Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, **, vertreten durch Dr. Thomas Trentinaglia, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagten Parteien 1. Stadt B* , **, vertreten durch Mag. Dr. Christian Gamauf, Rechtsanwalt in Wien, und 2. C* Betriebsgesellschaft m.b.H. , **, vertreten durch Prof. Haslinger&Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 150.000,-- s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 20.000,--), über den Kostenrekurs der zweitbeklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 4.703,64) gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24.6.2025, **-76, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie einschließlich des unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Kostenzuspruchs an die erstbeklagte Partei insgesamt zu lauten hat:
„1. Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit EUR 18.370,58 (darin EUR 3.061,76 USt) bestimmten Prozesskosten sowie der zweitbeklagten Partei die mit EUR 21.609,86 (darin EUR 3.593,31 USt und EUR 50,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
2. Die klagende Partei ist ferner schuldig, der erstbeklagten Partei die mit EUR 2.595,86 (darin EUR 432,64 USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit EUR 402,86 (darin EUR 67,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
B e g r ü n d u n g:
Die Klägerin begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von EUR 100.000,-- sA und von der Erstbeklagten weitere EUR 50.000,-- sA Schadenersatz sowie gegenüber beiden Beklagten die Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus der Unterlassung der Entfernung der Gebärmutter und aus der Fehlbehandlung der ihnen zuzurechnenden Operationen am 10.6./15.7.2020, am 12.10.2020 und am 29.3.2021.
Mit dem in der Hauptsache unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Urteil wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab. Mit der angefochtenen Kostenentscheidungverpflichtete es die Klägerin – gestützt auf § 41 ZPO - zum Kostenersatz von EUR 18.370,58 an die Erstbeklagte und von EUR 16.906,22 an die Zweitbeklagte sowie von weiteren EUR 2.595,86 an beide Beklagte zur ungeteilten Hand. Der Zweitbeklagten stehe Kostenersatz nur auf Basis eines Streitwerts von EUR 120.000,-- zu, was von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Berechtigt sei darüber hinaus der Einwand der Klägerin gegen das Kostenverzeichnis der Zweitbeklagten, wonach der Erstbeklagtenvertreter in der Tagsatzung vom 13.4.2023 ebenso wie in der ersten Stunde der Tagsatzung vom 10.4.2025 beide Beklagte vertreten haben, sodass dem Zweitbeklagtenvertreter dafür kein gesondertes Honorar gebühre. Den Beklagten sei für die Zeit der gemeinsamen Vertretung nur das Honorar des Erstbeklagtenvertreters zu ersetzen. Infolge solidarischer Inanspruchnahme der Beklagten auf Zahlung von EUR 100.000,-- sowie auf Feststellung habe die Klägerin den Beklagten die Kosten für die Tagsatzung vom 13.4.2023 und für die erste Stunde der Tagsatzung vom 10.4.2025 im Umfang des Anteils dieser Begehren am Gesamtstreitwert von 70 % zur ungeteilten Hand zu ersetzen, die darüber hinausgehenden 30 % stünden der Erstbeklagten allein zu.
Die Zweitbeklagte bekämpft die Kostenentscheidung mit ihrem Kostenrekurs und begehrt deren Abänderung dahin, dass ihr unter Entfall des solidarischen Kostenzuspruchs zu Punkt II.2. der Kostenentscheidung weitere EUR 4.703,64 brutto und insgesamt EUR 21.609,86 brutto an Prozesskosten zugesprochen werden.
Die Klägerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist berechtigt .
Die Rekurswerberin wendet sich zu Recht nicht gegen die Kürzung ihrer Vertretungskosten auf eine Bemessungsgrundlage von EUR 120.000,--, sie beanstandet aber die Auffassung des Erstgerichts, ihr seien für die Tagsatzungen vom 13.4.2023 und 10.4.2025 (dort für die erste Stunde) infolge Substitution durch den Erstbeklagtenvertreter nur dessen Vertretungskosten anteilig und zur ungeteilten Hand, also als Solidargläubigerin mit der Erstbeklagten zu ersetzen.
Richtig weist die Rekurswerberin in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hin, wonach bei gesonderter Vertretung mehrerer Parteien jede von ihnen auch für jene Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, bei der ein Rechtsvertreter durch den anderen substituiert war, Anspruch auf die vollen Kosten ihres Vertreters und nicht nur auf dessen Substitutionsauslagen hat und Bemessungsgrundlage in diesem Fall für jede Partei der Streitwert des eigenen Anspruchs ist (RS0036221 = 7 Ob 692/84; OLG Innsbruck 3 R 70/21z [unveröff]; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.259).
Wie das OLG Innsbruck in der Begründung der (unveröffentlichten) Entscheidung 3 R 70/21z überzeugend ausführte, hat der Erstbeklagtenvertreter zusätzlich zum Honoraranspruch gegenüber seiner Mandantin im Substitutionsverkehr grundsätzlich auch Anspruch auf ein Substitutionshonorar gegenüber dem Zweitbeklagtenvertreter („kollegiale Hälfte“ vgl § 22 Abs 1 RL-BA 2015). Ungeachtet der Substitution kann der ersuchende Anwalt (Zweitbeklagtenvertreter) jedenfalls die gesamte anwaltliche Leistung gegenüber seiner Mandantin, der Zweitbeklagten, verrechnen. Dementsprechend muss die Zweitbeklagte einen Anspruch auf Kostenersatz für die von einem Substituten verrichtete Verhandlung haben. Es würde einer Einschränkung der freien Wahl des Substituts und damit freien Anwaltswahl gleichkommen, würde man in derartigen Konstellationen die Kostenersatzansprüche der Rechtsvertreter reduzieren. Hätte der Zweitbeklagtenvertreter einen „dritten Anwalt“ mit der Substitution beauftragt, gebührte ohne Frage eine Honorierung der substituierten Verhandlung. Das muss daher gleichermaßen gelten, wenn es – wie hier - sogar zweckmäßig ist, dass ein mit dem Rechtsfall bereits vertrauter Beklagtenvertreter mit der Substitution beauftragt wird.
Demnach waren aber beide Beklagtenvertreter berechtigt, die Kosten für die Vertretung in den Tagsatzungen vom 13.4.2023 und 10.4.2025 in voller Höhe zu verzeichnen. Der Zweitbeklagten gebührt daher auch Ersatz der Kosten für die Vertretung der substituierten Tagsatzungen in der im Kostenrekurs richtig berechneten Höhe.
Somit war dem Kostenrekurs Folge zu geben und die Kostenersatzverpflichtung der Klägerin gegenüber der Zweitbeklagten – wie im Rekurs beantragt – auf insgesamt EUR 21.609,86 zu erhöhen, womit auch der damit zusammenhängende und erfolgreich bekämpfte Ausspruch der Solidargläubigerschaft beider Beklagten in Spruchpunkt 2. zu entfallen hatte.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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