Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 207 Abs 1 StGB uaD über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. August 2025, GZ ** 115.2, nach der am 5. November 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher MAS LL.M., des Angeklagten A* sowie seines Verteidigers Mag. Andreas Brenn durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem Urteil im ersten Rechtsgang des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. November 2024 (ON 103.2) wurde der am ** in Brasilien geborene österreichische Staatsbürger A* der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §§ 212 Abs 1 Z 2 StGB (I./ und II.B./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II./A./), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person nach § 205 Abs 1 erster Fall StGB (II./.C./) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 3 StGB (II./D./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 207 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren sowie zu Entschädigungszahlungen an die Privatbeteiligten B* und C* verurteilt und gemäß § 220b Abs 1 StGB über ihn ein Tätigkeitsverbot verhängt.
Nach dem Inhalt dieses Schuldspruchs hat er in D*
I./ vom März 2021 bis zum Sommer 2022 mit dem (am ** geborenen) minderjährigen B*, der seiner Erziehung und Aufsicht als Sozialpädagoge in einer E*-Wohngruppe unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung diesem gegenüber geschlechtliche Handlungen vorgenommen (A./) und von ihm an sich vornehmen lassen (B./), indem er
A./ in zumindest 14 Angriffen jeweils einen Oralverkehr an ihm vornahm und
B./ von ihm einen Analverkehr an sich vornehmen ließ, sowie
II./ vom November 2021 bis zum Dezember 2022
A./ an dem am ** geborenen C* geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er ihn jeweils im Bereich des Hodensacks massierte, und zwar zumindest
1./ in zwei Angriffen während der Genannte wach war und
2./ in einem Angriff während der Genannte schlief oder sich zumindest in schlaftrunkenem Zustand befand.
B./ durch die zu II./A./1./ genannten Taten mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung und Aufsicht als Sozialpädagoge und Bezugsbetreuer in einer E*-Wohngruppe unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen,
C./ durch die zu II./A./2./ genannte Tat eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht, dass er eine geschlechtliche Handlung an ihr vornahm, und
D./ den am ** geborenen C*, der seiner Erziehung und Aufsicht als Sozialpädagoge und Bezugsbetreuer in einer E*-Wohngruppe unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesem durch intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in seiner Würde verletzt, indem er den Genannten in zumindest vier Angriffen im Bereich der Oberschenkelinnenseite massierte.
In teilweiser Stattgebung dessen Nichtigkeitsbeschwerde hob der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 4. Juni 2025, GZ 13 Os 25/25p4, (ON 111.3) das Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch wegen mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 3 StGB (II./D./), demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und im Adhäsionserkenntnis betreffend den Privatbeteiligten C* auf und verwies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Dabei wurde monierte, dass der Schuldspruch II./D./ im angefochtenen Urteil keine Feststellungen zum Vorsatz, das Opfer durch die im Urteil näher beschriebene Massage der Oberschenkelinnenseite in seiner Würde zu verletzen, zu entnehmen sei. Weiters hielt der Oberste Gerichtshof (in Rz 33 ff) fest, dass die Subsumtion der vom Schuldspruch II./C./ umfassten Tat nach § 205 Abs 2 erster Fall StGB verfehlt sei, dieser Rechtsfehler sich aber nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt habe, weil das Erstgericht (nach § 207 Abs 1 StGB) nur von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen sei und im zweiten Rechtsgang keine Bindung an den fehlerhaften Schuldspruch bestehe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil im zweiten Rechtsgang vom 12. August 2025 (ON 115.2) wurde A* schuldig erkannt, er habe in D* von November 2021 bis Dezember 2022 den am ** geborenen C*, der seiner Erziehung und Aufsicht als Sozialpädagoge und Bezugsbetreuer in einer E*-Wohngruppe unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesem durch intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in seiner Würde verletzt, indem er den Genannten in zumindest vier Angriffen im Bereich der Oberschenkelinnenseite massierte,
und habe hiedurch zu diesem Punkt II./D./ die Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 3 StGB begangen.
Er wurde unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruchs des ersten Rechtsgangs (unter korrekter Subsumtion des Faktums II./C./ unter § 205 Abs 2 StGB) unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 207 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt und gemäß § 366 Abs 2 iVm § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten C* EUR 500, zu zahlen.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe als erschwerend das Zusammentreffen einer Mehrzahl von Verbrechen und Vergehen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie den langen Deliktszeitraum und die Übergriffe gegenüber zwei Opfern, mildernd demgegenüber den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und die Tatbegehung als Ausfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung.
Nach Zurückziehung der vom Angeklagten auch im zweiten Rechtsgang erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde sowie auch seiner wegen des Tätigkeitsverbots und wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche angemeldeten Berufung (siehe ON 117, ON 120) ist vorliegend über dessen Berufung wegen Strafe (ON 119) mit dem Antrag auf Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren teilbedingte Nachsicht zu erkennen, der keine Berechtigung zukommt.
Denn das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und angemessen gewichtet und ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB sowie spezial und generalpräventiver Aspekte ausgehend vom genannten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu einer nicht zu kritisierenden, den massiven Erschwerungsgründen Rechnung tragenden Freiheitsstrafe gelangt, die einer Korrektur nicht zugänglich ist.
Indem der Berufungswerber vorbringt, das Erstgericht sei von einer zu hohen Anzahl an Taten ausgegangen, übergeht er den rechtskräftigen Schuldspruch. Ebenso negiert er den Schuldspruch und die diesen tragenden Feststellungen und Beweiswürdigung des Erstgerichts im ersten und zweiten Rechtsgang, ebenso wenn er behauptet, die sexuellen Handlungen seien von den Opfern ausgegangen bzw hätten diese die Handlungen von sich aus auch gewollt.
Der Umstand, dass die Taten zu keinen schweren oder langanhaltenden Schäden der Opfer geführt hätten, ist keineswegs mildernd, sondern wären die Taten andernfalls nach § 205 Abs 3 bzw § 207 Abs 3 StGB qualifiziert und mit einer Strafdrohung von fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe bedroht.
Dass er seine Tathandlungen gestoppt habe, sobald die Opfer dies verlangt hätten, ohne sie unter Druck zu setzen, ist ebensowenig mildernd, und wären die Taten ebenso anders zu qualifizieren und subsumieren und mit strengerer Strafdrohung bedroht gewesen.
Dass der Angeklagte die Taten ausschließlich im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit begangen hat, ist nicht mildernd, sondern wurde zutreffend als Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses qualifiziert. Eine besonders verlockende Gelegenheit ohne vorgefasste Absicht (iSd § 34 Abs 1 Z 9 StGB) kann der Berufungswerber damit nicht ernsthaft ansprechen.
Entgegen den Berufungsausführungen ist die Strafe daher nicht nur spezialpräventiv, sondern auch generalpräventiv in der Hälfte des Strafrahmens anzusiedeln, wobei das Erstgericht zutreffend ausführte, dass in den Taten eine besonders gleichgültige Einstellung gegenüber der sexuellen Integrität Schutzbefohlener als Betreuer eines E* zum Ausdruck kommt, und man Erziehern in einer derartigen Einrichtung ein besonderes Vertrauen entgegenbringen können muss, sodass durch die Taten des Angeklagten der Rechtsfrieden in besonders empfindlicher Weise gestört wurde.
Angesichts dieser besonderen spezialund generalpräventiven Gründe verbietet sich auch ein Gebrauchmachen von der Rechtswohltat teilbedingter Strafnachsicht (möglich ohnehin nur nach § 43a Abs 4 StGB), weil keineswegs – nur aufgrund des Tätigkeitsverbots - eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, der Rechtsbrecher werde keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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