Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Bahr und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 23. Juli 2025, GZ **, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren und acht Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 8. August 2029.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion dem Ansuchen des A* vom 14. Februar 2025 (ON 1) auf Strafvollzugsortsänderung in die Justizanstalten Suben nicht Folge.
Begründend führte die Generaldirektion nach wörtlicher Wiedergabe der eingeholten Stellungnahmen zusammengefasst aus, dass die Zielanstalt bereits überbelegt sei, weswegen dort eine Beschäftigung des Antragstellers im Gegensatz zur Standanstalt zeitnah nicht gewährleistet sei. Durch eine Vollzugsortsänderung würde sich daher die Haftsituation des Antragstellers verschlechtern. Überdies verwies sie auf die in der Stellungnahme der Justizanstalt Suben vorgebrachten Argumente, wonach diese aufgrund brandschutzrechtlicher Vorgaben des Landes Oberösterreich nicht mehr als 300 Strafgefangene aufnehmen dürfe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, in der er zusammengefasst moniert, dass in der Standanstalt Besuche durch seine schwerkranke Ehefrau nicht möglich seien, was seiner Resozialisierung zuwiderlaufe. Überdies sei die Justizanstalt Stein noch stärker überbelegt, als die Zielanstalt. Seine Tätigkeit in der Anstaltsküche entspreche weder seinen Fähigkeiten noch seinem gesundheitlichen Zustand. Ein Wechsel der Tätigkeit sei aufgrund des auch in der Standanstalt herrschenden Überbelags nicht möglich.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnutzung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Der Beschwerdeführer vermag mit seinem – wenngleich subjektiv nachvollziehbaren - Vorbringen der zutreffenden Argumentation der Generaldirektion nichts entgegen-zusetzen, weil die Auslastung der Justizanstalt Suben aus brandschutzrechtlichen Gründen 100 % (300 Insassen) nicht übersteigen darf.
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Zielanstand sowohl zum Entscheidungszeitpunkt erster Instanz mit 305 Insassen (entspricht einem Belag von 102 %; siehe zur Auslastung die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht vom 23. Juli 2025) als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugssenats am 24. November 2025 mit 302 Insassen (entspricht einem Belag von 101,00 %; siehe die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht vom 24. November 2025) tatsächlich überbelegt ist, sondern ist vielmehr eine weitere Reduktion des Insassenstands bis zur Erreichung der brandschutzrechtlichen Vorgaben geboten, der eine Überstellung des Antragstellers diametral zuwiderlaufen würde.
Da bereits ein dagegen sprechender Grund eine Strafvollzugsortsänderung ausschließt, war gegenständlich auch nicht von Belang, dass die Justizanstalt Stein sowohl am 23. Juli (Belag iHv 111,47 %) als auch zum Entscheidungszeitpunkt zweiter Instanz am 24. November 2025 (Belag iHv 110,82 %) eine noch höhere Auslastung im Normalvollzug für Männer im Vergleich zur Wunschanstalt aufwies (vgl neuerlich die beigeschafften detaillierten Belagsübersichten).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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