18Bs206/25p – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Lehr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. Juni 2025, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt * Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von sieben Jahren und acht Monaten, die über ihn mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Jänner 2018 wegen des Vergehens nach § 107 Abs 1 StGB (acht Monate) sowie desselben Gerichts vom 29. November 2018 (Rechtskraft 5. September 2019) wegen §§ 107 Abs 1; 15, 83 Abs 1; 99 Abs 1; 87 Abs 1 StGB (sieben Jahre) verhängt worden waren (ON 7, 2).
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 4. März 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 4. Mai 2022 vor, Zwei-Drittel-Stichtag war der 14. August 2023.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau in Übereinstimmung mit den ablehnenden Stellungnahmen der Justizanstalt Stein (ON 6, 3) und der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 1.8) den Antrag des A* auf bedingte Entlassung vom 5. Mai 2025 (ON 2) – im Hinblick auf die erfolgte Anhörung des Strafgefangenen anlässlich der Vorentscheidung ohne neuerliche Anhörung des Genannten - aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 15).
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach dessen Bekanntgabe erhobene (ON 16), in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Bei dieser Entscheidung ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen erreicht werden kann.
Wie das Erstgericht zutreffend ausführte ist von der im Gesetz geforderten günstigen Zukunftsprognose nach wie vor nicht auszugehen. Dazu ist zu erwägen, dass A* bereits wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei er – abgesehen von den vollzugsgegenständlichen – weitere bis ins Jahr 1991 zurückreichende 17 Verurteilungen (davon drei Bedachtnahmen gemäß §§ 31, 40 StGB) wegen gegen die Rechtsgüter Leib und Leben, Freiheit und Vermögen gerichteter strafbarer Handlungen aufweist.
Dem Verurteilten wurden wiederholt Rechtswohltaten zuteil, indem bedingte oder teilbedingte Sanktionen ausgesprochen und ihm bedingte Entlassungen gewährt wurden, derer er sich jedoch jeweils nicht als würdig erwiesen hat. Vielmehr delinquierte er ungeachtet der über ihn in Schwebe gehaltenen Freiheitsstrafen jeweils erneut. Auch die anlässlich der Verurteilung zu Punkt 14 der Strafregisterauskunft angeordnete Bewährungshilfe vermochte beim Verurteilten offenkundig keinen positiven verhaltenssteuernden Effekt zu bewirken. Hinzu kommt, dass auch die im Rahmen des Entlassungsvollzugs getätigten Bemühung zur Erprobung der im Rahmen der Therapie erworbenen Fähigkeiten des Beschwerdeführers durch Überstellung in die Außenstelle ** bereits nach wenigen Tagen zufolge Medikamentenmissbrauchs abgebrochen, der Strafgefangene in die Hauptanstalt rücktransferiert und wegen Ordnungswidrigkeit zur Meldung gebracht werden musste. Der Beschwerdeführer ist daher nach wie vor nicht in der Lage, sich selbst unter den geordneten Bedingungen der Haft rechtskonform zu verhalten.
Die durch das getrübte Vorleben dokumentierte kriminelle Beharrlichkeit und die evidente Wirkungslosigkeit bisheriger teils in Schwebe gehaltener, teils vollzogener Sanktionen bei gleichzeitiger Wirkungslosigkeit sämtlicher bisheriger Unterstützungsmaßnahmen sprechen nach wie vor gegen die Annahme, dass der Strafgefangene nunmehr durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden kann. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei A* um einen Menschen handelt, der den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft habituell negativ gegenüber steht und der im Fall einer bedingten Entlassung rasch wieder in seinen delinquenten Lebenswandel verfallen würde. Die angestrebte Korrektur des bei A* bestehenden Verhaltensdefizits kann auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB somit nur durch den Effekt des konsequenten weiteren Strafvollzugs mit einiger Aussicht auf Erfolg bewirkt werden.
Auch wenn der Beschwerdeführer in der Haft regelmäßig Psychotherapie in Anspruch nahm, nunmehr auch Einsicht in das bei ihm bestehende Rückfallsrisiko vorhanden ist und auch Therapieerfolge zu verzeichnen sind (ON 6), zeigt der bei erster sich bietender Gelegenheit im Rahmen der ihm gewährten Vollzugslockerungen erfolgte Rückfall in das Suchtverhalten, dass eine bedingte Entlassung zum gegebenen Zeitpunkt spezialpräventiv verfrüht wäre.
Da der bekämpfte Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, ist der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.