Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom (richtig) 3. Oktober 2025, GZ ** 26, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 20 Monaten, und zwar die über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 3. September 2024, AZ **, wegen vor Vollendung des 21. Lebensjahrs begangener strafbarer Handlungen nach §§ 229 Abs 1; 136 Abs 1 und 2 StGB verhängte 18-monatige Freiheitsstrafe sowie den Strafrest von zwei Monaten aufgrund des unter einem ergangenen Widerrufs einer mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 21. September 2020, AZ **, gewährten bedingten Entlassung.
Das errechnete Strafende fällt auf den 30. März 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit waren am 30. Mai 2025, jene nach zwei Dritteln der Strafzeit am 9. September 2025 erfüllt.
Nachdem seine bedingte Entlassung zum Zwei Drittel Stichtag vom Landesgericht Krems an der Donau mit Beschluss vom 4. Juli 2025, GZ **-24, rechtskräftig abgelehnt worden war, beantragte der Strafgefangene am 23. September 2025 (ON 2, vgl auch ON 6) erneut seine bedingte Entlassung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 26) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als weiterhin zuständiges Vollzugsgericht die vom Strafgefangenen begehrte Entlassung ohne Anhörung des Strafgefangenen in Übereinstimmung mit den jeweils aufgrund seines Vorlebens und der getrübten Führung ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) und des Leiters der Justizanstalt Krems (ON 7, 2) aus spezialpräventiven Gründen unter Verweis auf die Vorstrafenbelastung und das getrübte Führungsverhalten des Strafgefangenen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die im unmittelbaren Anschluss an die Beschlussausfolgung erhobene, in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 27.2).
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die vollzugsgegenständlichen Verurteilungen, die Vorstrafenbelastung, die Stellungnahmen des Leiters der Justizanstalt Krems (ON 7, 2) sowie die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm des § 46 StGB, somit die Sach- und Rechtslage zutreffend fest, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen identifizierend darauf verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Wenngleich aufgrund einer (hier anzunehmenden) wesentlichen Veränderung zeitlicher Umstände eine neuerliche Antragstellung nach bereits abgelehnter bedingter Entlassung grundsätzlich zulässig ist (vgl Pieber in WK 2StVG § 152 Rz 31ff), hat sich fallgegenständlich an den schon bisher ins Treffen geführten, einer bedingten Entlassung zum Hälfte wie zum Zwei Drittel Stichtag unüberwindbar entgegenstehenden spezialpräventiven Hindernissen nichts geändert und ist nach wie vor von einem evidenten Rückfallrisiko auszugehen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 17).
Die wiederholte Straffälligkeit trotz bereits gewährter Resozialisierungschancen (teilbedingte Strafnachsicht, Anordnung von Bewährungshilfe, zweimalige bedingte Entlassung und Verlängerung der Probezeit der bedingten Entlassung) sowie das mehrfache Verspüren des Haftübels (vgl zu alldem Punkt 1 bis 3 der Strafregisterauskunft) stehen weiterhin der gesetzlich geforderten Annahme, A* werde durch die bedingte Entlassung (selbst unter Auferlegung von – schon bisher nicht deliktsverhindernd wirkenden - Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB) nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe von einer neuerlichen Straffälligkeit abgehalten, klar entgegen und lassen die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht zu. Dabei fällt vor allem ins Gewicht, dass der Strafgefangene, der es schon bisher nicht verstand, sich unter den kontrollierenden Bedingungen der Haft regelkonform zu verhalten (siehe ON 10, ON 14 bis 21), einen Tag vor seiner Antragstellung erneut eine Ordnungswidrigkeit wegen Besitzes von Gegenständen (vgl die rechtskräftige Ordnungsstrafverfügung ON 17, 2 f vom 22. September 2025) zu verantworten hat.
Auch wenn der Beschwerdeführer - der in der Strafhaft keiner Tätigkeit nachgeht und keine Ausbildung absolviert (Bericht des Anstaltsleiters ON 7) - zusammengefasst seine Taten bereut und in Zukunft ein rechtschaffenes Leben führen will, nahm das Erstgericht bei einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände unter Verweis auf das getrübte Vorleben des Strafgefangenen im Zusammenhalt mit der bisherigen Wirkungslosigkeit von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB von der Gewährung einer bedingten Entlassung zu Recht Abstand.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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