Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichter Mirko Snajdr und KR Eva-Maria Weber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. Christian Wegerth, ebendort, wegen Pflegegeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 10.3.2025, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben, das Urteil, das im Umfang des Zuspruchs von Pflegegeld der Stufe 1 ab dem 1.9.2024 sowie der (erkennbaren) Abweisung eines höheren Pflegegelds als der Stufe 1 ab dem 1.5.2024 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wird im angefochtenen Umfang (Zuspruch von Pflegegeld der Stufe 1 für den Zeitraum vom 1.5.2024 bis 31.8.2024) aufgehoben und die Sozialrechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Mit dem nur hinsichtlich des Zuspruchs von Pflegegeld der Stufe 1 von 1.5.2024 bis 31.8.2024 angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Gewährung von Pflegegeld der Stufe 1 ab 1.5.2024 und wies erkennbar das Mehrbegehren auf Pflegegeld einer höheren Stufe ab.
Auf den festgestellten Sachverhalt wird verwiesen.
Rechtlich ging das Erstgericht von folgendem (monatlichen) Pflegeaufwand der Klägerin aus:
Zubereitung von Mahlzeiten 30 Stunden;
An- und Auskleiden der unteren Körperhälfte 10 Stunden;
Einnahme der Medikamente 3 Stunden;
Duschen/Baden 10 Stunden;
Einkauf 10 Stunden;
Wohnungsreinigung 10 Stunden;
Wäschepflege 10 Stunden;
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn 10 Stunden;
gesamt 93 Stunden.
Dieser rechtfertige die Gewährung von Pflegegeld der Stufe 1. Voraussetzung für die Gewährung der höheren Stufe 2 wäre ein monatlicher Pflegebedarf von mehr als 95 Stunden. Diese Schwelle überschreite der erhobene Pflegeaufwand jedoch aktuell nicht.
Gegen den Zuspruch von Pflegegeld der Stufe 1 bereits ab dem 1.5.2024 richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Beklagte schuldig erkannt werde, der Klägerin Pflegegeld der Stufe 1 erst ab 1.9.2024 zu gewähren. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag berechtigt.
Mit der Beweisrüge moniert die Berufung im Ergebnis zu Recht die Feststellung: „Der Gesundheitszustand ermittelt sich ab Antragstellung.“ Das Gericht habe das Gutachten des im Verfahren bestellten medizinischen Sachverständigen übergangen, in dem ausgeführt werde, dass der angeführte Pflege- und Betreuungsbedarf seit der Antragstellung zugenommen habe und somit seit der Entlassung aus dem Spital am 19.8.2024 von dem im Gutachten genannten Bedarf ausgegangen werden könne.
In diesem Zusammenhang zeigt die Berufungswerberin im Ergebnis zu Recht inhaltlich einen dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zuzuordnenden Begründungsmangel auf. Ein solcher liegt dann vor, wenn dem angefochtenen Urteil nicht die Erwägungen zu entnehmen sind, die zu den getroffenen Feststellungen geführt haben (vgl dazu etwa Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5, § 272 ZPO Rz 3).
Wie die Berufung richtig ausführt, hat der vom Erstgericht beigezogene medizinische Sachverständige in seinem zunächst schriftlich erstatteten Gutachten explizit angeführt, es könne angenommen werden, dass der Bedarf der Klägerin seit Antragstellung [am 16.4.2024] zugenommen habe und seit der Entlassung aus dem Spital am 19.8.2024 von dem von ihm erhobenen – und vom Erstgericht festgestellten - Bedarf der Klägerin ausgegangen werden könne (S 6 in ON 10). Auch in der mündlichen Erörterung seines Gutachtens in der Verhandlung nahm der Sachverständige keine Änderung dieser Beurteilung vor. Im Übrigen hatte die Klägerin in dem als Klage gewerteten Schreiben vom Juli 2024 selbst angeführt, dass es ihr immer schlechter gehe.
Das Erstgericht stützte die von ihm getroffenen Feststellungen, so auch die von der Berufung kritisierte, auf dieses medizinische Gutachten ohne zu begründen, aufgrund welcher Überlegungen und Beweisergebnisse es von diesem insofern abwich, als es den festgestellten Bedarf der Klägerin bereits ab Antragstellung festlegte. Dieser Begründungsmangel hindert eine zuverlässige Überprüfung der Entscheidung. Eine Überprüfung der vom Erstgericht aus den Beweisergebnissen gezogenen Schlüsse ist nicht möglich.
Der Berufung war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Umfang der Anfechtung zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzuheben.
Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren zu erheben und ausreichend begründet festzustellen haben, seit welchem Zeitpunkt der festgestellte Zustand der Klägerin besteht. Sollte dieser erst nach dem Stichtag eingetreten sein, werden auch der Zustand davor ab 1.5.2024 zu klären und hinreichend konkrete Feststellungen zu treffen sein, um abschließend beurteilen zu können, ob und ab wann ein Pflegebedarf anzunehmen ist, der die Voraussetzungen der Gewährung von Pflegegeld der Stufe 1 erfüllt. Gegebenenfalls wird auch zu berücksichtigen sein, dass Pflegegeld im Urteilsspruch betragsmäßig zuzusprechen wäre ().
Von einer Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht war Abstand zu nehmen, weil die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO nicht vorliegen. Während das Erstgericht an die bisherigen Verfahrensergebnisse anknüpfen kann, wäre eine Neudurchführung des Verfahrens vor dem Berufungsgericht mit einem erheblichen Mehraufwand und einer Verzögerung der Erledigung verbunden.
Kosten wurden nicht verzeichnet.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden