Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Stadtgemeinde B* gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 27. Februar 2025, GZ **-124, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO hat die Privatbeteiligte die durch ihr erfolglos gebliebenes Rechtsmittel verursachten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Begründung:
Soweit hier von Belang wurde A* mit – auch einen Freispruch enthaltendem und entgegen § 270 Abs 4 erster Satz StPO in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 22. Dezember 2022, GZ **-85A, je eines Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB (1.I.) und des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 zweiter Satz StGB (1.II.) schuldig erkannt. Weiters wurde er dazu verhalten, gemäß §§ 366 Abs 2, 369 Abs 1 StPO der Stadtgemeinde B* binnen 14 Tagen 12.029,06 Euro zuzüglich 4 % Zinsen seit 19. Mai 2022 und 4 % Zinsen aus 61.428,08 Euro für den Zeitraum 19. Mai 2022 bis 8. November 2022 zu zahlen. Mit ihren darüber hinausgehenden Forderungen gegen A* wurde die Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
„Wegen des Verweises […] auf den Zivilrechtsweg“ meldete die Privatbeteiligte Berufung an (ON 85 S 16; ON 85A S 10), wobei sie mit Schriftsatz vom 25. April 2023 (ON 95) die Anmeldung zurückzog.
Mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 3. September 2024, GZ 14 Os 62/24k, 14 Os 63/24g-7, wurde - soweit hier von Belang - das Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in den A* betreffenden Schuldsprüchen 1.I.3., 1.I.5. und 1.II.3. (jeweils ersatzlos), in der rechtlichen Unterstellung der von den Schuldsprüchen 1.I.2.A. und B. sowie 1.I.4. (weiterhin) umfassten Tatenauch dem § 148 zweiter Fall StGB sowie in den zu 1.I. und II. jeweils gebildeten Subsumtionseinheiten sowie demgemäß auch im Strafausspruch – nicht jedoch im Privatbeteiligtenzuspruch– aufgehoben. In Ansehung des (unberührt gebliebenen) Schuldspruchs 1.II.2. und 4. wurde erkannt, dass A* – unter Neubildung der Subsumtionseinheit – das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 zweiter Satz StGB begangen hat.
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* auf Basis des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs des Urteils des Landesgerichts Korneuburg vom 22. Dezember 2022 wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 15 StGB und des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1, Abs 2 zweiter Satz StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 43a Abs 2 StGB nach § 302 Abs 2 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von elf Monaten und einer Geldstrafe von 660 Tagessätzen á 48 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 330 Tagen) verurteilt.
Dagegen meldete der (geladene) Privatbeteiligtenvertreter „Berufung“ an, dies – soweit seinen dann folgenden Erklärungen zu entnehmen ist – weil A* nach dem Privatbeteiligtenzuspruch „Rechtshandlungen gesetzt“ habe, „um die rückbezahlte, ihm nicht gebührende Urlaubsersatzleistung im Verwaltungswege und im Zivilwege wieder zurückzuerhalten“ bzw. um auf diese Weise zu einer Urteilsausfertigung zu gelangen (ON 123 S 9; siehe auch ON 125).
Da über den in der Hauptverhandlung vom 22. Dezember 2022 eingeschränkten Privatbeteiligtenanschluss (ON 85 S 10 iVm ON 81) bereits rechtskräftig entschieden wurde und die Privatbeteiligte in der Hauptverhandlung vom 27. Februar 2025 darüber hinaus kein bestimmtes Begehren gestellt hat (vgl. Spenling in WK-StPO Vor §§ 366–379 Rz 50 ff), erweist sich die (nicht ausgeführte) Berufung schon aus diesem Grunde als unzulässig und war daher in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen ( Spenling aaO § 366 Rz 21).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden