Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 28. Oktober 2025, GZ **-19, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von sieben Jahren und acht Monaten, die über ihn mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Jänner 2018, AZ **, wegen des Vergehens nach § 107 Abs 1 StGB (8 Monate) sowie vom 29. November 2018, rechtskräftig am 5. September 2019, AZ **, wegen §§ 107 Abs 1; 15, 83 Abs 1; 99 Abs 1; 87 Abs 1 StGB (7 Jahre) verhängt worden waren (ON 9).
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 4. März 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 4. Mai 2022 vor, Zwei-Drittel-Stichtag war der 14. August 2023.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf bedingte Entlassung vom 22. September 2025 (ON 2) wegen res iudicata zurück.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach dessen Bekanntgabe erhobene (ON 20), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Zuletzt wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nach § 46 Abs 6 StGB mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. Juni 2025, AZ **, rechtskräftig mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 4. August 2025, AZ 18 Bs 206/25p, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass sich eine - wie von § 46 Abs 1 StGB gefordert - spezialpräventiv günstige Prognose zum Genannten nicht erstellen lasse und geeignete Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht zu ersehen seien. Wie das Erstgericht treffend ausführte, entfalten gerichtliche Entscheidungen eine Einmaligkeitswirkung und können nicht beliebig oft wiederholt werden (RIS-Justiz RS0101270). Der nur rund eineinhalb Monate nach Rechtskraft des zuletzt ergangenen Beschlusses des Landesgerichts Krems an der Donau, GZ **-15, eingebrachte (erneute) Antrag auf bedingte Entlassung war sohin wegen res iudicata („entschiedene Rechtssache“) zurückzuweisen, hat die Sachlage doch seither nicht die geringste Änderung erfahren. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben. Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtszug zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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