über das Klagebegehren in Ansehung der Entgeltansprüche bis zum 15.5.2024 entschieden wurde.
Der Berufungswerber wendet sich zunächst gegen die Schlussfolgerung des Erstgerichts, dass ab dem 16.5.2024 keine Rede mehr von einer ernstlichen Arbeitsbereitschaft sein könne.
Die Berufungsausführungen hiezu überzeugen nicht, sodass diesbezüglich auf zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen wird (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist der Berufung Folgendes entgegen zu halten:
Wie das Erstgericht richtig ausführte, gebührt dem Dienstnehmer gemäß § 1155 Abs 1 ABGB auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist.
Eine Voraussetzung für einen solchen Entgeltanspruch ist daher, dass der Dienstnehmer zur Leistung bereit ist. Dafür hat der den Entgeltanspruch erhebende Arbeitnehmer seine Leistungsbereitschaft nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen (etwa RIS-Justiz RS0021428 [6]). Demgemäß reicht es hier auch nicht, dass der Kläger mit dem der Beklagten am 15.5.2024 zugegangenen Schreiben seine Arbeitsbereitschaft (bloß) erklärte. Es wäre an ihm gelegen, die Ernsthaftigkeit dieser erklärten Arbeitsbereitschaft auch unter Beweis zu stellen.
Wie das Erstgericht schlüssig aufzeigte, spricht der Umstand, dass der Kläger am selben Tag nach Erhalt des Kündigungsschreibens die **-Kontakte zu seinen beiden Vorgesetzten, mit denen er zuvor über ** auch kommuniziert hatte und die Kommunikationsart über ** sohin während des Dienstverhältnisses keineswegs unüblich war, blockierte, tatsächlich gegen eine ernsthafte Arbeitsbereitschaft des Klägers. Auf Kontaktaufnahmen seitens der Beklagten reagierte der Kläger nicht mehr, er nahm auch selbst keinen Kontakt mehr zur Beklagten auf.
Unter Zugrundelegung der Umstände des konkreten Falls ist der vom Erstgericht gezogene Schluss daher nicht zu beanstanden, dass – entgegen seiner Ankündigung – (jedenfalls) ab dem 16.5.2024 tatsächlich nicht von einer Ernsthaftigkeit der schriftlich angegebenen Arbeitsbereitschaft des Klägers auszugehen war, der Kläger sohin seine Arbeit nicht ernsthaft leisten wollte.
Die nicht erwiesene Arbeitsbereitschaft ab dem 16.5.2024 ist damit abschließend geklärt.
Dennoch kann die Rechtssache noch nicht abschließend behandelt werden. Zum einen fehlen Feststellungen und ausreichendes Vorbringen zu den tatsächlich von der Beklagten geleisteten Zahlungen und dem (allenfalls aufgrund Aufrechnung) einbehaltenen bzw in Abzug gebrachten Beträgen. Zum anderen fehlt auch schlüssiges und konkretes (beiderseitiges) Vorbringen zur Abgeltung allfällig geleisteter Überstunden, auf die das Klagebehren eventualiter gestützt wurde, so auch zur kollektivvertraglich geforderten schriftlichen Geltendmachung (Kollektivvertrag für Angestellte im Handel im Abschnitt 7, A., 1.) bzw deren Verfristung.
Der Schluss des Erstgerichts, dass die Ansprüche vor der mündlichen Streitverhandlung am 8.1.2025 nicht schriftlich geltend gemacht worden seien, ist (jedenfalls derzeit noch) nicht nachvollziehbar, steht doch fest, dass der Kläger unmittelbar nach Aufforderung des Geschäftsführers der Beklagten am 13.5.2024 seine Liste der Überstunden übermittelte (vgl etwa RS0034417, RS0034408, RS0031424 [T8]). Zum Inhalt dieser Liste fehlen aber Feststellungen (und auch konkretes Vorbringen). Auch bezieht sich der Einwand des Verfalls va auf bereits damals verfristete Perioden und eine Urlaubsersatzleistung.
All dies wird im fortzusetzenden Verfahren mit den Parteien im Einzelnen zu erörtern sein. Zweckmäßiger Weise wird der Kläger zu einem hinreichend konkreten Vorbringen samt Beweisanbot aufzufordern sein, insbesondere zur Aufschlüsselung des noch verfahrensgegenständlichen Klagebegehrens, sowohl zum Hauptanspruchsgrund als auch zum Eventualanspruch, der bisher überhaupt völlig unsubstantiiert ohne jede Aufschlüsselung erhoben wurde. Sodann wird das Erstgericht nach Aufnahme der dazu angebotenen Beweise konkrete Feststellungen im aufgezeigten Sinn zu treffen haben, so auch zu den von der Beklagten aus welchem Titel geleisteten Zahlungen und Verrechnungen durch allenfalls vorgenommene Aufrechnung sowie zu allenfälligen Überstunden und deren konkreten Geltendmachung.
Der Berufung des Klägers war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Umfang der Anfechtung zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinn an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO nicht vorliegen. Das Erstgericht kann an die bisherigen Verfahrensergebnisse anknüpfen, während eine Neudurchführung des Beweisverfahrens vor dem Berufungsgericht zu einem erheblichen Mehraufwand an Kosten und einer Verzögerung der Erledigung führen würde.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 ZPO.
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